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Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.12.1997 BGBl. I 1998 S. 5; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1 Gleichstellung



Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt und nicht Erzeugnisse im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind, werden den Bedarfsgegenständen gleichgestellt.




§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Lebensmittelbedarfsgegenstände:

Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches;

2.
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie:

zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte

 
a)
unbeschichtete Zellglasfolien,

b)
beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Cellulose gewonnenen Beschichtung oder

c)
beschichtete Zellglasfolien mit einer Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1; L 278 vom 25.10.2011, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung,

jeweils hergestellt aus regenerierter Cellulose, die aus nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus nicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle gewonnen worden ist, auch mit Beschichtung auf einer oder auf beiden Seiten; ausgenommen sind Kunstdärme aus regenerierter Cellulose;

3.
bis 3c. (aufgehoben)

4.
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik:

zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Gegenstände, die aus einer Mischung anorganischer Stoffe mit einem im allgemeinen hohen Gehalt an Ton oder Silikat unter möglichem Zusatz von geringen Mengen organischer Stoffe hergestellt und nach ihrer Ausformung gebrannt sind. Sie können hochgebrannt und mit Glasuren oder Dekor versehen sein;

5.
Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten:

a)
Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

b)
Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen und

die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder Vinylchloridkopolymerisaten hergestellt sind;

6.
Babyartikel:

jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern oder ihrer hygienischen Versorgung zu dienen;

7.
Druckfarben: Druckfarben oder Drucklacke, die in einem Druck- oder Lackierverfahren auf Lebensmittelbedarfsgegenstände aufgetragen werden;

8.
bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände: Lebensmittelbedarfsgegenstände, die unter Verwendung von Druckfarben hergestellt sind;

9.
Nanomaterialien: Materialien in Druckfarben,

a)
die natürlichen Ursprungs sind, bei Herstellungsprozessen anfallen oder gezielt hergestellt werden,

b)
die Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthalten und

c)
bei denen mindestens 50 Prozent der Partikel bezogen auf die Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von einem bis 100 Nanometer aufweisen;

10.
Partikel: ein sehr kleines Teilchen einer Substanz mit definierten physikalischen Grenzen;

11.
Agglomerat: eine Ansammlung schwach gebundener Partikel oder Aggregate, in der die resultierende Oberfläche ähnlich der Summe der Oberflächen der einzelnen Bestandteile ist;

12.
Aggregat: ein Partikel aus fest gebundenen oder verschmolzenen Partikeln;

13.
Verwendung von Stoffen in Druckfarben: Das planvolle Benutzen von Stoffen zur Herstellung von Druckfarben, die zumindest einem der folgenden Verwendungszwecke dienen: Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe, Farbmittel, Lösungsmittel, Photoinitiatoren oder andere Additive.

Zubereitungen zum Einfärben von Lebensmittelbedarfsgegenständen sowie Dekorfarben für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik oder Glas, die in einem Brennverfahren aufgebracht werden, sind keine Druckfarben im Sinne des Satzes 1 Nummer 7. Als Nanomaterialien im Sinne des Satzes 1 Nummer 9 gelten auch Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoff-Nanoröhren mit einem oder mehreren Außenmaßen kleiner als ein Nanometer.




§ 2a Anzeige



(1) 1Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit gemäß Absatz 2 der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Satz 1 gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sofern der jeweilige Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 geändert worden ist, von der zuständigen Behörde registriert worden ist. 3Die Ausnahme nach Satz 2 gilt entsprechend für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aufgeführten Erzeuger.

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 muss die folgenden Angaben umfassen:

1.
den Namen, die Anschrift und die Rechtsform des mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen befassten Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers,

2.
die Bezeichnung und die Anschrift des jeweiligen Betriebes,

3.
die Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten sowie

4.
die Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, die den Hauptbestandteil der hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellt.

(3) Der Unternehmer hat Änderungen der Angaben nach Absatz 2 der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate nach Eintritt der Änderung mitzuteilen, wenn die Änderung zu diesem Zeitpunkt noch besteht.




§ 3 Verbotene Stoffe



Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Stoffe nicht verwendet werden.


§ 4 Zugelassene Stoffe



(1) 1Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. 2Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 4 festgesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen. 3Soweit in Spalte 4 keine Reinheitsanforderungen festgelegt sind, müssen die verwendeten Stoffe im Hinblick auf ihren Einsatzbereich handelsüblichen Reinheitsanforderungen genügen. 4Abweichend von Satz 1 dürfen auch andere als die dort genannten Stoffe als Farbstoff und Klebstoff verwendet werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder deren Oberfläche nach einer anerkannten Analysenmethode nicht festzustellen ist.

(1a) 1Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien dürfen vor der Beschichtung nur die in Anlage 2 Teil A aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.

(2) 1Vorbehaltlich des Absatzes 3 dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als

1.
Monomere oder andere Ausgangsstoffe,

2.
Additive außer Farbmittel,

3.
Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen außer Lösungsmittel sowie

4.
durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle

nur die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der Beschränkungen und Spezifikationen nach Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 Spalte 10 und Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung verwendet werden. 2Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den allgemeinen Anforderungen nach Artikel 8 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. 3Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht.

(4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 dürfen neben den nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassenen Zusatzstoffen als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht.

(5) 1Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen bedruckter Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen vorbehaltlich der Absätze 7 bis 9 in den Druckfarben nur verwendet werden

1.
Polymere aus in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Monomeren oder sonstigen Ausgangsstoffen sowie

2.
die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe oder als Farbmittel, Lösungsmittel, Photoinitiatoren oder andere Additive.

2Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 festgesetzten anderen Beschränkungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen. 3Sofern keine Reinheitsanforderungen festgesetzt sind, müssen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein. 4Stoffe in Form von Nanomaterialien dürfen nur verwendet werden, sofern dies in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 ausdrücklich bestimmt ist. 5Neben den in Anlage 14 Tabelle 1 genannten Säuren, Phenolen und Alkoholen dürfen auch ihre Salze, einschließlich der Doppelsalze und sauren Salze, des Aluminiums, Ammoniums, Bariums, Calciums, Eisens, Kaliums, Kobalts, Kupfers, Lithiums, Magnesiums, Mangans, Natriums und Zinks verwendet werden. 6Sind in Anlage 14 Tabelle 1 Salze von Säuren, Phenolen oder Alkoholen genannt, ist nur die Verwendung dieser Salze sowie die Verwendung von Salzen, einschließlich der Doppelsalze und sauren Salze, des Aluminiums, Ammoniums, Bariums, Calciums, Eisens, Kaliums, Kobalts, Kupfers, Lithiums, Magnesiums, Mangans, Natriums und Zinks dieser Säuren, Phenole oder Alkohole zulässig.

(6) Vorbehaltlich der Absätze 7, 8 und 10 dürfen die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe als Additive und die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Additive als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe verwendet werden, sofern sie den in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 festgesetzten anderen Beschränkungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen.

(7) 1Sofern die Druckfarben nicht dazu bestimmt sind, unmittelbar mit dem Lebensmittel in Berührung zu kommen, dürfen neben den nach den Absätzen 5 und 6 zulässigen Stoffen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen bedruckter Lebensmittelbedarfsgegenstände in den Druckfarben verwendet werden:

1.
Polymere aus anderen als den in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Monomeren oder sonstigen Ausgangsstoffen und

2.
als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe, oder als Farbmittel, Lösungsmittel, Photoinitiatoren oder andere Additive andere als die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe.

2Die Stoffe im Sinne des Satzes 1 dürfen ferner nur verwendet werden, sofern sie nicht nach den Anforderungen der Abschnitte 3.5, 3.6 und 3.7 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9; L 349 vom 21.12.2016, S. 1; L 190 vom 27.7.2018, S. 20; L 55 vom 25.2.2019, S. 18; L 117 vom 3.5.2019, S. 8), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/643 (ABl. L 133 vom 20.4.2021, S. 5) geändert worden ist, als „mutagen", „karzinogen" oder „reproduktionstoxisch" eingestuft sind. 3Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind auch solche in Form von Nanomaterialien. 4Satz 1 gilt nicht für bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände, bei denen die Druckfarben bei einer normalen, vorhersehbaren Verwendung der Lebensmittelbedarfsgegenstände unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen, obwohl sie nicht dazu bestimmt sind.

(8) 1Im Übrigen dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen bedruckter Lebensmittelbedarfsgegenstände in den Druckfarben Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe sowie Additive verwendet werden, sofern sie

1.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ohne Gruppenbeschränkungen nach der dortigen Tabelle 1 Spalte 9 oder ohne Beschränkungen und Spezifikationen nach der dortigen Tabelle 1 Spalte 10 aufgeführt sind,

2.
den allgemeinen Anforderungen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und

3.
bezogen auf den bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenstand, die in Anhang I Tabelle 1 Spalte 8 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung genannten Grenzwerte für den Übergang auf das Lebensmittel einhalten.

2Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.

(9) 1Neben den nach Absatz 5 Satz 1 zulässigen Stoffen dürfen bei der Bedruckung von in § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenständen auch die in Anlage 14 Tabelle 2 genannten Pigmente unter den dort festgelegten Bedingungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen verwendet werden. 2Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(10) Die Absätze 5 bis 9 gelten nicht für bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände, bei denen ein Übergang von Stoffen, einschließlich solcher in Form von Nanomaterialien, aus der Druckfarbe auf das Lebensmittel ausgeschlossen ist.

(11) 1Sind in Druckfarben unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe vorhanden, die nicht in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 oder Tabelle 2 Spalte 8 aufgeführt sind, unterliegen sie den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. 2Ob diese Stoffe im bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenstand Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen, ist vom verantwortlichen Unternehmer gemäß international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen der Risikobewertung zu prüfen.




§ 5 Verbotene Verfahren



Bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Verfahren nicht angewendet werden.


§ 6 Höchstmengen



1Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden

1.
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, wenn sie die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe über die dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,

2.
Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c, wenn sie hinsichtlich der Beschichtung die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 10 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,

3.
in Anlage 5 aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die dort in Spalte 3 genannten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,

4.
in Anlage 5a aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die in Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen nach den dort genannten Maßgaben freisetzen,

5.
Lebensmittelbedarfsgegenstände, auf die Lacke oder Beschichtungen aufgebracht worden sind, die den in Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/213 der Kommission vom 12. Februar 2018 über die Verwendung von Bisphenol A in Lacken und Beschichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Verwendung dieses Stoffes in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff (ABl. L 41 vom 14.2.2018, S. 6) festgesetzten Anforderungen an die Migration von 2,2-Bis-(4-hydroxyphenyl)-propan nicht entsprechen.

2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit die Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c besteht.




§ 7 Verwendungsverbote



(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Anforderungen der §§ 4 bis 6 nicht entsprechen, dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden.

(2) Bedruckte Zellglasfolie darf gewerbsmäßig nur so verwendet werden, daß die bedruckte Seite nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommt.


§ 8 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel



(1) bis (1b) (aufgeboben)

(1c) Bei den in Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 302 S. 28), genannten Materialien und Gegenständen dürfen Anteile der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 aufgeführten Stoffe, die von den Materialien oder Gegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort festgesetzten spezifischen Migrationshöchstwerte nicht überschreiten.

(1d) (aufgehoben)

(2) (aufgehoben)

(3) Bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmittelbedarfsgegenständen dürfen Anteile der dort genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.

(4) Die Artikel 10, 11, 12, 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung gelten für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung entsprechend.

(5) 1Bei bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen dürfen die in Anlage 14 Tabelle 1 und 2 aufgeführten Stoffe die dort für sie in Spalte 6 oder 7 in Verbindung mit Anlage 14 Tabelle 3 jeweils festgelegten Grenzwerte für den Übergang auf Lebensmittel nicht überschreiten. 2Übergänge von Barium, Eisen, Kobalt, Kupfer, Lithium, Mangan und Zink sowie von primären aromatischen Aminen dürfen die in Anlage 14 Tabelle 4 jeweils festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

(6) In Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführte Stoffe, für die in Anlage 14 Tabelle 1 oder 3 kein spezifischer Migrationsgrenzwert, kein Gruppengrenzwert oder keine anderen Beschränkungen festgelegt sind, dürfen aus bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen auf Lebensmittel jeweils nur bis zu einer Höchstmenge von 60 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels übergehen.

(7) 1Bei bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen darf aus Druckfarben ein Übergang von Stoffen, die nach § 4 Absatz 7 verwendet werden, auf Lebensmittel nicht nachweisbar sein. 2Für andere Stoffe als solche in Form von Nanomaterialien gilt als nicht nachweisbar ein Übergang bis zu 0,01 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels.




§ 9 Warnhinweise



In Anlage 7 aufgeführte Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die dort aufgeführten Warnhinweise an der dort genannten Stelle unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angegeben sind.


§ 10 Kennzeichnung, Nachweispflichten



(1) (aufgehoben)

(1a) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel und für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die offensichtlich für das Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder den Verzehr von Lebensmitteln verwendet werden sollen.

(2) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, gilt Absatz 1a Satz 1 entsprechend. Die Erklärung muss vom Hersteller oder, sofern dieser nicht in der Europäischen Union ansässig ist, dem in der Europäischen Union ansässigen Einführer ausgestellt sein und folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Herstellers und, sofern dieser nicht in der Europäischen Union ansässig ist, auch des Einführers,

2.
Identität des Lebensmittelbedarfsgegenstandes aus Keramik,

3.
Datum der Erstellung der Erklärung.

Darüber hinaus müssen der Hersteller oder der Einführer für Zwecke der Überwachung Nachweise darüber vorhalten, ob der Lebensmittelbedarfsgegenstand die in Anlage 6 Nummer 2 festgelegten Höchstmengen einhält. Diese Nachweise müssen mindestens die Ergebnisse der durchgeführten Analysen, die Testbedingungen sowie Name und Anschrift des Laboratoriums, das die Analyse durchgeführt hat, enthalten.

(2a) Die in Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 genannten Materialien und Gegenstände, die BADGE oder seine Derivate enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel.

(3) Die in Anlage 9 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig an Verbraucherinnen oder Verbraucher nur abgegeben werden, wenn die in Spalte 3 aufgeführten Angaben an den in Spalte 4 vorgesehenen Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angebracht sind.

(4) Wer Bedarfsgegenstände in Verkehr bringt, hat die Angaben nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in deutscher Sprache anzubringen.

(5) Die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/213 bezeichneten Materialien und Gegenstände dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/213 genannte schriftliche Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist und diese den Anforderungen des Anhangs 1, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/213 entspricht.




§ 10a Kennzeichnung von Schuherzeugnissen



(1) Schuherzeugnisse nach Anlage 11 Nr. 1 müssen von dem Hersteller oder seinem in der Europäischen Union niedergelassenen Bevollmächtigten oder, sofern weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Union eine Niederlassung hat, von demjenigen, der die Schuherzeugnisse in der Europäischen Union erstmals in den Verkehr bringt, vor dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 versehen werden. Die Angaben nach Satz 1 sind an mindestens einem Schuherzeugnis eines jeden Paares lesbar, haltbar und gut sichtbar anzubringen. Wer Schuherzeugnisse gewerbsmäßig abgibt, muß sicherstellen, daß bei der Abgabe die Kennzeichnung nach Maßgabe von Satz 2 angebracht ist. Die Angaben können durch schriftliche Angaben ergänzt werden.

(2) Schuherzeugnisse sind mit der Angabe ihrer Bestandteile und der Angabe der hierfür verwendeten und nach Absatz 3 bestimmten Materialien durch Piktogramme oder schriftliche Angaben nach Maßgabe der Anlage 11 Nr. 2 und 3 zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für

1.
gebrauchte Schuhe,

2.
Sicherheitsschuhwerk, das unter die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen fällt,

3.
Spielzeugschuhe.

Die Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung bleiben unberührt.

(3) In der Kennzeichnung nach Absatz 2 ist das Material anzugeben, das mindestens 80 Prozent jeweils

1.
der Fläche des Obermaterials,

2.
der Fläche von Futter und Decksohle und

3.
des Volumens der Laufsohle

ausmacht. Entfallen auf kein Material mindestens 80 Prozent, so sind Angaben zu den beiden Materialien mit den größten Anteilen am Schuhbestandteil zu machen. Die Bestimmung der Materialien des Obermaterials erfolgt unabhängig von Zubehör oder Verstärkungsteilen, wie Knöchelschützern, Randeinfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen.




§ 11 Untersuchungsverfahren



Die in Anlage 10 genannten Untersuchungen sind nach den dort aufgeführten Untersuchungsverfahren durchzuführen.


§ 11a Besondere Vorschriften für die Einfuhr



(1) § 18 Absatz 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung gilt entsprechend für die Einfuhr von Bedarfsgegenständen mit der Maßgabe, dass an die Stelle

1.
des Verbotes des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches das Verbot des § 30 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und

2.
des Verbotes des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 das Verbot des § 30 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

tritt.

(2) Sendungen von Lebensmittelbedarfsgegenständen nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China oder die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 25) dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 eingeführt werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Liste der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 im Bundesanzeiger und nachrichtlich auf seiner Internetseite bekannt.




§ 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten



(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Bedarfsgegenstände verwendet.

(2) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 bei dem Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Stoffe verwendet,

2.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie

a)
andere als in der Anlage 2 aufgeführte Stoffe oder

b)
in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter Nichteinhaltung der dort genannten Verwendungsbeschränkungen

verwendet,

3.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, 2 oder 4 einen dort genannten Stoff verwendet oder

4.
entgegen § 5 bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Verfahren anwendet.


1.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

a)
entgegen Artikel 3 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände BFDGE verwendet oder

b)
entgegen Artikel 4 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände NOGE verwendet oder

2.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 3), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i oder ii einen der dort genannten Stoffe benutzt.

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 6 Satz 1 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, wenn sie dort genannte Stoffe über die festgesetzten Höchstmengen oder Restgehalte hinaus enthalten oder freisetzen.

(3a) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 Materialien und Gegenstände in Verkehr bringt.

(4) Wer eine in Absatz 3 oder 3a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit Warnhinweisen versehen sind.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen § 2a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
entgegen § 10 Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder Absatz 2a Satz 1 oder Absatz 5 einen Lebensmittelbedarfsgegenstand oder dort genannte Materialien in den Verkehr bringt,

4.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,

5.
entgegen § 10 Absatz 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt,

6.
entgegen § 10 Absatz 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt oder

7.
entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Schuherzeugnis nicht mit den vorgeschriebenen Angaben versieht oder entgegen § 10a Absatz 1 Satz 3 die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht sicherstellt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmittel in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4) verstößt, indem er

a)
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Materialien oder Gegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

b)
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 nicht über ein System oder Verfahren verfügt oder

c)
als Unternehmer entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

2.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75), die durch die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 (ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 9) geändert worden ist, verstößt, indem er

a)
entgegen Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang Buchstabe A nicht sicherstellt, dass die Fertigungsverfahren für die in Artikel 1 genannten Materialien und Gegenstände in Übereinstimmung mit den dort genannten ausführlichen Regeln für die gute Herstellungspraxis durchgeführt werden,

b)
entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

c)
entgegen Artikel 7 Absatz 3 die Dokumentation den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

3.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 verstößt, indem er

a)
entgegen Artikel 4 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und 2 Materialien und Gegenstände in Verkehr bringt oder

b)
entgegen Artikel 13 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

4.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/213 der Kommission vom 12. Februar 2018 über die Verwendung von Bisphenol A in Lacken und Beschichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Verwendung dieses Stoffes in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff (ABl. L 41 vom 14.2.2018, S. 6) eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.




§ 13 Unberührtheitsklausel



Die Bestimmungen der auf das Chemikaliengesetz gestützten Rechtsverordnungen und der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug bleiben unberührt.


§ 14 (Aufhebung von Vorschriften)





§ 15 (aufgehoben)







§ 16 Übergangsvorschriften



(1) 1Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 10. April 2003 geltenden Fassung entsprechen und vor dem 11. April 2003 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden. 2Soweit jedoch bei der Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen die Stoffe mit den PM/REF-Nummern 13510, 13720, 14650, 14950, 15310, 15700, 16240, 16570, 16600, 16630, 16690, 18640, 22420, 22570, 25210, 25240, 25270, 25840, 36840, 39120, 40320, 40580, 45650, 68860, 71670 oder 87040 verwendet werden und diese Stoffe den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 10. April 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen diese Bedarfsgegenstände noch bis zum 29. Februar 2004 hergestellt und eingeführt und nach diesem Termin noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(2) 1Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 7 Spalte 2, die bis zum 9. Januar 2004 nach den bis dahin geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt oder bis zu diesem Tag in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht worden sind und die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, dürfen noch bis zum 29. Februar 2004 in den Verkehr gebracht werden. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Textilerzeugnisse, hergestellt aus wiedergewonnenen Fasern, noch bis zum 1. Januar 2005 hergestellt oder in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht werden, wenn die in Anlage 1 Nr. 7 Spalte 3 genannten Azofarbstoffe, die aus den wiedergewonnenen gefärbten Fasern stammen, die dort angegebenen Amine in Mengen von weniger als 70 Milligramm in einem Kilogramm freisetzen.

(3) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 20. Juli 2005 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28. Februar 2006 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden.

(4) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 20. Juli 2005 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28. Januar 2006 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(5) 1Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, bei deren Herstellung der Stoff Azodicarbonamid (PM/REF-Nr. 36640) verwendet worden ist und die bis zum 1. August 2005 in Kontakt mit Lebensmitteln gekommen sind, dürfen auch nach dem 1. August 2005 in den Verkehr gebracht werden, wenn der Tag der Abfüllung auf ihnen angegeben ist. 2Für Verschlüsse, die für in Enghalsglasflaschen abgefüllte kohlensäurehaltige Getränke verwendet werden, gilt abweichend von Satz 1 das Datum 1. Dezember 2005. 3Der Tag der Abfüllung nach Satz 1 kann durch eine andere Angabe ersetzt werden, sofern diese die Ermittlung des Tages der Abfüllung ermöglicht. 4Der für das Inverkehrbringen Verantwortliche hat auf Nachfrage das Datum der Abfüllung den zuständigen Behörden mitzuteilen.

(6) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 9. Juni 2006 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 19. Mai 2007 hergestellt oder in die Europäische Gemeinschaft eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(7) (aufgehoben)

(8) 1PVC-Dichtungsmaterial, das

1.
epoxidiertes Sojabohnenöl (PM/REF-Nr. 88640) enthält und zur Abdichtung von Glasgefäßen mit Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost oder anderer Beikost verwendet wird, die vor dem 7. Dezember 2006 abgefüllt worden sind, und

2.
den Anforderungen nach Anlage 3 Abschnitt 2 Teil A in der bis zum 6. Dezember 2006 geltenden Fassung entspricht,

kann weiterhin in Verkehr gebracht werden, soweit das Abfülldatum auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand angebracht ist. 2Das Abfülldatum kann vom Verwender des Lebensmittelbedarfsgegenstandes durch eine andere Angabe ersetzt werden, soweit diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. 3Auf Anordnung der zuständigen Behörde ist ihr vom Verwender des Lebensmittelbedarfsgegenstandes das Abfülldatum bekannt zu geben.

(9) 1Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 13. Mai 2008 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. April 2009 hergestellt oder eingeführt und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden. 2Abweichend von Satz 1 dürfen die nachfolgend genannten Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff noch bis zum 30. Juni 2008 hergestellt oder eingeführt und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden:

1.
Deckel, die eine Dichtung enthalten und die hinsichtlich der Beschränkungen und Spezifikationen für die PM/Ref-Nummer 36640 nicht dieser Verordnung in der bis zum 13. Mai 2008 geltenden Fassung entsprechen und

2.
Lebensmittelbedarfsgegenstände, die Phthalate enthalten und hinsichtlich der Beschränkungen und Spezifikationen für die PM/Ref-Nummern 74560, 74640, 74880, 75100 und 75105 dieser Verordnung in der bis zum 13. Mai 2008 geltenden Fassung entsprechen.

(10) (aufgehoben)

(11) (aufgehoben)

(12) 1Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff und Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 28. September 2009 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 13 noch bis zum 6. März 2010 hergestellt oder eingeführt und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden. 2Abweichend von Satz 1 ist § 4 Absatz 3 für die Herstellung oder Einfuhr der dort bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenstände bereits ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden; Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Anforderungen des § 4 Absatz 3b entsprechen, dürfen auch nach dem dort genannten Datum noch in den Verkehr gebracht werden.

(13) 1Absatz 12 Satz 1 gilt nicht, wenn bei der Herstellung der genannten Lebensmittelbedarfsgegenstände der Stoff 2,4,4'-Trichlor-2'-hydroxydiphenylether (PM/REF-Nr. 93930) verwendet worden ist. 2Lebensmittelbedarfsgegenstände nach Satz 1 dürfen noch bis zum 1. November 2011 in den Verkehr gebracht werden.

(14) (aufgehoben)

(15) Bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände, die nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen auch nach diesem Datum noch bis zum Abbau der Bestände nach Maßgabe dieser Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.


(17) In § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichnete, unter Verwendung von in Anlage 14 Tabelle 2 genannten Pigmenten bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände, die nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen auch nach diesem Datum noch bis zum Abbau der Bestände nach Maßgabe dieser Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.

(18) § 4 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 14 Tabelle 2 ist ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr anzuwenden.

(19) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 haben Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 an die zuständige Behörde zu übermitteln.




§ 17 (Inkrafttreten)





Anlage 1 (zu § 3) Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen



Lfd. Nr.BedarfsgegenstandVerbotene Stoffe
123
1.NiespulverPulver aus der Panamarinde (Quillaja saponaria), ihre Saponine und deren Derivate
Pulver aus der Wurzel der Christ-, Weihnachtsrose (Helleborus niger)
- schwarzer Nieswurz
Pulver aus der Wurzel des Bärenfußes (Helleborus viridis)
- grüner Nieswurz
Pulver aus der Wurzel des weißen Germers (Veratrum album)
- weißer Nieswurz
Pulver aus der Wurzel des schwarzen Germers (Veratrum nigrum)
- schwarzer Nieswurz
Holzstaub
Benzidin und seine Derivate
o-Nitrobenzaldehyd
2.StinkbombenAmmoniumsulfid und Ammoniumhydrogensulfid Ammoniumpolysulfide
3.TränengasFlüchtige Ester der Bromessigsäure:
Methylbromacetat
Ethylbromacetat
Propylbromacetat
Butylbromacetat
4.Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die unter Verwendung von Textilien hergestellt sind, ausgenommen Schutzkleidung, sowie für entsprechend hergestellte Spieltiere und PuppenTri-(2,3-dibrompropyl)-phosphat (TRIS)
Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA)
Polybromierte Biphenyle (PBB)
5.ScherzspieleFlüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung als gefährlich eingestuft oder einzustufen sind
6.(weggefallen) 
7.Textil- und Ledererzeugnisse, die längere Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt in Berührung kommen können, insbesondere:
1. Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke,
2. Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge, Brustbeutel,
3. Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung,
4. für den Endverbraucher bestimmte Garne und Gewebe
Azofarbstoffe, die bei Anwendung der in Anlage 10 Nr. 7 angegebenen Methode durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der nachfolgenden Amine in nachweisbaren Mengen freisetzen. Die Verwendung von Azofarbstoffen gilt als nachgewiesen bei Freisetzungsraten je Aminkomponente von mehr als 30 mg in einem Kilogramm Fertigerzeugnis oder gefärbten Teilen davon.

StoffnameCAS-NummerIndex-NummerEG-Nummer
Biphenyl-4-ylamin 4-Aminobiphenyl Xenylamin92-67-1612-072-00-6202-177-1
Benzidin92-87-5612-042-00-2202-199-1
4-Chlor-o-toluidin95-69-2 202-441-6
2-Naphthylamin91-59-8612-022-00-3202-080-4
o-Aminoazotoluol 4-Amino-2',3-dimethyl- azobenzol 4-o-Tolylazo-o-toluidin97-56-3611-006-00-3202-591-2
5-Nitro-o-toluidin 2-Amino-4-nitrotoluol99-55-8 202-765-8
4-Chloranilin106-47-8612-137-00-9203-401-0
4-Methoxy-m-phenylendiamin 2,4-Diaminoanisol615-05-4 210-406-1
4,4'-Methylendianilin 4,4'-Diaminodiphenylmethan101-77-9612-051-00-1202-974-4
3,3'-Dichlorbenzidin 3,3'-Dichlorbiphenyl- 4,4'-ylendiaminen91-94-1612-068-00-4202-109-0
3,3'-Dimethoxybenzidin o-Dianisidin119-90-4612-036-00-X204-355-4
3,3'-Dimethylbenzidin 4,4'-Bi-o-Toluidin119-93-7612-041-00-7204-358-0
4,4'-Methylendi-o-toluidin 3,3'-Dimethyl-4,4'di- aminodiphenylmethan838-88-0612-085-00-7212-658-8
6-Methoxy-m-toluidin p-Cresidin120-71-8 204-419-1
4,4'-Methylen-bis-(2- chloranilin) 2,2'-Dichlor-4,4'- methylendianilin101-14-4612-078-00-9202-918-9
4,4'-Oxydianilin101-80-4 202-977-0
4,4'-Thiodianilin139-65-1 205-370-9
o-Toluidin 2-Aminotoluol 2-Aminotoluol95-53-4612-091-00-X202-429-0
4-Methyl-m-phenylendiamin 2,4-Toluylendiamin95-80-7612-099-00-3202-453-1
2,4,5-Trimethylanilin137-17-7 205-282-0
o-Anisidin 2-Methoxyanilin90-04-0612-035-00-4201-963-1
4-Amino-azobenzol60-09-3611-008-00-4200-453-6

8.a) Spielzeug und Babyartikel Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern,
die diesen Stoff betreffen):
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
CAS-Nr. 117-81-7
EINECS-Nr. 204-211-0
Dibutylphthalat (DBP)
CAS-Nr. 84-74-2
EINECS-Nr. 201-557-4
Benzylbutylphthalat (BBP)
CAS-Nr. 85-68-7
EINECS-Nr. 201-622-7;
 b) Spielzeug und Babyartikel, die von
Kindern in den Mund genommen
werden können
Di-isononylphthalat (DINP)
CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0
EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9
Di-isodecylphthalat (DIDP)
CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1
EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4
Di-n-octylphthalat (DNOP)
CAS-Nr. 117-84-0
EINECS-Nr. 204-214-7
  Zu a) und b):
Phthalate gelten als nicht verwendet, sofern ihre Konzentration
im weichmacherhaltigen Material des Endproduktes insgesamt
0,1 % nicht übersteigt.

9.Materialien und Gegenstände
aus Kunststoff im Sinne des
Artikels 3 Nummer 1 der
Verordnung (EU) Nr. 10/2011
und Lebensmittelbedarfsge-
genstände im Sinne des
§ 2 Nummer 2 Buchstabe c
hinsichtlich der Beschich-
tung
2,4,4'-Trichlor-2'-
hydroxydiphenyl-
ether
CAS-Nr.
0003380-34-5
PEM/REF-
Nr. 93930





Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 und 1a und § 6 Satz 1 Nr. 1 Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Teil A Zellglasfolie ohne Lackbeschichtung

Stoff 1)VerwendungsbeschränkungHöchstmengen Reinheitsanforderungen
1234
1. Regenerierte CelluloseDer Anteil in der Folie muß mindestens 72% 2) betragen.  
2. Zusatzstoffe   
2.1 Feuchthaltemittel Nicht mehr als insgesamt 27% 2) 
- Bis(2-hydroxyethyl) ether [Diethylenglykol]  Nur für zu beschichtendes Zellglas und für die Verpackung von nicht feuchten Lebensmitteln, d. h. die kein physikalisch freies Wasser an der Oberfläche haben
- Ethandiol [Monoethylenglykol]  Auf das Lebensmittel, das mit der Folie in Berührung kommt, dürfen Mono- und Diethylenglykol insgesamt zu höchstens 30 mg/kg Lebensmittel übergehen.
- 1,3-Butandiol   
- Glycerin   
- 1,2-Propandiol [1,2-Propylenglykol]   
- Polyethylenoxid [Polyethylenglykol]  Mittleres Molekulargewicht zwischen 250 und 1200
- 1,2-Polypropylenoxid [1,2-Polypropylenglykol]  Mittleres Molekulargewicht nicht größer als 400 mit einem Gehalt an freiem 1,3- Propandiol von nicht mehr als 1 Gewichts-%
- Sorbit   
- Tetraethylenglykol   
- Triethylenglykol   
- Harnstoff   
2.2 Andere Stoffe Nicht mehr als insgesamt 1% 2) 
Erste Gruppe Der Gehalt der Folie an jedem Stoff oder jeder Stoffgruppe darf 2 mg/dm² nicht überschreiten. 
- Essigsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze   
- Ascorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze   
- Benzoesäure und ihr Natriumsalz   
- Ameisensäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze   
- geradkettige, gesättigte oder ungesättigte Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8 - C20, Behensäure, Rizinolsäure und deren Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium-, Natrium-, Aluminium- und Zinksalze   
- Citronensäure, d,l- Milchsäure, Maleinsäure, Weinsäure und ihre Natrium- und Kaliumsalze   
- Sorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze   
- Amide geradkettiger, gesättigter oder ungesättigter Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8 - C20, Behensäureamid und Rizinolsäureamid   
- Natürliche Stärke (Lebensmittelqualität) und Stärkemehl   
- Stärke (Lebensmittelqualität) und Stärkemehl, chemisch modifiziert   
- Amylose   
- Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Magnesiumchlorid, Calciumchlorid   
- Glycerinester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8 - C20 und/oder Adipinsäure, Citronensäure, 12-Hydroxystearinsäure [Oxystearin], Rizinolsäure   
- Ester des Polyoxyethylens (Anzahl der Oxyethylengruppen zwischen 8 und 14) mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette C8 - C20   
- Sorbitester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette C8 - C20   
- Mono- und/oder Diester der Stearinsäure mit Ethandiol und/oder Bis(2-hydroxyethyl) ether und/oder Triethylenglykol   
- Oxide und Hydroxide des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Siliciums, Silicate und Silicathydrate des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Kaliums   
- Polyethylenoxid [Polyethylenglykol]  Mittleres Molekulargewicht zwischen 1200 und 4000
- Natriumpropionat   
Zweite Gruppe Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 1 mg/dm² und von jedem Stoff oder jeder Stoffgruppe höchstens 0,2 mg/dm² enthalten, sofern nicht geringere Mengen angegeben sind. 
- Alkyl-(C8 - C18)benzolsulfonat, Natriumsalz   
- Isopropylnaphthalinsulfonat, Natriumsalz   
- Alkyl-(C8 - C18)sulfat, Natriumsalz   
- Alkyl-(C8 - C18)sulfonat, Natriumsalz   
- Dioctylsulfosuccinat, Natriumsalz   
- Distearat des Dihydroxy- diethylentriamin- monoacetat Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,05 mg/dm² enthalten. 
- Ammonium-, Magnesium-, Kaliumsalze des Laurylsulfats   
- N,N'-Distearoyldiaminoethan [N,N'- Distearoylethylendiamin] und N,N'-Dipalmitoyldiaminoethan [N,N'-Dipalmitoyl- ethylendiamin] und N,N'-Dioleyldiaminoethan [N,N'-Dioleylethylendiamin]   
- 2-Heptadecyl-4,4- bis-(Methylen- stearat)-oxazolin   
- Polyethylen- aminostear- amidethylsulfat Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,1 mg/dm² enthalten. 
Dritte Gruppe - Verankerungsmittel Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 1 mg/dm² enthalten. 
- Melamin-Formaldehyd, kondensiert, modifiziert oder nicht modifiziert: Kondensationsprodukt aus Melamin-Formaldehyd, modifiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte: Butanol, Diethylentriamin, Ethanol, Triethylentetramin, Tetraethylenpentamin, Tris-(2- hydroxyethyl)-amin, 3,3'-Diaminodipropylamin, 4,4'Diaminodibutylamin Freier Formaldehyd: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,5 mg/dm² enthalten. Freies Melamin: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,3 mg/dm² enthalten. 
- Kondensationsprodukte aus Melamin-Harnstoff-Formaldehyd, modifiziert mit Tris-(2-hydroxyethyl)- amin Freier Formaldehyd: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,5 mg/dm² enthalten. Freies Melamin: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,3 mg/dm² enthalten. 
- Kationische vernetzte Polyalkylenamine
a) Polyamid- Epichlorhydrinharze auf Basis Diaminopropylmethylamin und Epichlorhydrin
b) Polyamid- Epichlorhydrinharze auf Basis Epichlorhydrin, Adipinsäure, Caprolactam, Diethylentriamin und/oder Ethylendiamin
c) Polyamid- Epichlorhydrinharze auf Basis von Adipinsäure, Diethylentriamin und Epichlorhydrin oder einer Mischung von Epichlorhydrin und Ammoniak
d) Polyamid- Polyamin- Epichlorhydrinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Dimethyladipat und Diethylentriamin
e) Polyamid- Polyamin- Epichlorhydrazinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Adipinsäureamid und Diaminopropylmethylamin
   
- Polyethylenamine und Polyethylenimine Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,75 mg/dm² enthalten. 
- Kondensationsprodukte aus Harnstoff-Formaldehyd, nicht modifiziert oder modifiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte: Methanol, Ethanol, Butanol, Diethylentriamin, Triethylentetramin, Tetraethylenpentamin, Guanidin, Natriumsulfit, Sulfanilsäure, Diaminodiethylamin, 3,3'-Diaminodipropylamin, Diaminopropan, Diaminobutan, Aminomethylsulfonsäure Freier Formaldehyd: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,5 mg/dm² enthalten. 
Vierte Gruppe Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf von diesen Stoffen und Stoffgruppen insgesamt höchstens 0,01 mg/dm² enthalten. 
- Reaktionsprodukte von aminierten Speiseölen und Polyethylenoxid   
- Laurylsulfat des Monoethanolamins   

---
1)
Die üblichen technischen Bezeichnungen sind in eckigen Klammern angegeben.
2)
Die angegebenen Prozentsätze beziehen sich auf das Gewicht und sind im Verhältnis zu der Menge an wasserfreier Zellglasfolie berechnet.

Teil B Beschichtete Zellglasfolie

StoffVerwendungsbeschränkungHöchstmengenReinheitsanforderungen
1234
A. In Teil A aufgeführte StoffeSiehe Teil ASiehe Teil ASiehe Teil A 
B. Lacke   
1. Polymere   
- Ethyl-, Hydroxyethyl-, Hydroxypropyl- und Methylether der Cellulose   
- Cellulosenitrat Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 20 mg/dm² enthalten.Der Stickstoffgehalt liegt zwischen 10,8% und 12,2%.
2. HarzeNur zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einem Lack aus Cellulosenitrat beschichtet sindDie Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 12,5 mg/dm² enthalten. 
- Kasein   
- Kolophonium und/ oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte und deren Ester mit Methyl-, Ethyl- und mehrwertigen C2 - C6 - Alkoholen oder Mischungen dieser Alkohole   
- Kolophonium und/ oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte kondensiert mit Acrylsäure und/ oder Maleinsäure und/oder Citronensäure und/oder Fumarsäure und/oder Phthalsäure und/oder Bisphenolformaldehyd verestert mit Methyl-, Ethyl- und mehrwertigen C2 - C6 - Alkoholen oder deren Mischungen   
- Ester des Bis- (2-hydroxy- ethyl)-ethers mit Additionsprodukten des ß-Pinen und/oder Dipenten und/oder Diterpen und Maleinsäureanhydrid   
- Gelatine (Lebensmittelqualität)   
- Rizinusöl und seine Dehydrations- oder Hydrierungsprodukte und die Kondensationsprodukte mit Polyglycerin, Adipinsäure, Maleinsäure, Citronensäure, Phthalsäure und Sebacinsäure   
- Poly-ß-pinen [Terpenharze]   
- Harnstoff-Formaldehydharze (siehe Verankerungsmittel)   
3. Weichmacher Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 6 mg/dm² enthalten. 
- Acetyltributylcitrat   
- Acetyl-tri-(2- ethylhexyl)citrat   
- Di-iso-butyl- und Di-n-butyladipat   
- Di-n-hexylazelat   
- Dicyclohexylphthalat Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 4 mg/dm² enthalten. 
- Diphenyl-(2- ethylhexyl)- phosphat Die Menge an Diphenyl-(2- ethylhexyl)- phosphat darf nicht überschreiten:
a) 2,4 mg/kg im Lebensmittel, das mit der Folie in Berührung gekommen ist, oder
b) 0,4 mg/dm² in der Beschichtung auf der mit dem Lebensmittel in Berührung kommenden Folienseite.
 
- Glycerinmonoacetat [Monoacetin]   
- Glycerindiacetat [Diacetin]   
- Glycerintriacetat [Triacetin]   
- Dibutylsebacat   
- Di-n-butyl- und Di-iso-butyltartrat   
4. Andere Zusatzstoffe In der unbeschichteten Zellglasfolie und der Beschichtung zusammen insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm² Berührungsfläche mit den Lebensmitteln 
4.1 Zusatzstoffe, die in Teil A aufgeführt sindSiehe Teil ADie gleichen Höchstmengen wie in Teil A (die Mengen beziehen sich jedoch auf die unbeschichtete Zellglasfolie und die Beschichtung insgesamt)Siehe Teil A
4.2 Spezielle Stoffe für Lacke Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf von jedem Stoff oder jeder Stoffgruppe höchstens 2 mg/dm² des Lackes enthalten, sofern nicht geringere Mengen angegeben sind. 
- 1-Hexadecanol und 1-Octadecanol   
- Ester der geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette von C8 - C20 und Rizinolsäure mit geradkettigen Ethyl-, Butyl-, Amyl- und Oleylalkoholen   
- Montanwachs, Montansäuren C26 - C32) gereinigt und/oder deren Ester mit Ethandiol und/oder 1,3-Butandiol und/oder deren Calcium- und Kaliumsalze enthaltend   
- Carnaubawachs   
- Bienenwachs   
- Espartowachs   
- Candelillawachs   
- Dimethylpolysiloxan Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 1 mg/dm² des Lackes enthalten. 
- Epoxydiertes Sojaöl (mit einem Oxirangehalt zwischen 6 und 8%)   
- Gereinigtes Paraffin und gereinigte mikrokristalline Wachse   
- Pentaerythrittetrastearat   
- Mono- und bis- (octadecyl- diethylenoxid)- phosphat Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,2 mg/dm² des Lackes enthalten. 
- Aliphatische Säuren (C8 - C20) verestert mit Mono- und/oder bis(2-hydroxy- ethyl)-amin   
- 2- und 3-tert- butyl-4-hydroxy- anisol [Buthylhydroxyanisol, BHA] Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,06 mg/dm² des Lackes enthalten. 
- 2,6-Di-tert- butyl-4-methylphenol [Butylhydroxytoluol, BHT] Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,06 mg/dm² des Lackes enthalten. 
- Di-n-octylzinn- bis-(2-ethylhexyl)-maleat Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,06 mg/dm² des Lackes enthalten. 
5. Lösemittel Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 0,6 mg/dm² des Lackes enthalten. 
- Butylacetat   
- Ethylacetat   
- Isobutylacetat   
- Isopropylacetat   
- Propylacetat   
- Aceton   
- Butylalkohol   
- Ethylalkohol   
- Isobutylalkohol   
- Isopropylalkohol   
- Propylalkohol   
- Cyclohexan   
- Ethylenglykolmonobutylether   
- Ethylenglykolmono- butylether-acetat   
- Methylethylketon   
- Methylisobutylketon   
- Tetrahydrofuran   
- Toluol Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 0,06 mg/dm² des Lackes enthalten. 



Anlage 3 (aufgehoben)







Anlage 4 (zu § 5) Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen



Lfd. Nr.BedarfsgegenstandVerfahren
123
1.a) Beruhigungs- und Flaschensauger aus Elasto-
meren oder Gummi
b) Spielzeug aus Natur- oder Synthesekautschuk
für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestim-
mungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund
genommen wird
Verfahren, die bewirken, dass aus dem Bedarfs-
gegenstand N-Nitrosamine oder in N-Nitrosamine
umsetzbare Stoffe in eine Speichellösung in einer
Menge abgegeben werden, die mit einer in An-
lage 10 Nr. 6 beschriebenen Methode nachweis-
bar sind
2.Bedarfsgegenstände aus Leder, die dazu bestimmt
sind, nicht nur vorübergehend mit dem mensch-
lichen Körper in Berührung zu kommen, insbeson-
dere Bekleidungsgegenstände, Uhrarmbänder,
Taschen und Rucksäcke, Stuhlüberzüge, Brust-
beutel sowie Lederspielwaren
Verfahren, die bewirken, dass in dem Bedarfsge-
genstand Chrom(VI) mit der in Anlage 10 Nummer 8
beschriebenen Methode nachweisbar ist.





Anlage 5 (zu § 6 Nr. 3) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen



Lfd. Nr.BedarfsgegenstandStoffeHöchstmenge
1234
1.Bedarfsgegenstände aus Vinylchlorid- polymerisatenmonomeres Vinylchlorid1 Milligramm je Kilogramm Bedarfsgegenstand
2.Spielwarenfrei verfügbares Benzol5 Milligramm je Kilogramm des Gewichts der Spielware oder der benzolhaltigen Teile von Spielwaren
3.Naturbelassene Hölzer und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände zur Entwicklung frischen Rauches zum Räuchern von LebensmittelnPentachlorphenol und seine Salze, berechnet als Pentachlorphenol0,05 Milligramm je Kilogramm Holz
4.Luftballons aus Natur- oder
Synthesekautschuk
a) N-Nitrosamine
b) in N-Nitrosamine umsetzbare
Stoffe
a) 0,05 Milligramm je Kilogramm
Luftballon
b) 1,0 Milligramm je Kilogramm
Luftballon





Anlage 5a (zu § 6 Nr. 4) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen


Anlage 5a wird in 2 Vorschriften zitiert

Lfd. Nr.BedarfsgegenstandStoffeHöchstmenge
1234
1.Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommenNickel und seine Verbindungen0,5 μg Nickel/cm²/Woche freigesetzt von den Teilen der Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen
2.Bedarfsgegenstände wie unter Nr. 1, jedoch mit einer nickelfreien BeschichtungNickel und seine VerbindungenWie unter Nr. 1, aber Einhaltung der Höchstmenge für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normaler Verwendung
3.Stäbe jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werdenNickel und seine VerbindungenWeniger als 0,2 μg Nickel/cm²/Woche, freigesetzt von den Stäben jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körper- partien eingeführt werden



Anlage 6 (zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3) Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen



Lfd. Nr.BedarfsgegenstandHöchstmenge
123
1.(aufgehoben)
2.Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik:Blei 1)Cadmium 1)
- Nicht füllbare Gegenstände; Füllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe bis 25 mm0,8 mg/dm²0,07 mg/dm²
- Füllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe von mehr als 25 mm4,0 mg/l0,3 mg/l
- Koch- und Backgeräte; Verpackungs- und Lagerbehältnisse mit mehr als 3 Liter Füllvolumen1,5 mg/l0,1 mg/l

---
1)
Wird bei einem Prüfgegenstand die Höchstmenge um nicht mehr als 50% überschritten, so gilt diese gleichwohl als eingehalten, wenn bei mindestens drei anderen in bezug auf Werkstoff, Form, Abmessung, Dekor und Glasur gleichen Keramikgegenständen die Höchstmenge im arithmetischen Mittel nicht überschritten wird und bei keinem einzelnen dieser Keramikgegenstände eine Überschreitung um mehr als 50% festgestellt wird.

Besteht ein Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Keramik aus einem Behälter und einem Keramikdeckel, so gilt als Höchstmenge der Wert, der für den Behälter allein gilt. Der Behälter allein und die innere Oberfläche des Deckels werden unter den gleichen Bedingungen getrennt geprüft. Die Summe der beiden so festgestellten Werte wird je nach Fall auf die Fläche oder das Volumen des Behälters allein bezogen.




Anlage 7 (zu § 9) Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen



Lfd. Nr.ErzeugnisWarnhinweisStelle(n) an oder auf der/denen der Warnhinweis anzubringen ist
1234
1.Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, ausgenommen solche, die Schäume erzeugen"Vorsicht! Unbedingt beachten! Gesundheitsschäden durch Einatmen möglich! Nur im Freien oder bei guter Belüftung verwenden! Nur wenige Sekunden sprühen! Großflächige Leder- und Textilerzeugnisse nur im Freien besprühen und gut ablüften lassen! Von Kindern fernhalten!"Aerosolpackung und Verpackung der einzelnen Aerosol- packung(en)
2.Luftballons„Zum Aufblasen eine Pumpe ver-
wenden!"
Verpackung und Verpackung ein-
zelner Verpackungen





Anlage 8 (aufgehoben)


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert



Anlage 9 (zu § 10 Abs. 3) Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind



Lfd. Nr.ErzeugnisKennzeichnungStellen, an denen oder auf denen die Kennzeichnung anzubringen ist
1234
1.(weggefallen)  
2.Textilien mit einem Massengehalt von mehr als 0,15 vom Hundert an freiem Formaldehyd, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch mit der Haut in Berührung kommen und mit einer Ausrüstung versehen sind"Enthält Formaldehyd. Es wird empfohlen, das Kleidungsstück zur besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen zu waschen."Bedarfsgegenstand oder Verpackung oder Etikett, das sich auf dem Bedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet
3.Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 vom Hundert Formaldehyd"Enthält Formaldehyd."Bedarfsgegenstand oder Verpackung oder Etikett, das sich auf dem Bedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet





Anlage 10 (zu § 11) Verfahren zur Untersuchung bestimmter Bedarfsgegenstände



Lfd. Nr.UntersuchungVerfahren
123
1.(aufgehoben) 
2.Bestimmung der Höchstmengen von Blei und Cadmium, die von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik auf Lebensmittel übergehen dürfenGrundregeln und Analysenmethode, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 277 S. 12), geändert durch die Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 (ABl. EU Nr. L 110 S. 36), genannt sind.
3.Bestimmung des Vinylchloridgehaltes bei Bedarfsgegenständen aus VinylchloridpolymerisatenAnalysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches 1) unter der Gliederungsnummer B 80.32-1 (EG), Stand November 1981, veröffentlicht ist
4.(aufgehoben)

5a.Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit bei Bedarfsgegenständen im Sinne der Anlage 5a Nr. 1 bis 3 dieser VerordnungAnalysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer B 82.02 - 6 (DIN EN 1811), Stand Oktober 1999, veröffentlicht ist
5b.Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum Nachweis der Nickelabgabe von mit Beschichtungen versehenen Bedarfsgegenständen im Sinne der Anlage 5a Nr. 2 dieser VerordnungAnalysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer B 82.02 - 7 (DIN EN 12 472), Stand Oktober 1999, veröffentlicht ist
6.Bestimmung der Abgabe von N-Nitrosaminen und
in N-Nitrosamine umsetzbaren Stoffen aus Beruhi-
gungs- und Flaschensaugern aus Elastomeren
oder Gummi, Spielzeug und Luftballons aus Natur-
oder Synthesekautschuk in eine Testlösung
Analysenmethode, die in den Anhängen I und II
der Richtlinie 93/11/EWG der Kommission vom
15. März 1993 über die Freisetzung von N-Nitro-
saminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus
Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elasto-
meren oder Gummi (ABl. EG Nr. L 93 S. 37) ge-
nannt ist, oder eine andere validierte Methode, mit
der mindestens die folgenden Mengen bestimmt
werden können:
- 0,01 mg der insgesamt freigesetzten N-Nitro-
samine/kg (Elastomer- oder Gummiteile der
Materialproben),
- 0,1 mg aller N-nitrosierbaren Stoffe/kg (Elasto-
mer- oder Gummiteile der Materialproben)
7.Nachweis der Verwendung verbotener AzofarbstoffeAnalysenmethode, die im Anhang I Nr. 43 der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), geändert durch die Richtlinie 2004/21/EG der Kommission vom 24. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 57 S. 4), genannt ist.
8.Bestimmung des Gehaltes von Chrom(VI) Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung
von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
unter der Gliederungsnummer B 82.02-11, Stand
2008-10, veröffentlicht ist.

---
1)
Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.




Anlage 11 (zu § 10a)



1.
Begriffsbestimmung der Schuherzeugnisse:

Schuherzeugnisse sind Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, sowie die in Nummer 2 aufgeführten Bestandteile, sofern sie getrennt werden, und die jeweils dazu bestimmt sind, an die Verbraucherin oder den Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, wobei Gewerbetreibende, soweit sie einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher nicht gleichstehen, abgegeben zu werden.

2.
Begriffsbestimmung der einzelnen Schuhbestandteile mit den entsprechenden Piktogrammen beziehungsweise schriftlichen Angaben:

  PiktogrammSchriftliche Angaben
1234
a)Obermaterial

Äußerer Bestandteil des Schuhes, der mit der Laufsohle verbunden ist
Piktogramm Obermaterial (BGBl. 1998 I S. 35)
Obermaterial
b)Futter und Decksohle

Oberteilfutter und Decksohle, die die Innenseite des Schuhwerkes ausmachen
Piktogramm Futter und Decksohle (BGBl. 1998 I S. 35)
Futter und Decksohle
c)Laufsohle

Unterer Teil des Schuherzeugnisse, der der Abnutzung ausgesetzt und mit dem Oberteil verbunden ist
Piktogramm Laufsohle (BGBl. 1998 I S. 35)
Laufsohle


3.
Begriffsbestimmung der Materialien von Schuhbestandteilen mit den entsprechenden Piktogrammen beziehungsweise schriftlichen Angaben:

  PiktogrammSchriftliche Angaben
1234
a)Leder

Die allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute und Felle, deren ursprüngliche Faserstruktur im wesentlichen erhalten bleibt und durch die Gerbung unverweslich ist. Die Haare oder die Wolle können erhalten oder entfernt sein. Leder sind auch Spalte oder Teile der Haut, die vor oder nach der Gerbung abgetrennt wurden. Wenn jedoch eine mechanische oder chemische Auflösung in Fasern, kleine Stücke oder Pulver vorgenommen wird, so ist ein Material, das ohne oder mit Bindemitteln in Bahnen oder andere Formen gebracht wird, nicht Leder. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug aus Kunststoff oder mit einer aufgeklebten Schicht darf die aufgebrachte Schicht nicht stärker als 0,15 mm sein. Wird in zusätzlichen schriftlichen Angaben nach § 10a Abs. 1 der Ausdruck "Volleder" verwendet, so bezeichnet er Häute, die ihre ursprüngliche Narbenseite nach Entfernung der Oberhaut aufweisen, ohne daß Teile der Narbenschicht durch Schleifen, Schmirgeln oder Spalten verlorengegangen sind.
Piktogramm Leder (BGBl. 1998 I S. 36)
Leder
 Beschichtetes Leder

Erzeugnis, bei dem der Oberflächenüberzug oder die aufgeklebte Schicht nicht mehr als ein Drittel der Lederstärke ausmacht, aber stärker als 0,15 mm ist
Piktogramm Beschichtetes Leder (BGBl. 1998 I S. 36)
Beschichtetes Leder
b)Natürliche und synthetische Textilien

Textilien sind sämtliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Textilkennzeichnungsgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnung von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1) fallen.
Piktogramm Textil (BGBl. 1998 I S. 36)
Textil
c)Sonstiges Material
Piktogramm Sonstiges Material (BGBl. 1998 I S. 36)
Sonstiges Material





Anlage 12 (aufgehoben)







Anlage 13 (zu § 4 Absatz 3 und 4) Vorläufiges Verzeichnis der Additive



PM/REF-Nr.CAS-Nr.BezeichnungBeschränkungen
1234
86430-20 % (w/w) Silberchlorid, geschichtet
auf 80 % (w/w) Titandioxid
-
86432-Silberhaltiges Glas (Silber-Magne-
sium-Calcium-Phosphat-Borat)
Nur zur Verwendung in Polyolefinen.
86432/20-Silberhaltiges Glas (Silber-Magne-
sium-Aluminium-Phosphat-Silikat),
Silbergehalt weniger als 2 %
-
86432/40-Silberhaltiges Glas (Silber-Magne-
sium-Aluminium-Natrium-Phosphat-
Silikat-Borat), Silbergehalt weniger
als 0,5 %
-
86432/60-Silberhaltiges Glas (Silber-Magne-
sium-Natrium-Phosphat), Silber-
gehalt weniger als 3 %
-
86434-Silber-Natriumhydrogen-Zirconium-
Phosphat
-
86437-Silber Zeolith A (Silber-Zink-
Natrium-Ammonium-Aluminosilikat),
Silbergehalt 2-5 %
Nur zur Verwendung
a) in Polyolefinen bis zu 40 °C,
Kontaktzeit unter 1 Tag,
b) in Polyalkylterephthalaten bis
zu 99 °C, Kontaktzeit unter
2 Stunden.
86437/50-Silber-Zink-Aluminium-Bor-
Phosphat-Glas, gemischt
mit 5-20 % Bariumsulfat,
Silbergehalt 0,35-0,6 %
Nur zur Verwendung
a) in Polyolefinen bis zu 40 °C,
Kontaktzeit unter 1 Tag,
b) in Polyalkylterephthalaten bis
zu 99 °C, Kontaktzeit unter
2 Stunden.
86438-Silber-Zink Zeolith A (Silber-Zink-
Natrium-Aluminosilikat-Calcium-
metaphosphat), Silbergehalt 1-1,6 %
-
86438/50-Silber-Zink Zeolith A (Silber-Zink-
Natrium-Magnesium-Aluminosilikat-
Calciumphosphat), Silbergehalt
0,34-0,54 %
-





Anlage 14



Die nachfolgenden Tabellen 1 und 2 enthalten die folgenden Informationen:

Spalte 1 (Bezeichnung des Stoffes): Chemische Bezeichnung

Spalte 2 (CAS-Nr.): Chemical Abstracts Service-Nummer

Spalte 3 (REF-Nr.): EWG-Verpackungsmaterial-Referenznummer

Spalte 4 (Substanz-Nr.): Substanz-Nummer

Spalte 5 (Verwendungszweck): Verwendung als

-
I: Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe (Stoffe, die zur Herstellung von Makromolekülen (Polymeren) polymerisiert oder zur Modifizierung natürlicher oder künstlich hergestellter Makromoleküle (Polymere) verwendet werden);

-
II: Farbmittel (farbgebende Substanzen (Pigmente und Farbstoffe));

-
III: Lösungsmittel (Flüssigkeiten, die andere Stoffe zu lösen vermögen, ohne sich selbst oder den gelösten Stoff dabei chemisch zu verändern);

-
IV: Additive (Stoffe, die verwendet werden, um eine technische Wirkung während des Druck- oder Lackierverfahrens oder im Enderzeugnis zu erzielen. Dazu gehören nicht Additive, die für Pigmente verwendet werden);

-
V: Photoinitiatoren (Additive, die durch Bestrahlung in freie Radikale oder Ionen überführt werden und eine chemische Reaktion starten).

Spalte 6 (SMG [mg/kg]): Spezifischer Migrationsgrenzwert ausgedrückt in Milligramm des betreffenden Stoffes pro Kilogramm Lebensmittel. Falls „NN" angegeben ist, darf ein Übergang des Stoffes auf Lebensmittel nicht nachweisbar sein. Als nicht nachweisbar gilt ein Übergang bis zu 0,01 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels.

Spalte 7 (Gruppengrenzwert-Nr.): Nummer der Stoffgruppe, für die ein Gruppengrenzwert in Tabelle 3 festgelegt ist.

Spalte 8 (Andere Beschränkungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen): Andere Beschränkungen als die in Spalte 6 und 7 in Verbindung mit Tabelle 3 genannten sowie Spezifikationen und Reinheitsanforderungen.

Tabelle 1 Verzeichnis der Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe, Farbmittel, Lösungsmittel, Photoinitiatoren oder anderen Additive (zu § 4 Absatz 5, 6 und 7, § 8 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6)

(Tabelle in Bearbeitung, siehe BGBl.)

Tabelle 2 Verzeichnis der Pigmente, die zusätzlich zu Tabelle 1 bei der Bedruckung von in § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendet werden dürfen (zu § 4 Absatz 9, § 8 Absatz 5 Satz 1)
(Tabelle in Bearbeitung, siehe BGBl.)

Tabelle 3 Gruppengrenzwerte (zu § 8 Absatz 5 Satz 1)

Tabelle 3 enthält die folgenden Informationen:

Spalte 1 (Gruppengrenzwert-Nr.): Nummer der Stoffgruppe, für die ein Gruppengrenzwert gemäß Tabelle 1 Spalte 7 festgelegt ist.

Spalte 2 (Substanz-Nr.): Substanz-Nummer gemäß Tabelle 1 Spalte 4

Spalte 3 (SMG (T) [mg/kg]): Spezifischer Migrationsgrenzwert ausgedrückt in Milligramm des Gesamtgehalts der angegebenen Substanz(en) der Stoffgruppe pro Kilogramm Lebensmittel. Falls „NN" angegeben ist, darf ein Übergang des Stoffes auf Lebensmittel nicht nachweisbar sein. Als nicht nachweisbar gilt ein Übergang bis zu 0,01 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels.

Spalte 4 (Gruppengrenzwert-Spezifikation): Bezeichnung des Stoffes, dessen Molekulargewicht für die Angabe des Ergebnisses zu Grunde gelegt wird.

(Tabelle in Bearbeitung, siehe BGBl.)

Tabelle 4 Weitere Grenzwerte für bestimmte Stoffe (zu § 8 Absatz 5 Satz 2)

(Tabelle in Bearbeitung, siehe BGBl.)