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Änderung § 67 DesignG vom 13.02.2010
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§ 67 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2010 geltenden Fassung | § 67 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2446, 2010 I 326 |
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(Text alte Fassung) § 67 (neu) | (Text neue Fassung)§ 67 Einreichung der internationalen Anmeldung |
Die internationale Anmeldung gewerblicher Muster oder Modelle kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Internationales Büro) oder über das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3088/al23516-0.htm