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§ 8 - Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.12.1997 BGBl. I 1998 S. 5; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 8 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
(1) bis (1b) (aufgeboben)
(1c) Bei den in Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 302 S. 28), genannten Materialien und Gegenständen dürfen Anteile der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 aufgeführten Stoffe, die von den Materialien oder Gegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort festgesetzten spezifischen Migrationshöchstwerte nicht überschreiten.
(1d) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) Bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmittelbedarfsgegenständen dürfen Anteile der dort genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.
(4) Die Artikel 10, 11, 12, 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung gelten für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung entsprechend.
(5) 1Bei bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen dürfen die in Anlage 14 Tabelle 1 und 2 aufgeführten Stoffe die dort für sie in Spalte 6 oder 7 in Verbindung mit Anlage 14 Tabelle 3 jeweils festgelegten Grenzwerte für den Übergang auf Lebensmittel nicht überschreiten. 2Übergänge von Barium, Eisen, Kobalt, Kupfer, Lithium, Mangan und Zink sowie von primären aromatischen Aminen dürfen die in Anlage 14 Tabelle 4 jeweils festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
(6) In Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführte Stoffe, für die in Anlage 14 Tabelle 1 oder 3 kein spezifischer Migrationsgrenzwert, kein Gruppengrenzwert oder keine anderen Beschränkungen festgelegt sind, dürfen aus bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen auf Lebensmittel jeweils nur bis zu einer Höchstmenge von 60 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels übergehen.
(7) 1Bei bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen darf aus Druckfarben ein Übergang von Stoffen, die nach § 4 Absatz 7 verwendet werden, auf Lebensmittel nicht nachweisbar sein. 2Für andere Stoffe als solche in Form von Nanomaterialien gilt als nicht nachweisbar ein Übergang bis zu 0,01 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels.
Text in der Fassung des Artikels 1 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung V. v. 1. Dezember 2021 BGBl. I S. 5068 m.W.v. 8. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 8 Bedarfsgegenständeverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.12.2021 | Artikel 1 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 01.12.2021 BGBl. I S. 5068 |
aktuell vorher | 29.06.2013 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 24.06.2013 BGBl. I S. 1682 |
aktuell vorher | 29.09.2009 | Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 23.09.2009 BGBl. I S. 3130 |
aktuell vorher | 14.05.2008 | Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 30.04.2008 BGBl. I S. 784 |
aktuell vorher | 15.02.2008 | Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 11.02.2008 BGBl. I S. 154 |
aktuell vorher | 10.06.2006 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung vom 30.05.2006 BGBl. I S. 1279 |
aktuell | vor 10.06.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 Bedarfsgegenständeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BedGgstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BedGgstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 BedGgstV Übergangsvorschriften (vom 01.07.2024)
... werden. (16) § 2 Satz 1 Nummer 7 bis 13, Satz 2 und 3, § 4 Absatz 5 bis 11, § 8 Absatz 5 bis 7 und § 12 Absatz 2 Nummer 3 sind erst ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. (17) In ...
Anlage 14 BedGgstV (vom 24.06.2023)
... Lösungsmittel, Photoinitiatoren oder anderen Additive (zu § 4 Absatz 5, 6 und 7, § 8 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 ) (Tabelle in Bearbeitung, siehe BGBl.) Tabelle 2 Verzeichnis der ... Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendet werden dürfen (zu § 4 Absatz 9, § 8 Absatz 5 Satz 1 ) (Tabelle in Bearbeitung, siehe BGBl.) Tabelle 3 Gruppengrenzwerte (zu ... 1) (Tabelle in Bearbeitung, siehe BGBl.) Tabelle 3 Gruppengrenzwerte (zu § 8 Absatz 5 Satz 1 ) Tabelle 3 enthält die folgenden Informationen: Spalte 1 ... siehe BGBl.) Tabelle 4 Weitere Grenzwerte für bestimmte Stoffe (zu § 8 Absatz 5 Satz 2 ) (Tabelle in Bearbeitung, siehe BGBl.) ... Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendet werden dürfen
(zu § 4 Absatz 9, § 8 Absatz 5 Satz 1 )
Calcium-Aluminium-Borosilikat 541 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des ... Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Tabelle 3
Gruppengrenzwerte
(zu § 8 Absatz 5 Satz 1 )
Tabelle 3 enthält die folgenden Informationen:
Spalte 1 (Gruppengrenzwert-Nr.): Nummer der ... Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Tabelle 4
Weitere Grenzwerte für bestimmte Stoffe
(zu § 8 Absatz 5 Satz 2 )
Stoffe Grenzwerte, ausgedrückt in Milligramm
pro Kilogramm Lebensmittel
Barium 1
Eisen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 01.12.2021 BGBl. I S. 5068
Artikel 1 21. BedGgstVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... wissenschaftlichen Grundsätzen der Risikobewertung zu prüfen." 3. Dem § 8 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 angefügt: „(5) Bei bedruckten ... werden. (16) § 2 Satz 1 Nummer 7 bis 13, Satz 2 und 3, § 4 Absatz 5 bis 11, § 8 Absatz 5 bis 7 und § 12 Absatz 2 Nummer 3 sind erst ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. (17) In ... Lösungsmittel, Photoinitiatoren oder anderen Additive (zu § 4 Absatz 5, 6 und 7, § 8 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 ) (Tabelle in Bearbeitung) Tabelle 2 Verzeichnis der Pigmente, ... Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendet werden dürfen (zu § 4 Absatz 9, § 8 Absatz 5 Satz 1 ) (Tabelle in Bearbeitung) Tabelle 3 Gruppengrenzwerte (zu § ... Satz 1) (Tabelle in Bearbeitung) Tabelle 3 Gruppengrenzwerte (zu § 8 Absatz 5 Satz 1 ) Tabelle 3 enthält die folgenden Informationen: Spalte 1 ... in Bearbeitung) Tabelle 4 Weitere Grenzwerte für bestimmte Stoffe (zu § 8 Absatz 5 Satz 2 ) (Tabelle in ...
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 30.04.2008 BGBl. I S. 784
Artikel 1 15. BedGgstVÄndV
... bleiben, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten ist." 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... dass der Lebensmittelbedarfsgegenstand den Anforderungen des § 4 Abs. 5 und des § 8 Abs. 1a entspricht. Die schriftliche Erklärung muss dem ...
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 11.10.2010 BGBl. I S. 1393
Artikel 1 19. BedGgstVÄndV
... kommt." 6. In der Überschrift der Anlage 6 wird die Angabe „(zu § 8 Abs. 3)" durch die Wörter „(zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz ... Anlage 6 wird die Angabe „(zu § 8 Abs. 3)" durch die Wörter „(zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3)" ersetzt. 7. In Anlage 10 wird in der ...
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3130
Artikel 1 17. BedGgstVÄndV
... Lebensmittelbedarfsgegenstände Absatz 3a anzuwenden." 2. In § 8 Absatz 1b wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 1" durch die ...
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1682
Artikel 1 BedGgstVuaÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... hinaus enthalten,". b) Satz 3 wird aufgehoben. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1, 1a, 1b, 1d und 2 werden ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 11.02.2008 BGBl. I S. 154
Artikel 1 14. BedGgstVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 3a wird aufgehoben. 2. § 8 Abs. 1b wird wie folgt gefasst: (1b) Bei den in Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung
V. v. 30.05.2006 BGBl. I S. 1279
Artikel 1 2. BedGgstVuKosmetikVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... „oder ihrer hygienischen Versorgung zu dienen" angefügt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4) entsprechen. In den Fällen des § 8 Abs. 1a muss die Erklärung nach Satz 1 auf Analysendaten oder theoretischen Berechnungen ... 3 wird in der Überschrift des Abschnitts 3 die Angabe „(zu § 4 Abs. 3a und § 8 Abs. 1a)" durch die Angabe „(zu § 4 Abs. 3a und § 8 Abs. 1b)" ... 4 Abs. 3a und § 8 Abs. 1a)" durch die Angabe „(zu § 4 Abs. 3a und § 8 Abs. 1b)" ersetzt. 10. Anlage 8 wird aufgehoben. 11. In Anlage 9 wird ...
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