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§ 3 - Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.12.1997 BGBl. I 1998 S. 5; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Verbotene Stoffe
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Stoffe nicht verwendet werden.
Zitierungen von § 3 Bedarfsgegenständeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BedGgstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BedGgstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BedGgstV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2024)
... wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 bei dem Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort ...
§ 16 BedGgstV Übergangsvorschriften (vom 01.07.2024)
... und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht worden sind und die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, dürfen noch bis zum 29. Februar 2004 in den ...
Anlage 1 BedGgstV (zu § 3) Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen (vom 29.06.2013)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3096/a43616.htm