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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben
§ 2 - Flugsicherungssystembeschaffungsverordnung (KoTSV)
V. v. 04.09.1997 BGBl. I S. 2327; aufgehoben durch Artikel 74 G. v. 19.09.2006 BGBl. I 2146
Geltung ab 26.09.1997; FNA: 96-1-37 Luftverkehr
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Geltung ab 26.09.1997; FNA: 96-1-37 Luftverkehr
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§ 2
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- "technische Spezifikation" eine besondere in den Auftragsunterlagen enthaltene technische Anforderung an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung objektiv so bezeichnet werden kann, daß die Erfüllung des durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszwecks gewährleistet ist. Zu diesen technischen Anforderungen können Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen ebenso gehören wie Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung;
- 2.
- "Norm" eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen worden ist, deren Einhaltung jedoch grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.
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