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Änderung § 31a SGB X vom 01.01.2017

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§ 31a SGB X a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 31a SGB X n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes


vorherige Änderung

 


1 Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. 2 Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.