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Änderung § 33 DesignG vom 01.01.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 33 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 33 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Nichtigkeit


(Text alte Fassung)

(1) Ein Geschmacksmuster ist nichtig, wenn das Erzeugnis kein Muster ist, das Muster nicht neu ist oder keine Eigenart hat (§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3) oder das Muster vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen ist (§ 3).

(2) Die Feststellung der Nichtigkeit erfolgt durch Urteil. Zur Erhebung der Klage ist jedermann befugt.

(3) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Geschmacksmusters gelten mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit des Geschmacksmusters festgestellt wird, als von Anfang an nicht eingetreten. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils.

(4)
Die Feststellung der Nichtigkeit kann auch noch nach der Beendigung der Schutzdauer oder nach einem Verzicht auf das Geschmacksmuster erfolgen.

(Text neue Fassung)

(1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn

1. die Erscheinungsform des Erzeugnisses
kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist,

2.
das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,

3.
das Design vom Designschutz nach § 3 ausgeschlossen ist.

(2) 1 Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn

1. es eine unerlaubte Benutzung eines
durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt,

2. es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses eingetragene Design erst nach dem Anmeldetag des für nichtig zu erklärenden eingetragenen Designs offenbart wurde,

3. in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren Zeitrangs verwendet wird und
der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen.

2 Der Inhaber des eingetragenen Designs kann wegen Nichtigkeit in die Löschung einwilligen.

(3) Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts oder durch Urteil auf Grund Widerklage im Verletzungsverfahren festgestellt oder erklärt.

(4) Die
Schutzwirkungen der Eintragung eines Designs gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts oder der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten.

(5)
Die Nichtigkeit kann auch nach Beendigung der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder nach einem Verzicht auf das eingetragene Design festgestellt oder erklärt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)