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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben
§ 1 - Flugsicherungssystembeschaffungsverordnung (KoTSV)
V. v. 04.09.1997 BGBl. I S. 2327; aufgehoben durch Artikel 74 G. v. 19.09.2006 BGBl. I 2146
Geltung ab 26.09.1997; FNA: 96-1-37 Luftverkehr
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Geltung ab 26.09.1997; FNA: 96-1-37 Luftverkehr
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung betrifft die Beschaffung von Flugsicherungsausrüstungen und -systemen, insbesondere von Kommunikationssystemen, Überwachungssystemen, automatischen Systemen zur Unterstützung der Flugverkehrskontrolle, Navigationssystemen.
Zitierungen von § 1 KoTSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KoTSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KoTSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KoTSV
... juristische Personen des privaten Rechts, die als Auftraggeber Beschaffungen im Sinne des § 1 vornehmen, müssen in den allgemeinen Unterlagen oder Lastenheften des jeweiligen Auftrags auf ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/309/a3512.htm