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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben
Verordnung über die Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen bei der Beschaffung von Flugsicherungsausrüstungen und -systemen (Flugsicherungssystembeschaffungsverordnung - KoTSV)
V. v. 04.09.1997 BGBl. I S. 2327; aufgehoben durch Artikel 74 G. v. 19.09.2006 BGBl. I 2146
Geltung ab 26.09.1997; FNA: 96-1-37 Luftverkehr
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Geltung ab 26.09.1997; FNA: 96-1-37 Luftverkehr
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Eingangsformel
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) der durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Benehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation:
§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung betrifft die Beschaffung von Flugsicherungsausrüstungen und -systemen, insbesondere von Kommunikationssystemen, Überwachungssystemen, automatischen Systemen zur Unterstützung der Flugverkehrskontrolle, Navigationssystemen.
§ 2
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- "technische Spezifikation" eine besondere in den Auftragsunterlagen enthaltene technische Anforderung an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung objektiv so bezeichnet werden kann, daß die Erfüllung des durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszwecks gewährleistet ist. Zu diesen technischen Anforderungen können Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen ebenso gehören wie Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung;
- 2.
- "Norm" eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen worden ist, deren Einhaltung jedoch grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.
§ 3
Natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts, die als Auftraggeber Beschaffungen im Sinne des § 1 vornehmen, müssen in den allgemeinen Unterlagen oder Lastenheften des jeweiligen Auftrags auf die nach der Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung und Ausrüstung von Systemen für das Flugverkehrsmanagement (ABl. EG Nr. L 187 S. 52) angenommenen technischen Spezifikationen Bezug nehmen und die nach dieser Richtlinie verbindlichen Normen einhalten.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 26. September 1997 in Kraft.
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