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Synopse aller Änderungen des DesignG am 13.02.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Februar 2010 durch Artikel 1 des 1. GeschmMGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DesignG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2010 geltenden Fassung
DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2446, 2010 I 326

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Schutzvoraussetzungen
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 2 Geschmacksmusterschutz
    § 3 Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz
    § 4 Bauelemente komplexer Erzeugnisse
    § 5 Offenbarung
    § 6 Neuheitsschonfrist
Abschnitt 2 Berechtigte
    § 7 Recht auf das Geschmacksmuster
    § 8 Formelle Berechtigung
    § 9 Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten
    § 10 Entwerferbenennung
Abschnitt 3 Eintragungsverfahren
    § 11 Anmeldung
    § 12 Sammelanmeldung
    § 13 Anmeldetag
    § 14 Ausländische Priorität
    § 15 Ausstellungspriorität
    § 16 Prüfung der Anmeldung
    § 17 Weiterbehandlung der Anmeldung
    § 18 Eintragungshindernisse
    § 19 Führung des Registers und Eintragung
    § 20 Bekanntmachung
    § 21 Aufschiebung der Bekanntmachung
    § 22 Einsichtnahme in das Register
    § 23 Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde
    § 24 Verfahrenskostenhilfe
    § 25 Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
    § 26 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 4 Entstehung und Dauer des Schutzes
    § 27 Entstehung und Dauer des Schutzes
    § 28 Aufrechterhaltung
Abschnitt 5 Geschmacksmuster als Gegenstand des Vermögens
    § 29 Rechtsnachfolge
    § 30 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
    § 31 Lizenz
    § 32 Angemeldete Geschmacksmuster
Abschnitt 6 Nichtigkeit und Löschung
    § 33 Nichtigkeit
    § 34 Kollision mit anderen Schutzrechten
    § 35 Teilweise Aufrechterhaltung
    § 36 Löschung
Abschnitt 7 Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen
    § 37 Gegenstand des Schutzes
    § 38 Rechte aus dem Geschmacksmuster und Schutzumfang
    § 39 Vermutung der Rechtsgültigkeit
    § 40 Beschränkungen der Rechte aus dem Geschmacksmuster
    § 41 Vorbenutzungsrecht
Abschnitt 8 Rechtsverletzungen
    § 42 Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz
    § 43 Vernichtung, Rückruf und Überlassung
    § 44 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
    § 45 Entschädigung
    § 46 Auskunft
    § 46a Vorlage und Besichtigung
    § 46b Sicherung von Schadensersatzansprüchen
    § 47 Urteilsbekanntmachung
    § 48 Erschöpfung
    § 49 Verjährung
    § 50 Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
    § 51 Strafvorschriften
Abschnitt 9 Verfahren in Geschmacksmusterstreitsachen
    § 52 Geschmacksmusterstreitsachen
    § 53 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
    § 54 Streitwertbegünstigung
Abschnitt 10 Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
    § 55 Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr
    § 56 Einziehung, Widerspruch
    § 57 Zuständigkeiten, Rechtsmittel
    § 57a Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
Abschnitt 11 Besondere Bestimmungen
    § 58 Inlandsvertreter
    § 59 Geschmacksmusterberühmung
    § 60 Geschmacksmuster nach dem Erstreckungsgesetz
    § 61 Typografische Schriftzeichen
Abschnitt 12 Gemeinschaftsgeschmacksmuster
    § 62 Weiterleitung der Anmeldung
    § 63 Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen
    § 64 Erteilung der Vollstreckungsklausel
    § 65 Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 13 Übergangsvorschriften
    § 66 Anzuwendendes Recht
    § 67 Rechtsbeschränkungen
(Text neue Fassung)

Abschnitt 13 Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen
    § 66 Anwendung dieses Gesetzes
    § 67 Einreichung der internationalen Anmeldung
    § 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung
    § 69 Prüfung auf Eintragungshindernisse
    § 70 Nachträgliche Schutzentziehung
    § 71 Wirkung der internationalen Eintragung
Abschnitt 14 Übergangsvorschriften
    § 72
Anzuwendendes Recht
    § 73 Rechtsbeschränkungen

§ 26 Verordnungsermächtigungen


(1) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Geschmacksmusterangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,

2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung und der Wiedergabe des Musters,

3. die zulässigen Abmessungen eines nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Anmeldung beigefügten Musterabschnitts,

4. den Inhalt und Umfang einer der Anmeldung beigefügten Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,

5. die Einteilung der Warenklassen,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. die Führung und Gestaltung des Registers einschließlich der in das Register einzutragenden Tatsachen sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung und

7. die Behandlung der einer Anmeldung zur Wiedergabe des Geschmacksmusters beigefügten Erzeugnisse nach Löschung der Eintragung in das Register.



6. die Führung und Gestaltung des Registers einschließlich der in das Register einzutragenden Tatsachen sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung,

7. die Behandlung der einer Anmeldung zur Wiedergabe des Geschmacksmusters beigefügten Erzeugnisse nach Löschung der Eintragung in das Register und

8. das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt für den Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen.


(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften im Verfahren in Registersachen zu betrauen, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten. Ausgeschlossen davon sind jedoch

1. die Feststellungen und die Entscheidungen nach § 14 Abs. 3 Satz 4 und § 16 Abs. 2 bis 5 aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Zurückweisung nach § 18,



2. die Zurückweisung nach § 18 und die Verweigerung des Schutzes einer internationalen Eintragung nach § 69,

3. die Löschung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,

4. die von den Angaben des Anmelders (§ 11 Abs. 4 Nr. 3) abweichende Entscheidung über die in das Register einzutragenden und bekannt zu machenden Warenklassen und

5. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23 Abs. 2 Satz 3) gegen einen Beschluss im Verfahren nach diesem Gesetz.

(3) Für die Ausschließung und Ablehnung einer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 betrauten Person findet § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.

(4) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 66 (neu)




§ 66 Anwendung dieses Gesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Dieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Registrierungen gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (Haager Abkommen) (RGBl. 1928 II S. 175, 203) und dessen am 2. Juni 1934 in London (RGBl. 1937 II S. 583, 617), am 28. November 1960 in Den Haag (BGBl. 1962 II S. 774) und am 2. Juli 1999 in Genf (BGBl. 2009 II S. 837) unterzeichneten Fassungen (internationale Eintragungen), deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt, dem Haager Abkommen oder dessen Fassungen nichts anderes bestimmt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 67 (neu)




§ 67 Einreichung der internationalen Anmeldung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die internationale Anmeldung gewerblicher Muster oder Modelle kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Internationales Büro) oder über das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 68 (neu)




§ 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen gewerblicher Muster oder Modelle eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 69 (neu)




§ 69 Prüfung auf Eintragungshindernisse


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Internationale Eintragungen werden in gleicher Weise wie Geschmacksmuster, die zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet sind, nach § 18 auf Eintragungshindernisse geprüft. An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung tritt die Schutzverweigerung.

(2) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Prüfung fest, dass Eintragungshindernisse nach § 18 vorliegen, so übermittelt es dem Internationalen Büro innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung. In der Mitteilung werden alle Gründe für die Schutzverweigerung angeführt.

(3) Nachdem das Internationale Büro an den Inhaber der internationalen Eintragung eine Kopie der Mitteilung über die Schutzverweigerung abgesandt hat, hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Inhaber Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von vier Monaten zu der Schutzverweigerung Stellung zu nehmen und auf den Schutz zu verzichten. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt über die Aufrechterhaltung der Schutzverweigerung durch Beschluss. Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung aufrechterhält, stehen dem Inhaber gegenüber dem Beschluss die gleichen Rechtsbehelfe zu wie bei der Zurückweisung einer Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register. Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung nicht aufrechterhält oder soweit rechtskräftig festgestellt wird, dass der Schutz zu Unrecht verweigert wurde, nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung unverzüglich zurück.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 70 (neu)




§ 70 Nachträgliche Schutzentziehung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 An die Stelle der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 tritt die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2 An die Stelle der Klage auf Einwilligung in die Löschung nach § 9 Absatz 1 und § 34 tritt die Klage auf Einwilligung in die Schutzentziehung. 3 Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. 4 § 35 gilt entsprechend.

(2) Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt worden, dass die Unwirksamkeit einer internationalen Eintragung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden oder ihr der Schutz entzogen worden ist, setzt es das Internationale Büro unverzüglich davon in Kenntnis.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 71 (neu)




§ 71 Wirkung der internationalen Eintragung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Eine internationale Eintragung, deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, hat ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe Wirkung, wie wenn sie an diesem Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt als Geschmacksmuster angemeldet und in dessen Register eingetragen worden wäre.

(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der internationalen Eintragung der Schutz verweigert (§ 69 Absatz 2), deren Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt (§ 70 Absatz 1 Satz 1) oder ihr nach § 9 Absatz 1 oder § 34 Satz 1 der Schutz entzogen worden ist (§ 70 Absatz 1 Satz 2).

(3) Nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt die Mitteilung der Schutzverweigerung zurück, wird die internationale Eintragung für die Bundesrepublik Deutschland rückwirkend ab dem Tag ihrer Eintragung wirksam.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 66 Anzuwendendes Recht




§ 72 Anzuwendendes Recht


(1) Auf Geschmacksmuster, die vor dem 1. Juli 1988 nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), angemeldet worden sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung.

(2) Auf Geschmacksmuster, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung. Rechte aus diesen Geschmacksmustern können nicht geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen im Sinne von § 38 Abs. 1 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte verbieten können.

(3) Für Geschmacksmuster, die vor dem 1. Juni 2004 angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, richten sich die Schutzwirkungen bis zur Eintragung nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung.

(4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14a Abs. 3 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung

§ 67 Rechtsbeschränkungen




§ 73 Rechtsbeschränkungen


(1) Rechte aus einem Geschmacksmuster können gegenüber Handlungen nicht geltend gemacht werden, die die Benutzung eines Bauelements zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform betreffen, wenn diese Handlungen nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten.

(2) Für bestehende Lizenzen an dem durch die Anmeldung oder Eintragung eines Geschmacksmusters begründeten Recht, die vor dem 1. Juni 2004 erteilt wurden, gilt § 31 Abs. 5 nur, wenn das Recht ab dem 1. Juni 2004 übergegangen oder die Lizenz ab diesem Zeitpunkt erteilt worden ist.

(3) Ansprüche auf Entwerferbenennung nach § 10 können nur für Geschmacksmuster geltend gemacht werden, die ab dem 1. Juni 2004 angemeldet werden.

(4) Die Schutzwirkung von Abwandlungen von Grundmustern nach § 8a des Geschmacksmustergesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung richtet sich nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung. § 28 Abs. 2 ist für die Aufrechterhaltung von Abwandlungen eines Grundmusters mit der Maßgabe anzuwenden, dass zunächst die Grundmuster berücksichtigt werden.