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Achter Abschnitt - Tierzuchtgesetz (TierZG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.01.1998 BGBl. I S. 145; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 7824-5 Tierzucht und Tierhaltung
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Achter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 21 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft



Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erlassen werden.


§ 22 Allgemeine Verwaltungsvorschriften



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.




§ 23 Übergangsvorschriften



(1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz.

(2) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum Betrieb von Besamungsstationen gelten als Erlaubnisse nach diesem Gesetz.

(3) Nach bisherigem Recht erteilte Besamungserlaubnisse gelten fort. Für Samen von abgegangenen Tieren, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewonnen wurde, kann auch dann eine Besamungserlaubnis erteilt werden, wenn Bescheinigungen vorliegen, die nach dem zum Zeitpunkt der Samengewinnung geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind; § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bleibt hiervon unberührt.

(4) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2 bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) gelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach § 9 Abs. 11 Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach § 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach § 9 Abs. 11 Satz 2 dieses Gesetzes.


§ 23a Ermächtigungen



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
§ 12, auch soweit er durch Landesrecht ergänzt worden ist, ganz oder teilweise aufzuheben,

2.
in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die Worte "und beim Verbringen aus dem Ausland" zu streichen,

3.
in § 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe "und § 12 Abs. 1" zu streichen,

4.
in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die Angabe "und § 12 Abs. 2 Nr. 1" zu streichen,

5.
in § 20 Abs. 1 Nr. 1 die Angabe "oder § 12 Abs. 1 Satz 1" zu streichen,

soweit das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr von Samen durch Rechtsverordnung nach § 15a geregelt wird.




§ 23b Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen



Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Abnehmer von Tieren, die zur Vermehrung in einem mehrstufigen Zuchtverfahren bestimmt sind, rechtlich oder wirtschaftlich binden, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bei der Weiterveräußerung aufzuerlegen. § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt insoweit nicht. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.


§ 24 (Inkrafttreten)