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§ 11 - Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG k.a.Abk.)
G. v. 12.03.1951 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 111-2 Wahlrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 111-2 Wahlrecht
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§ 11
1Der Beschluß des Ausschusses ist schriftlich niederzulegen; er muß dem Bundestag eine Entscheidung vorschlagen. 2Diese muß über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl und die sich aus einer Ungültigkeit ergebenden Folgerungen bestimmen. 3Wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte der einsprechenden Person oder der einsprechenden Personen verletzt, wird dies in dem Beschluss festgestellt. 4Der Beschluß hat die wesentlichen Tatsachen und Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, anzugeben. 5Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen G. v. 12. Juli 2012 BGBl. I S. 1501 m.W.v. 19. Juli 2012
Frühere Fassungen von § 11 Wahlprüfungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.07.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12.07.2012 BGBl. I S. 1501 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 Wahlprüfungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WahlPrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WahlPrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 WahlPrG (vom 17.06.2008)
... kann nur abgelehnt werden durch Annahme eines anderen Antrages, der den Vorschriften des § 11 genügt. (3) Der Beschluß des Bundestages ist den Beteiligten (§ 6 Abs. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1501
Artikel 2 BWahlRSchVG Änderung des Wahlprüfungsgesetzes
... Verteilung der Sitze im Bundestag nicht auszuschließen ist." 3. In § 11 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Wurden bei der Vorbereitung ...
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