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Änderung § 11 Wahlprüfungsgesetz vom 19.07.2012
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2012 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1501 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 | |
(Text alte Fassung) Der Beschluß des Ausschusses ist schriftlich niederzulegen; er muß dem Bundestag eine Entscheidung vorschlagen. Diese muß über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl und die sich aus einer Ungültigkeit ergebenden Folgerungen bestimmen. Der Beschluß hat die wesentlichen Tatsachen und Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, anzugeben. Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig. | (Text neue Fassung) 1 Der Beschluß des Ausschusses ist schriftlich niederzulegen; er muß dem Bundestag eine Entscheidung vorschlagen. 2 Diese muß über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl und die sich aus einer Ungültigkeit ergebenden Folgerungen bestimmen. 3 Wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte der einsprechenden Person oder der einsprechenden Personen verletzt, wird dies in dem Beschluss festgestellt. 4 Der Beschluß hat die wesentlichen Tatsachen und Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, anzugeben. 5 Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig. |
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