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Anlage 13 - Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.12.1997 BGBl. I 1998 S. 5; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 13 (zu § 4 Absatz 3 und 4) Vorläufiges Verzeichnis der Additive



PM/REF-Nr.CAS-Nr.BezeichnungBeschränkungen
1234
86430-20 % (w/w) Silberchlorid, geschichtet
auf 80 % (w/w) Titandioxid
-
86432-Silberhaltiges Glas (Silber-Magne-
sium-Calcium-Phosphat-Borat)
Nur zur Verwendung in Polyolefinen.
86432/20-Silberhaltiges Glas (Silber-Magne-
sium-Aluminium-Phosphat-Silikat),
Silbergehalt weniger als 2 %
-
86432/40-Silberhaltiges Glas (Silber-Magne-
sium-Aluminium-Natrium-Phosphat-
Silikat-Borat), Silbergehalt weniger
als 0,5 %
-
86432/60-Silberhaltiges Glas (Silber-Magne-
sium-Natrium-Phosphat), Silber-
gehalt weniger als 3 %
-
86434-Silber-Natriumhydrogen-Zirconium-
Phosphat
-
86437-Silber Zeolith A (Silber-Zink-
Natrium-Ammonium-Aluminosilikat),
Silbergehalt 2-5 %
Nur zur Verwendung
a) in Polyolefinen bis zu 40 °C,
Kontaktzeit unter 1 Tag,
b) in Polyalkylterephthalaten bis
zu 99 °C, Kontaktzeit unter
2 Stunden.
86437/50-Silber-Zink-Aluminium-Bor-
Phosphat-Glas, gemischt
mit 5-20 % Bariumsulfat,
Silbergehalt 0,35-0,6 %
Nur zur Verwendung
a) in Polyolefinen bis zu 40 °C,
Kontaktzeit unter 1 Tag,
b) in Polyalkylterephthalaten bis
zu 99 °C, Kontaktzeit unter
2 Stunden.
86438-Silber-Zink Zeolith A (Silber-Zink-
Natrium-Aluminosilikat-Calcium-
metaphosphat), Silbergehalt 1-1,6 %
-
86438/50-Silber-Zink Zeolith A (Silber-Zink-
Natrium-Magnesium-Aluminosilikat-
Calciumphosphat), Silbergehalt
0,34-0,54 %
-




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Frühere Fassungen von Anlage 13 Bedarfsgegenständeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.06.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
vom 24.06.2013 BGBl. I S. 1682
aktuell vorher 22.10.2010Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 11.10.2010 BGBl. I S. 1393
aktuell vorher 29.09.2009Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 23.09.2009 BGBl. I S. 3130
aktuellvor 29.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 13 Bedarfsgegenständeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 13 BedGgstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BedGgstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BedGgstV Zugelassene Stoffe (vom 01.07.2024)
... im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen ... Beschichtung als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ... nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassenen Zusatzstoffen als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen ... Zusatzstoffen als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 01.12.2021 BGBl. I S. 5068
Artikel 1 21. BedGgstVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... mit Anlage 14 Tabelle 2 ist ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr anzuwenden." 6. Nach Anlage 13 wird folgende Anlage 14 angefügt: „Anlage 14 Die nachfolgenden ...

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 11.10.2010 BGBl. I S. 1393
Artikel 1 19. BedGgstVÄndV
... bewirken oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen." 9. In Anlage 13 werden die Positionen „33535", „38550", „40155", ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3130
Artikel 1 17. BedGgstVÄndV
... der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen sowie 2. die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen, ... 7. Nach Anlage 12 wird folgende Anlage angefügt: „Anlage 13 (zu § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2) Vorläufiges Verzeichnis der Additive  ...

Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1682
Artikel 1 BedGgstVuaÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen ... als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ... I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassenen Zusatzstoffen als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen ... als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ... Nummern 1 und 4 aufgehoben. 12. Anlage 12 wird aufgehoben. 13. Anlage 13 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...