Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 68 DesignG vom 13.02.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 DesignGuaÄndG am 13. Februar 2010 und Änderungshistorie des DesignG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 68 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2010 geltenden Fassung
§ 68 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 68 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung


vorherige Änderung

 


Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen von Designs eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.