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§ 10 - Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.12.1997 BGBl. I 1998 S. 5; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 10 Kennzeichnung, Nachweispflichten
(1) (aufgehoben)
(1a) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel und für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die offensichtlich für das Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder den Verzehr von Lebensmitteln verwendet werden sollen.
(2) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, gilt Absatz 1a Satz 1 entsprechend. Die Erklärung muss vom Hersteller oder, sofern dieser nicht in der Europäischen Union ansässig ist, dem in der Europäischen Union ansässigen Einführer ausgestellt sein und folgende zusätzliche Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Herstellers und, sofern dieser nicht in der Europäischen Union ansässig ist, auch des Einführers,
- 2.
- Identität des Lebensmittelbedarfsgegenstandes aus Keramik,
- 3.
- Datum der Erstellung der Erklärung.
(2a) Die in Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 genannten Materialien und Gegenstände, die BADGE oder seine Derivate enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel.
(3) Die in Anlage 9 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig an Verbraucherinnen oder Verbraucher nur abgegeben werden, wenn die in Spalte 3 aufgeführten Angaben an den in Spalte 4 vorgesehenen Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angebracht sind.
(4) Wer Bedarfsgegenstände in Verkehr bringt, hat die Angaben nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in deutscher Sprache anzubringen.
(5) Die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/213 bezeichneten Materialien und Gegenstände dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/213 genannte schriftliche Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist und diese den Anforderungen des Anhangs 1, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/213 entspricht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung V. v. 3. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 114 m.W.v. 1. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 10 Bedarfsgegenständeverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2024 | Artikel 1 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114 |
aktuell vorher | 29.06.2013 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 24.06.2013 BGBl. I S. 1682 |
aktuell vorher | 22.12.2011 | Artikel 5 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720 |
aktuell vorher | 22.10.2010 | Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 11.10.2010 BGBl. I S. 1393 |
aktuell vorher | 14.05.2008 | Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 30.04.2008 BGBl. I S. 784 |
aktuell vorher | 10.06.2006 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung vom 30.05.2006 BGBl. I S. 1279 |
aktuell | vor 10.06.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 Bedarfsgegenständeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BedGgstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BedGgstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BedGgstV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2024)
... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 10 Absatz 1a Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2, oder Absatz 2a Satz 1 oder Absatz 5 einen ... oder dort genannte Materialien in den Verkehr bringt, 4. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält, 5. entgegen ... 4 Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält, 5. entgegen § 10 Absatz 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt, 6. entgegen § 10 Absatz 4 eine Angabe nicht in ... 5. entgegen § 10 Absatz 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt, 6. entgegen § 10 Absatz 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt oder 7. entgegen § 10a Absatz 1 ...
Anlage 9 BedGgstV (zu § 10 Abs. 3) Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind (vom 10.06.2006)
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 30.04.2008 BGBl. I S. 784
Artikel 1 15. BedGgstVÄndV
... Lebensmitteln in Berührung sind, ist Satz 2 nicht anzuwenden." 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält, ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält, 3. entgegen § 10 Abs. 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt, 4. entgegen § 10 Abs. 4 eine Angabe nicht ... 3. entgegen § 10 Abs. 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt, 4. entgegen § 10 Abs. 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt oder 5. entgegen § 10a ... 11. Nach Anlage 11 wird folgende Anlage angefügt: Anlage 12 (zu § 10 Abs. 1 Satz 2) Angaben in der schriftlichen Erklärung nach § 10 Abs. 1 1. ... 12 (zu § 10 Abs. 1 Satz 2) Angaben in der schriftlichen Erklärung nach § 10 Abs. 1 1. Name und Anschrift des Herstellers oder des für das erstmalige ...
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 11.10.2010 BGBl. I S. 1393
Artikel 1 19. BedGgstVÄndV
... oder „fortpflanzungsgefährdend" eingestuft sind." 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder Absatz 2a Satz 1 einen ... gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 3. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält, ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält, 4. entgegen § 10 Absatz 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt, 5. entgegen § 10 Absatz 4 eine Angabe ... 4. entgegen § 10 Absatz 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt, 5. entgegen § 10 Absatz 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt oder 6. entgegen § 10a ... „(zu § 8 Abs. 3)" durch die Wörter „(zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3)" ersetzt. 7. In Anlage 10 wird in der laufenden Nummer 1 in ...
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1682
Artikel 1 BedGgstVuaÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung entsprechend." 5. § 10 Absatz 1 wird aufgehoben. 6. § 11a wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 5 BMELVAnpV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden im einleitenden Satzteil und in Nummer 1 jeweils die Wörter ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung
V. v. 30.05.2006 BGBl. I S. 1279
Artikel 1 2. BedGgstVuKosmetikVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... die dort angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten." 4. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Kennzeichnung, Nachweispflichten ... 4. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Kennzeichnung, Nachweispflichten (1) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus ... ersetzt. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 10 Abs. 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt,". cc) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende ... ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: „3. entgegen § 10 Abs. 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt." g) Folgender Absatz 7 ... aufgehoben. 11. In Anlage 9 wird in der Überschrift die Angabe „(zu § 10 Abs. 6)" durch die Angabe „(zu § 10 Abs. 3)" ersetzt. 12. Anlage ... Überschrift die Angabe „(zu § 10 Abs. 6)" durch die Angabe „(zu § 10 Abs. 3)" ersetzt. 12. Anlage 10 wird wie folgt geändert: a) In ...
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Artikel 1 22. BedGgstVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... an die Migration von 2,2-Bis-(4-hydroxyphenyl)-propan nicht entsprechen." 4. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der ...
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