Tools:
Update via:
Änderung § 68 DesignG vom 13.02.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 DesignGuaÄndG am 13. Februar 2010 und Änderungshistorie des DesignGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 68 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2010 geltenden Fassung | § 68 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 68 (neu) | (Text neue Fassung)§ 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung |
Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen von Designs eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3088/al0-23517.htm