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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben

§ 1 - Flugsicherungssystembeschaffungsverordnung (KoTSV)

V. v. 04.09.1997 BGBl. I S. 2327; aufgehoben durch Artikel 74 G. v. 19.09.2006 BGBl. I 2146
Geltung ab 26.09.1997; FNA: 96-1-37 Luftverkehr
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§ 1



Diese Verordnung betrifft die Beschaffung von Flugsicherungsausrüstungen und -systemen, insbesondere von Kommunikationssystemen, Überwachungssystemen, automatischen Systemen zur Unterstützung der Flugverkehrskontrolle, Navigationssystemen.



 

Zitierungen von § 1 KoTSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KoTSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KoTSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KoTSV
... juristische Personen des privaten Rechts, die als Auftraggeber Beschaffungen im Sinne des § 1 vornehmen, müssen in den allgemeinen Unterlagen oder Lastenheften des jeweiligen Auftrags auf ...