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Synopse aller Änderungen des DesignG am 25.05.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Mai 2018 durch Artikel 15 des ReRaG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DesignG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Schutzvoraussetzungen
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 2 Designschutz
    § 3 Ausschluss vom Designschutz
    § 4 Bauelemente komplexer Erzeugnisse
    § 5 Offenbarung
    § 6 Neuheitsschonfrist
Abschnitt 2 Berechtigte
    § 7 Recht auf das eingetragene Design
    § 8 Formelle Berechtigung
    § 9 Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten
    § 10 Entwerferbenennung
Abschnitt 3 Eintragungsverfahren
    § 11 Anmeldung
    § 12 Sammelanmeldung
    § 13 Anmeldetag
    § 14 Ausländische Priorität
    § 15 Ausstellungspriorität
    § 16 Prüfung der Anmeldung
    § 17 Weiterbehandlung der Anmeldung
    § 18 Eintragungshindernisse
    § 19 Führung des Registers, Eintragung und Designinformation
    § 20 Bekanntmachung
    § 21 Aufschiebung der Bekanntmachung
    § 22 Einsichtnahme in das Register
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 22a Datenschutz
    § 23 Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde
    § 24 Verfahrenskostenhilfe
    § 25 Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
    § 26 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 4 Entstehung und Dauer des Schutzes
    § 27 Entstehung und Dauer des Schutzes
    § 28 Aufrechterhaltung
Abschnitt 5 Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
    § 29 Rechtsnachfolge
    § 30 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
    § 31 Lizenz
    § 32 Angemeldete Designs
Abschnitt 6 Nichtigkeit und Löschung
    § 33 Nichtigkeit
    § 34 Antragsbefugnis
    § 34a Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
    § 34b Aussetzung
    § 34c Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren
    § 35 Teilweise Aufrechterhaltung
    § 36 Löschung
Abschnitt 7 Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen
    § 37 Gegenstand des Schutzes
    § 38 Rechte aus dem eingetragenen Design und Schutzumfang
    § 39 Vermutung der Rechtsgültigkeit
    § 40 Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design
    § 41 Vorbenutzungsrecht
Abschnitt 8 Rechtsverletzungen
    § 42 Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz
    § 43 Vernichtung, Rückruf und Überlassung
    § 44 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
    § 45 Entschädigung
    § 46 Auskunft
    § 46a Vorlage und Besichtigung
    § 46b Sicherung von Schadensersatzansprüchen
    § 47 Urteilsbekanntmachung
    § 48 Erschöpfung
    § 49 Verjährung
    § 50 Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
    § 51 Strafvorschriften
Abschnitt 9 Verfahren in Designstreitsachen
    § 52 Designstreitsachen
    § 52a Geltendmachung der Nichtigkeit
    § 52b Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
    § 53 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
    § 54 Streitwertbegünstigung
Abschnitt 10 Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
    § 55 Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr
    § 56 Einziehung, Widerspruch
    § 57 Zuständigkeiten, Rechtsmittel
    § 57a Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Abschnitt 11 Besondere Bestimmungen
    § 58 Inlandsvertreter
    § 59 Berühmung eines eingetragenen Designs
    § 60 Eingetragene Designs nach dem Erstreckungsgesetz
    § 61 Typografische Schriftzeichen
Abschnitt 12 Gemeinschaftsgeschmacksmuster
    § 62 Weiterleitung der Anmeldung
    § 62a Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster
    § 63 Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen
    § 63a Unterrichtung der Kommission
    § 63b Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
    § 63c Insolvenzverfahren
    § 64 Erteilung der Vollstreckungsklausel
    § 65 Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Abschnitt 13 Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen
    § 66 Anwendung dieses Gesetzes
    § 67 Einreichung der internationalen Anmeldung
    § 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung
    § 69 Prüfung auf Eintragungshindernisse
    § 70 Nachträgliche Schutzentziehung
    § 71 Wirkung der internationalen Eintragung
Abschnitt 14 Übergangsvorschriften
    § 72 Anzuwendendes Recht
    § 73 Rechtsbeschränkungen
    § 74 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz

§ 22 Einsichtnahme in das Register


(1) 1 Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. 2 Das Recht, die Wiedergabe eines eingetragenen Designs und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das eingetragene Design geführten Akten einzusehen, besteht, wenn

1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist,

2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder

3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt.



(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22a (neu)




§ 22a Datenschutz


vorherige Änderung

 


1 Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und Markenamtes enthalten sind, bestehen nicht

1. die Rechte auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679,

2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und

3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

2 Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.