Tools:
Update via:
Änderung § 27 DesignG vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GeschmMRModG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des DesignGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 27 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 27 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 27 Entstehung und Dauer des Schutzes | |
(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. | (Text neue Fassung) (2) Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3088/al42504-0.htm