Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben

§ 3 - Flugsicherungssystembeschaffungsverordnung (KoTSV)

V. v. 04.09.1997 BGBl. I S. 2327; aufgehoben durch Artikel 74 G. v. 19.09.2006 BGBl. I 2146
Geltung ab 26.09.1997; FNA: 96-1-37 Luftverkehr
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§ 3



Natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts, die als Auftraggeber Beschaffungen im Sinne des § 1 vornehmen, müssen in den allgemeinen Unterlagen oder Lastenheften des jeweiligen Auftrags auf die nach der Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung und Ausrüstung von Systemen für das Flugverkehrsmanagement (ABl. EG Nr. L 187 S. 52) angenommenen technischen Spezifikationen Bezug nehmen und die nach dieser Richtlinie verbindlichen Normen einhalten.



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