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Änderung § 26 DesignG vom 01.07.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 DesignG, alle Änderungen durch Artikel 7 PatEinsprVuPatGÄndG am 1. Juli 2006 und Änderungshistorie des DesignGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 26 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung | § 26 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 7 G v 21.06.2006 BGBl. I 1318 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Verordnungsermächtigungen | |
(1) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Geschmacksmusterangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind, 2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung und der Wiedergabe des Musters, 3. die zulässigen Abmessungen eines nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Anmeldung beigefügten Musterabschnitts, 4. den Inhalt und Umfang einer der Anmeldung beigefügten Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe, 5. die Einteilung der Warenklassen, 6. die Führung und Gestaltung des Registers einschließlich der in das Register einzutragenden Tatsachen sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung und 7. die Behandlung der einer Anmeldung zur Wiedergabe des Geschmacksmusters beigefügten Erzeugnisse nach Löschung der Eintragung in das Register. (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften im Verfahren in Registersachen zu betrauen, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten. Ausgeschlossen davon sind jedoch 1. die Feststellungen und die Entscheidungen nach § 14 Abs. 3 Satz 4 und § 16 Abs. 2 bis 5 aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat, 2. die Zurückweisung nach § 18, | |
(Text alte Fassung) 3. die Löschung nach § 36, | (Text neue Fassung) 3. die Löschung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, |
4. die von den Angaben des Anmelders (§ 11 Abs. 4 Nr. 3) abweichende Entscheidung über die in das Register einzutragenden und bekannt zu machenden Warenklassen und 5. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23 Abs. 2 Satz 3) gegen einen Beschluss im Verfahren nach diesem Gesetz. (3) Für die Ausschließung und Ablehnung einer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 betrauten Person findet § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung. (4) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen. |
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