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§ 13 - Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG k.a.Abk.)

G. v. 12.03.1951 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 111-2 Wahlrecht
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§ 13



(1) Der Bundestag beschließt über den Antrag des Ausschusses mit einfacher Mehrheit. Soweit er ihm nicht zustimmt, gilt er als an den Ausschuß zurückverwiesen. Dabei kann der Bundestag dem Ausschuß die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben.

(2) Der Ausschuß hat nach neuer Schlussentscheidung dem Bundestag einen neuen Antrag vorzulegen. Dieser Antrag kann nur abgelehnt werden durch Annahme eines anderen Antrages, der den Vorschriften des § 11 genügt.

(3) Der Beschluß des Bundestages ist den Beteiligten (§ 6 Abs. 2 und 3) mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.





 

Frühere Fassungen von § 13 Wahlprüfungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Wahlprüfungsgesetzes
vom 06.06.2008 BGBl. I S. 994

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 Wahlprüfungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 WahlPrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WahlPrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Wahlprüfungsgesetzes
G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 994
Artikel 1 WahlPrGÄndG Änderung des Wahlprüfungsgesetzes
... zu erwarten ist." b) Absatz 1a wird aufgehoben. 3. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „erneuter mündlicher Verhandlung" durch die ...