Tools:
Update via:
Änderung § 71 DesignG vom 13.02.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 71 DesignG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. GeschmMGÄndG am 13. Februar 2010 und Änderungshistorie des DesignGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 71 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2010 geltenden Fassung | § 71 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2446, 2010 I 326 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 71 (neu) | (Text neue Fassung)§ 71 Wirkung der internationalen Eintragung |
(1) Eine internationale Eintragung, deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, hat ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe Wirkung, wie wenn sie an diesem Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt als Geschmacksmuster angemeldet und in dessen Register eingetragen worden wäre. (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der internationalen Eintragung der Schutz verweigert (§ 69 Absatz 2), deren Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt (§ 70 Absatz 1 Satz 1) oder ihr nach § 9 Absatz 1 oder § 34 Satz 1 der Schutz entzogen worden ist (§ 70 Absatz 1 Satz 2). (3) Nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt die Mitteilung der Schutzverweigerung zurück, wird die internationale Eintragung für die Bundesrepublik Deutschland rückwirkend ab dem Tag ihrer Eintragung wirksam. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3088/al23520-0.htm