Natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts, die als Auftraggeber Beschaffungen im Sinne des §
1 vornehmen, müssen in den allgemeinen Unterlagen oder Lastenheften des jeweiligen Auftrags auf die nach der
Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung und Ausrüstung von Systemen für das Flugverkehrsmanagement (ABl. EG Nr. L 187 S. 52) angenommenen technischen Spezifikationen Bezug nehmen und die nach dieser Richtlinie verbindlichen Normen einhalten.