§ 10 Kennzeichnung, Nachweispflichten
(1) (aufgehoben)
(1a) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung und der
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel und für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die offensichtlich für das Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder den Verzehr von Lebensmitteln verwendet werden sollen.
(2) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, gilt Absatz 1a Satz 1 entsprechend. Die Erklärung muss vom Hersteller oder, sofern dieser nicht in der Europäischen Union ansässig ist, dem in der Europäischen Union ansässigen Einführer ausgestellt sein und folgende zusätzliche Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Herstellers und, sofern dieser nicht in der Europäischen Union ansässig ist, auch des Einführers,
- 2.
- Identität des Lebensmittelbedarfsgegenstandes aus Keramik,
- 3.
- Datum der Erstellung der Erklärung.
Darüber hinaus müssen der Hersteller oder der Einführer für Zwecke der Überwachung Nachweise darüber vorhalten, ob der Lebensmittelbedarfsgegenstand die in
Anlage 6 Nummer 2 festgelegten Höchstmengen einhält. Diese Nachweise müssen mindestens die Ergebnisse der durchgeführten Analysen, die Testbedingungen sowie Name und Anschrift des Laboratoriums, das die Analyse durchgeführt hat, enthalten.
(2a) Die in Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 genannten Materialien und Gegenstände, die BADGE oder seine Derivate enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen der
Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 und der
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel.
(3) Die in
Anlage 9 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig an Verbraucherinnen oder Verbraucher nur abgegeben werden, wenn die in Spalte 3 aufgeführten Angaben an den in Spalte 4 vorgesehenen Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angebracht sind.
(4) Wer Bedarfsgegenstände in Verkehr bringt, hat die Angaben nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a und b der
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in deutscher Sprache anzubringen.
(5) Die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2018/213 bezeichneten Materialien und Gegenstände dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2018/213 genannte schriftliche Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist und diese den Anforderungen des Anhangs 1, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2, der
Verordnung (EU) 2018/213 entspricht.
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interne Verweise§ 12 BedGgstV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2024) ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 10 Absatz 1a Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2, oder Absatz 2a Satz 1 oder Absatz 5 einen ... oder dort genannte Materialien in den Verkehr bringt, 4. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält, 5. entgegen ... 4 Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält, 5. entgegen § 10 Absatz 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt, 6. entgegen § 10 Absatz 4 eine Angabe nicht in ... 5. entgegen § 10 Absatz 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt, 6. entgegen § 10 Absatz 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt oder 7. entgegen § 10a Absatz 1 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 30.04.2008 BGBl. I S. 784
Artikel 1 15. BedGgstVÄndV ... Lebensmitteln in Berührung sind, ist Satz 2 nicht anzuwenden." 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält, ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält, 3. entgegen § 10 Abs. 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt, 4. entgegen § 10 Abs. 4 eine Angabe nicht ... 3. entgegen § 10 Abs. 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt, 4. entgegen § 10 Abs. 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt oder 5. entgegen § 10a ... 11. Nach Anlage 11 wird folgende Anlage angefügt: Anlage 12 (zu § 10 Abs. 1 Satz 2) Angaben in der schriftlichen Erklärung nach § 10 Abs. 1 1. ... 12 (zu § 10 Abs. 1 Satz 2) Angaben in der schriftlichen Erklärung nach § 10 Abs. 1 1. Name und Anschrift des Herstellers oder des für das erstmalige ...
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 11.10.2010 BGBl. I S. 1393
Artikel 1 19. BedGgstVÄndV ... oder „fortpflanzungsgefährdend" eingestuft sind." 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder Absatz 2a Satz 1 einen ... gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 3. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält, ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält, 4. entgegen § 10 Absatz 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt, 5. entgegen § 10 Absatz 4 eine Angabe ... 4. entgegen § 10 Absatz 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt, 5. entgegen § 10 Absatz 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt oder 6. entgegen § 10a ... „(zu § 8 Abs. 3)" durch die Wörter „(zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3)" ersetzt. 7. In Anlage 10 wird in der laufenden Nummer 1 in ...
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1682
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung
V. v. 30.05.2006 BGBl. I S. 1279
Artikel 1 2. BedGgstVuKosmetikVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung ... die dort angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten." 4. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Kennzeichnung, Nachweispflichten ... 4. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Kennzeichnung, Nachweispflichten (1) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus ... ersetzt. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 10 Abs. 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt,". cc) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende ... ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: „3. entgegen § 10 Abs. 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt." g) Folgender Absatz 7 ... aufgehoben. 11. In Anlage 9 wird in der Überschrift die Angabe „(zu § 10 Abs. 6)" durch die Angabe „(zu § 10 Abs. 3)" ersetzt. 12. Anlage ... Überschrift die Angabe „(zu § 10 Abs. 6)" durch die Angabe „(zu § 10 Abs. 3)" ersetzt. 12. Anlage 10 wird wie folgt geändert: a) In ...
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
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