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§ 16 - Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.12.1997 BGBl. I 1998 S. 5; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 16 Übergangsvorschriften



(1) 1Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 10. April 2003 geltenden Fassung entsprechen und vor dem 11. April 2003 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden. 2Soweit jedoch bei der Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen die Stoffe mit den PM/REF-Nummern 13510, 13720, 14650, 14950, 15310, 15700, 16240, 16570, 16600, 16630, 16690, 18640, 22420, 22570, 25210, 25240, 25270, 25840, 36840, 39120, 40320, 40580, 45650, 68860, 71670 oder 87040 verwendet werden und diese Stoffe den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 10. April 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen diese Bedarfsgegenstände noch bis zum 29. Februar 2004 hergestellt und eingeführt und nach diesem Termin noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(2) 1Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 7 Spalte 2, die bis zum 9. Januar 2004 nach den bis dahin geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt oder bis zu diesem Tag in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht worden sind und die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, dürfen noch bis zum 29. Februar 2004 in den Verkehr gebracht werden. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Textilerzeugnisse, hergestellt aus wiedergewonnenen Fasern, noch bis zum 1. Januar 2005 hergestellt oder in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht werden, wenn die in Anlage 1 Nr. 7 Spalte 3 genannten Azofarbstoffe, die aus den wiedergewonnenen gefärbten Fasern stammen, die dort angegebenen Amine in Mengen von weniger als 70 Milligramm in einem Kilogramm freisetzen.

(3) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 20. Juli 2005 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28. Februar 2006 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden.

(4) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 20. Juli 2005 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28. Januar 2006 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(5) 1Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, bei deren Herstellung der Stoff Azodicarbonamid (PM/REF-Nr. 36640) verwendet worden ist und die bis zum 1. August 2005 in Kontakt mit Lebensmitteln gekommen sind, dürfen auch nach dem 1. August 2005 in den Verkehr gebracht werden, wenn der Tag der Abfüllung auf ihnen angegeben ist. 2Für Verschlüsse, die für in Enghalsglasflaschen abgefüllte kohlensäurehaltige Getränke verwendet werden, gilt abweichend von Satz 1 das Datum 1. Dezember 2005. 3Der Tag der Abfüllung nach Satz 1 kann durch eine andere Angabe ersetzt werden, sofern diese die Ermittlung des Tages der Abfüllung ermöglicht. 4Der für das Inverkehrbringen Verantwortliche hat auf Nachfrage das Datum der Abfüllung den zuständigen Behörden mitzuteilen.

(6) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 9. Juni 2006 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 19. Mai 2007 hergestellt oder in die Europäische Gemeinschaft eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(7) (aufgehoben)

(8) 1PVC-Dichtungsmaterial, das

1.
epoxidiertes Sojabohnenöl (PM/REF-Nr. 88640) enthält und zur Abdichtung von Glasgefäßen mit Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost oder anderer Beikost verwendet wird, die vor dem 7. Dezember 2006 abgefüllt worden sind, und

2.
den Anforderungen nach Anlage 3 Abschnitt 2 Teil A in der bis zum 6. Dezember 2006 geltenden Fassung entspricht,

kann weiterhin in Verkehr gebracht werden, soweit das Abfülldatum auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand angebracht ist. 2Das Abfülldatum kann vom Verwender des Lebensmittelbedarfsgegenstandes durch eine andere Angabe ersetzt werden, soweit diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. 3Auf Anordnung der zuständigen Behörde ist ihr vom Verwender des Lebensmittelbedarfsgegenstandes das Abfülldatum bekannt zu geben.

(9) 1Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 13. Mai 2008 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. April 2009 hergestellt oder eingeführt und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden. 2Abweichend von Satz 1 dürfen die nachfolgend genannten Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff noch bis zum 30. Juni 2008 hergestellt oder eingeführt und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden:

1.
Deckel, die eine Dichtung enthalten und die hinsichtlich der Beschränkungen und Spezifikationen für die PM/Ref-Nummer 36640 nicht dieser Verordnung in der bis zum 13. Mai 2008 geltenden Fassung entsprechen und

2.
Lebensmittelbedarfsgegenstände, die Phthalate enthalten und hinsichtlich der Beschränkungen und Spezifikationen für die PM/Ref-Nummern 74560, 74640, 74880, 75100 und 75105 dieser Verordnung in der bis zum 13. Mai 2008 geltenden Fassung entsprechen.

(10) (aufgehoben)

(11) (aufgehoben)

(12) 1Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff und Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 28. September 2009 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 13 noch bis zum 6. März 2010 hergestellt oder eingeführt und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden. 2Abweichend von Satz 1 ist § 4 Absatz 3 für die Herstellung oder Einfuhr der dort bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenstände bereits ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden; Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Anforderungen des § 4 Absatz 3b entsprechen, dürfen auch nach dem dort genannten Datum noch in den Verkehr gebracht werden.

(13) 1Absatz 12 Satz 1 gilt nicht, wenn bei der Herstellung der genannten Lebensmittelbedarfsgegenstände der Stoff 2,4,4'-Trichlor-2'-hydroxydiphenylether (PM/REF-Nr. 93930) verwendet worden ist. 2Lebensmittelbedarfsgegenstände nach Satz 1 dürfen noch bis zum 1. November 2011 in den Verkehr gebracht werden.

(14) (aufgehoben)

(15) Bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände, die nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen auch nach diesem Datum noch bis zum Abbau der Bestände nach Maßgabe dieser Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.


(17) In § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichnete, unter Verwendung von in Anlage 14 Tabelle 2 genannten Pigmenten bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände, die nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen auch nach diesem Datum noch bis zum Abbau der Bestände nach Maßgabe dieser Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.

(18) § 4 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 14 Tabelle 2 ist ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr anzuwenden.

(19) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 haben Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 an die zuständige Behörde zu übermitteln.





 

Frühere Fassungen von § 16 Bedarfsgegenständeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2024Artikel 1 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
aktuell vorher 08.12.2021Artikel 1 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 01.12.2021 BGBl. I S. 5068
aktuell vorher 12.02.2011Artikel 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 07.02.2011 BGBl. I S. 226
aktuell vorher 22.10.2010Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 11.10.2010 BGBl. I S. 1393
aktuell vorher 29.09.2009Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 23.09.2009 BGBl. I S. 3130
aktuell vorher 08.07.2008Artikel 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 16.06.2008 BGBl. I S. 1107
aktuell vorher 14.05.2008Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 30.04.2008 BGBl. I S. 784
aktuell vorher 07.12.2006 (28.12.2006)Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 20.12.2006 BGBl. I S. 3381
aktuell vorher 07.12.2006Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 30.11.2006 BGBl. I S. 2730
aktuell vorher 10.06.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung
vom 30.05.2006 BGBl. I S. 1279
aktuellvor 10.06.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 Bedarfsgegenständeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BedGgstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BedGgstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3381
Artikel 1 13. BedGgstVÄndV
... § 16 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom ...

Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 01.12.2021 BGBl. I S. 5068
Artikel 1 21. BedGgstVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... „oder Absatz 5 Satz 1, 2 oder 4 einen dort genannten" ersetzt. 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 10, 11 und 14 werden gestrichen. ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 30.04.2008 BGBl. I S. 784
Artikel 1 15. BedGgstVÄndV
... 3 die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht sicherstellt." 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird aufgehoben. b) Absatz 9 ...

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 11.10.2010 BGBl. I S. 1393
Artikel 1 19. BedGgstVÄndV
... vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt." 4. In § 16 Absatz 13 Satz 2 werden die Wörter „auch nach dem 28. September 2009 noch in den ...

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1107
Artikel 1 16. BedGgstVÄndV
... vom 30. April 2008 (BGBl. I S. 784), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 16 werden folgende Absätze 10 und 11 angefügt: „(10) ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3130
Artikel 1 17. BedGgstVÄndV
... Behörden nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht." 4. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 226
Artikel 1 20. BedGgstVÄndV
... (BGBl. I S. 1393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 16 wird folgender Absatz 14 angefügt: „(14) Trinkflaschen aus Kunststoff, die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung
V. v. 30.05.2006 BGBl. I S. 1279
Artikel 1 2. BedGgstVuKosmetikVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... rechtzeitig kennzeichnet." 6. § 15 wird aufgehoben. 7. Dem § 16 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: „(6) ...

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Artikel 1 22. BedGgstVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt." 6. Dem § 16 wird folgender Absatz 19 angefügt: „(19) Abweichend von § 2a Absatz 1 ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2730
Artikel 1 12. BedGgstVÄndV
... vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1279), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 16 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt: „(8) PVC-Dichtungsmaterial, ...