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Anlage 14 - Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.12.1997 BGBl. I 1998 S. 5; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 14
Die nachfolgenden Tabellen 1 und 2 enthalten die folgenden Informationen:
Spalte 1 (Bezeichnung des Stoffes): Chemische Bezeichnung
Spalte 2 (CAS-Nr.): Chemical Abstracts Service-Nummer
Spalte 3 (REF-Nr.): EWG-Verpackungsmaterial-Referenznummer
Spalte 4 (Substanz-Nr.): Substanz-Nummer
Spalte 5 (Verwendungszweck): Verwendung als
Spalte 7 (Gruppengrenzwert-Nr.): Nummer der Stoffgruppe, für die ein Gruppengrenzwert in Tabelle 3 festgelegt ist.
Spalte 8 (Andere Beschränkungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen): Andere Beschränkungen als die in Spalte 6 und 7 in Verbindung mit Tabelle 3 genannten sowie Spezifikationen und Reinheitsanforderungen.
Tabelle 1 Verzeichnis der Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe, Farbmittel, Lösungsmittel, Photoinitiatoren oder anderen Additive (zu § 4 Absatz 5, 6 und 7, § 8 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6)
(Tabelle in Bearbeitung, siehe BGBl.)
Tabelle 2 Verzeichnis der Pigmente, die zusätzlich zu Tabelle 1 bei der Bedruckung von in § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendet werden dürfen (zu § 4 Absatz 9, § 8 Absatz 5 Satz 1)
(Tabelle in Bearbeitung, siehe BGBl.)
Tabelle 3 Gruppengrenzwerte (zu § 8 Absatz 5 Satz 1)
Tabelle 3 enthält die folgenden Informationen:
Spalte 1 (Gruppengrenzwert-Nr.): Nummer der Stoffgruppe, für die ein Gruppengrenzwert gemäß Tabelle 1 Spalte 7 festgelegt ist.
Spalte 2 (Substanz-Nr.): Substanz-Nummer gemäß Tabelle 1 Spalte 4
Spalte 3 (SMG (T) [mg/kg]): Spezifischer Migrationsgrenzwert ausgedrückt in Milligramm des Gesamtgehalts der angegebenen Substanz(en) der Stoffgruppe pro Kilogramm Lebensmittel. Falls „NN" angegeben ist, darf ein Übergang des Stoffes auf Lebensmittel nicht nachweisbar sein. Als nicht nachweisbar gilt ein Übergang bis zu 0,01 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels.
Spalte 4 (Gruppengrenzwert-Spezifikation): Bezeichnung des Stoffes, dessen Molekulargewicht für die Angabe des Ergebnisses zu Grunde gelegt wird.
(Tabelle in Bearbeitung, siehe BGBl.)
Tabelle 4 Weitere Grenzwerte für bestimmte Stoffe (zu § 8 Absatz 5 Satz 2)
(Tabelle in Bearbeitung, siehe BGBl.)
Spalte 1 (Bezeichnung des Stoffes): Chemische Bezeichnung
Spalte 2 (CAS-Nr.): Chemical Abstracts Service-Nummer
Spalte 3 (REF-Nr.): EWG-Verpackungsmaterial-Referenznummer
Spalte 4 (Substanz-Nr.): Substanz-Nummer
Spalte 5 (Verwendungszweck): Verwendung als
- -
- I: Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe (Stoffe, die zur Herstellung von Makromolekülen (Polymeren) polymerisiert oder zur Modifizierung natürlicher oder künstlich hergestellter Makromoleküle (Polymere) verwendet werden);
- -
- II: Farbmittel (farbgebende Substanzen (Pigmente und Farbstoffe));
- -
- III: Lösungsmittel (Flüssigkeiten, die andere Stoffe zu lösen vermögen, ohne sich selbst oder den gelösten Stoff dabei chemisch zu verändern);
- -
- IV: Additive (Stoffe, die verwendet werden, um eine technische Wirkung während des Druck- oder Lackierverfahrens oder im Enderzeugnis zu erzielen. Dazu gehören nicht Additive, die für Pigmente verwendet werden);
- -
- V: Photoinitiatoren (Additive, die durch Bestrahlung in freie Radikale oder Ionen überführt werden und eine chemische Reaktion starten).
Spalte 7 (Gruppengrenzwert-Nr.): Nummer der Stoffgruppe, für die ein Gruppengrenzwert in Tabelle 3 festgelegt ist.
Spalte 8 (Andere Beschränkungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen): Andere Beschränkungen als die in Spalte 6 und 7 in Verbindung mit Tabelle 3 genannten sowie Spezifikationen und Reinheitsanforderungen.
Tabelle 1 Verzeichnis der Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe, Farbmittel, Lösungsmittel, Photoinitiatoren oder anderen Additive (zu § 4 Absatz 5, 6 und 7, § 8 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6)
(Tabelle in Bearbeitung, siehe BGBl.)
Tabelle 2 Verzeichnis der Pigmente, die zusätzlich zu Tabelle 1 bei der Bedruckung von in § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendet werden dürfen (zu § 4 Absatz 9, § 8 Absatz 5 Satz 1)
(Tabelle in Bearbeitung, siehe BGBl.)
Tabelle 3 Gruppengrenzwerte (zu § 8 Absatz 5 Satz 1)
Tabelle 3 enthält die folgenden Informationen:
Spalte 1 (Gruppengrenzwert-Nr.): Nummer der Stoffgruppe, für die ein Gruppengrenzwert gemäß Tabelle 1 Spalte 7 festgelegt ist.
Spalte 2 (Substanz-Nr.): Substanz-Nummer gemäß Tabelle 1 Spalte 4
Spalte 3 (SMG (T) [mg/kg]): Spezifischer Migrationsgrenzwert ausgedrückt in Milligramm des Gesamtgehalts der angegebenen Substanz(en) der Stoffgruppe pro Kilogramm Lebensmittel. Falls „NN" angegeben ist, darf ein Übergang des Stoffes auf Lebensmittel nicht nachweisbar sein. Als nicht nachweisbar gilt ein Übergang bis zu 0,01 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels.
Spalte 4 (Gruppengrenzwert-Spezifikation): Bezeichnung des Stoffes, dessen Molekulargewicht für die Angabe des Ergebnisses zu Grunde gelegt wird.
(Tabelle in Bearbeitung, siehe BGBl.)
Tabelle 4 Weitere Grenzwerte für bestimmte Stoffe (zu § 8 Absatz 5 Satz 2)
(Tabelle in Bearbeitung, siehe BGBl.)
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung V. v. 20. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 159 m.W.v. 24. Juni 2023
Frühere Fassungen von Anlage 14 Bedarfsgegenständeverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.06.2023 | Artikel 4 Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159 |
aktuell vorher | 08.12.2021 | Artikel 1 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 01.12.2021 BGBl. I S. 5068 |
aktuell | vor 08.12.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 14 Bedarfsgegenständeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 14 BedGgstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BedGgstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BedGgstV Zugelassene Stoffe (vom 01.07.2024)
... der Absätze 7 bis 9 in den Druckfarben nur verwendet werden 1. Polymere aus in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Monomeren oder sonstigen Ausgangsstoffen sowie 2. die in Anlage 14 ... 14 Tabelle 1 aufgeführten Monomeren oder sonstigen Ausgangsstoffen sowie 2. die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe oder als Farbmittel, ... andere Additive. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 festgesetzten anderen Beschränkungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen ... Stoffe in Form von Nanomaterialien dürfen nur verwendet werden, sofern dies in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 ausdrücklich bestimmt ist. Neben den in Anlage 14 Tabelle 1 genannten ... sofern dies in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 ausdrücklich bestimmt ist. Neben den in Anlage 14 Tabelle 1 genannten Säuren, Phenolen und Alkoholen dürfen auch ihre Salze, einschließlich ... Kupfers, Lithiums, Magnesiums, Mangans, Natriums und Zinks verwendet werden. Sind in Anlage 14 Tabelle 1 Salze von Säuren, Phenolen oder Alkoholen genannt, ist nur die Verwendung dieser Salze sowie ... zulässig. (6) Vorbehaltlich der Absätze 7, 8 und 10 dürfen die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe als Additive und die in Anlage 14 Tabelle ... 14 Tabelle 1 aufgeführten Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe als Additive und die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Additive als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe verwendet werden, sofern sie ... Additive als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe verwendet werden, sofern sie den in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 festgesetzten anderen Beschränkungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen ... in den Druckfarben verwendet werden: 1. Polymere aus anderen als den in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Monomeren oder sonstigen Ausgangsstoffen und 2. als Monomere oder ... oder als Farbmittel, Lösungsmittel, Photoinitiatoren oder andere Additive andere als die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe. Die Stoffe im Sinne des Satzes 1 dürfen ferner ... von in § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenständen auch die in Anlage 14 Tabelle 2 genannten Pigmente unter den dort festgelegten Bedingungen, Spezifikationen und ... (11) Sind in Druckfarben unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe vorhanden, die nicht in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 oder Tabelle 2 Spalte 8 aufgeführt sind, unterliegen sie den Vorschriften des ...
§ 8 BedGgstV Übergang von Stoffen auf Lebensmittel (vom 08.12.2021)
... (5) Bei bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen dürfen die in Anlage 14 Tabelle 1 und 2 aufgeführten Stoffe die dort für sie in Spalte 6 oder 7 in Verbindung mit Anlage 14 ... 1 und 2 aufgeführten Stoffe die dort für sie in Spalte 6 oder 7 in Verbindung mit Anlage 14 Tabelle 3 jeweils festgelegten Grenzwerte für den Übergang auf Lebensmittel nicht ... Kupfer, Lithium, Mangan und Zink sowie von primären aromatischen Aminen dürfen die in Anlage 14 Tabelle 4 jeweils festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. (6) In Anlage 14 Tabelle 1 ... in Anlage 14 Tabelle 4 jeweils festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. (6) In Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführte Stoffe, für die in Anlage 14 Tabelle 1 oder 3 kein spezifischer ... überschreiten. (6) In Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführte Stoffe, für die in Anlage 14 Tabelle 1 oder 3 kein spezifischer Migrationsgrenzwert, kein Gruppengrenzwert oder keine anderen ...
§ 16 BedGgstV Übergangsvorschriften (vom 01.07.2024)
... 2026 anzuwenden. (17) In § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichnete, unter Verwendung von in Anlage 14 Tabelle 2 genannten Pigmenten bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände, die nach den bis zum Ablauf des ... Vorschriften in den Verkehr gebracht werden. (18) § 4 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 14 Tabelle 2 ist ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr anzuwenden. (19) Abweichend von § 2a Absatz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 01.12.2021 BGBl. I S. 5068
Artikel 1 21. BedGgstVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... der Absätze 7 bis 9 in den Druckfarben nur verwendet werden 1. Polymere aus in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Monomeren oder sonstigen Ausgangsstoffen sowie 2. die in Anlage 14 ... Tabelle 1 aufgeführten Monomeren oder sonstigen Ausgangsstoffen sowie 2. die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe oder als Farbmittel, ... oder andere Additive. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 festgesetzten anderen Beschränkungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen ... sein. Stoffe in Form von Nanomaterialien dürfen nur verwendet werden, sofern dies in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 ausdrücklich bestimmt ist. Neben den in Anlage 14 Tabelle 1 genannten Säuren, ... werden, sofern dies in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 ausdrücklich bestimmt ist. Neben den in Anlage 14 Tabelle 1 genannten Säuren, Phenolen und Alkoholen dürfen auch ihre Salze, einschließlich ... Kobalts, Kupfers, Lithiums, Magnesiums, Mangans, Natriums und Zinks verwendet werden. Sind in Anlage 14 Tabelle 1 Salze von Säuren, Phenolen oder Alkoholen genannt, ist nur die Verwendung dieser Salze sowie ... zulässig. (6) Vorbehaltlich der Absätze 7, 8 und 10 dürfen die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe als Additive und die in Anlage 14 Tabelle ... 14 Tabelle 1 aufgeführten Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe als Additive und die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Additive als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe verwendet werden, sofern sie ... Additive als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe verwendet werden, sofern sie den in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 festgesetzten anderen Beschränkungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen ... in den Druckfarben verwendet werden: 1. Polymere aus anderen als den in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Monomeren oder sonstigen Ausgangsstoffen und 2. als Monomere oder ... oder als Farbmittel, Lösungsmittel, Photoinitiatoren oder andere Additive andere als die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe. Die Stoffe im Sinne des Satzes 1 dürfen ferner nur ... von in § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenständen auch die in Anlage 14 Tabelle 2 genannten Pigmente unter den dort festgelegten Bedingungen, Spezifikationen und ... (11) Sind in Druckfarben unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe vorhanden, die nicht in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 oder Tabelle 2 Spalte 8 aufgeführt sind, unterliegen sie den Vorschriften des ... „(5) Bei bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen dürfen die in Anlage 14 Tabelle 1 und 2 aufgeführten Stoffe die dort für sie in Spalte 6 oder 7 in Verbindung mit Anlage 14 ... 1 und 2 aufgeführten Stoffe die dort für sie in Spalte 6 oder 7 in Verbindung mit Anlage 14 Tabelle 3 jeweils festgelegten Grenzwerte für den Übergang auf Lebensmittel nicht ... Kupfer, Lithium, Mangan und Zink sowie von primären aromatischen Aminen dürfen die in Anlage 14 Tabelle 4 jeweils festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. (6) In Anlage 14 Tabelle 1 ... Anlage 14 Tabelle 4 jeweils festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. (6) In Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführte Stoffe, für die in Anlage 14 Tabelle 1 oder 3 kein spezifischer ... (6) In Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführte Stoffe, für die in Anlage 14 Tabelle 1 oder 3 kein spezifischer Migrationsgrenzwert, kein Gruppengrenzwert oder keine anderen ... anzuwenden. (17) In § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichnete, unter Verwendung von in Anlage 14 Tabelle 2 genannten Pigmenten bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände, die nach den bis zum Ablauf des ... Vorschriften in den Verkehr gebracht werden. (18) § 4 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 14 Tabelle 2 ist ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr anzuwenden." 6. Nach Anlage 13 wird folgende ... ist ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr anzuwenden." 6. Nach Anlage 13 wird folgende Anlage 14 angefügt: „Anlage 14 Die nachfolgenden Tabellen 1 und 2 ... 6. Nach Anlage 13 wird folgende Anlage 14 angefügt: „ Anlage 14 Die nachfolgenden Tabellen 1 und 2 enthalten die folgenden Informationen: ...
Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung
V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Artikel 4 TrinkwVEV 2023 Folgeänderungen
... bis 20" jeweils durch die Angabe „§§ 54 bis 60" ersetzt. (3) Anlage 14 Tabelle 3 Zeile 14 der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember ...
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