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Änderung § 32 DesignG vom 01.01.2014

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§ 32 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 32 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Angemeldete Geschmacksmuster


(Text neue Fassung)

§ 32 Angemeldete Designs


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Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die durch die Anmeldung von Geschmacksmustern begründeten Rechte.



Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden.