Tools:
Update via:
Änderung § 67 DesignG vom 13.02.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 DesignGuaÄndG am 13. Februar 2010 und Änderungshistorie des DesignGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 67 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2010 geltenden Fassung | § 67 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 67 (neu) | (Text neue Fassung)§ 67 Einreichung der internationalen Anmeldung |
Die internationale Anmeldung von Designs kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Internationales Büro) oder über das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3088/al0-23516.htm