§ 68 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2010 geltenden Fassung | § 68 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
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(Text alte Fassung) § 68 (neu) | (Text neue Fassung)§ 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung |
Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen von Designs eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter. |