Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.12.1997 BGBl. I 1998 S. 5; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|

§ 4 Zugelassene Stoffe



(1) 1Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. 2Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 4 festgesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen. 3Soweit in Spalte 4 keine Reinheitsanforderungen festgelegt sind, müssen die verwendeten Stoffe im Hinblick auf ihren Einsatzbereich handelsüblichen Reinheitsanforderungen genügen. 4Abweichend von Satz 1 dürfen auch andere als die dort genannten Stoffe als Farbstoff und Klebstoff verwendet werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder deren Oberfläche nach einer anerkannten Analysenmethode nicht festzustellen ist.

(1a) 1Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien dürfen vor der Beschichtung nur die in Anlage 2 Teil A aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.

(2) 1Vorbehaltlich des Absatzes 3 dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als

1.
Monomere oder andere Ausgangsstoffe,

2.
Additive außer Farbmittel,

3.
Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen außer Lösungsmittel sowie

4.
durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle

nur die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der Beschränkungen und Spezifikationen nach Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 Spalte 10 und Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung verwendet werden. 2Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den allgemeinen Anforderungen nach Artikel 8 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. 3Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht.

(4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 dürfen neben den nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassenen Zusatzstoffen als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht.

(5) 1Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen bedruckter Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen vorbehaltlich der Absätze 7 bis 9 in den Druckfarben nur verwendet werden

1.
Polymere aus in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Monomeren oder sonstigen Ausgangsstoffen sowie

2.
die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe oder als Farbmittel, Lösungsmittel, Photoinitiatoren oder andere Additive.

2Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 festgesetzten anderen Beschränkungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen. 3Sofern keine Reinheitsanforderungen festgesetzt sind, müssen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein. 4Stoffe in Form von Nanomaterialien dürfen nur verwendet werden, sofern dies in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 ausdrücklich bestimmt ist. 5Neben den in Anlage 14 Tabelle 1 genannten Säuren, Phenolen und Alkoholen dürfen auch ihre Salze, einschließlich der Doppelsalze und sauren Salze, des Aluminiums, Ammoniums, Bariums, Calciums, Eisens, Kaliums, Kobalts, Kupfers, Lithiums, Magnesiums, Mangans, Natriums und Zinks verwendet werden. 6Sind in Anlage 14 Tabelle 1 Salze von Säuren, Phenolen oder Alkoholen genannt, ist nur die Verwendung dieser Salze sowie die Verwendung von Salzen, einschließlich der Doppelsalze und sauren Salze, des Aluminiums, Ammoniums, Bariums, Calciums, Eisens, Kaliums, Kobalts, Kupfers, Lithiums, Magnesiums, Mangans, Natriums und Zinks dieser Säuren, Phenole oder Alkohole zulässig.

(6) Vorbehaltlich der Absätze 7, 8 und 10 dürfen die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe als Additive und die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Additive als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe verwendet werden, sofern sie den in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 festgesetzten anderen Beschränkungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen.

(7) 1Sofern die Druckfarben nicht dazu bestimmt sind, unmittelbar mit dem Lebensmittel in Berührung zu kommen, dürfen neben den nach den Absätzen 5 und 6 zulässigen Stoffen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen bedruckter Lebensmittelbedarfsgegenstände in den Druckfarben verwendet werden:

1.
Polymere aus anderen als den in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Monomeren oder sonstigen Ausgangsstoffen und

2.
als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe, oder als Farbmittel, Lösungsmittel, Photoinitiatoren oder andere Additive andere als die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe.

2Die Stoffe im Sinne des Satzes 1 dürfen ferner nur verwendet werden, sofern sie nicht nach den Anforderungen der Abschnitte 3.5, 3.6 und 3.7 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9; L 349 vom 21.12.2016, S. 1; L 190 vom 27.7.2018, S. 20; L 55 vom 25.2.2019, S. 18; L 117 vom 3.5.2019, S. 8), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/643 (ABl. L 133 vom 20.4.2021, S. 5) geändert worden ist, als „mutagen", „karzinogen" oder „reproduktionstoxisch" eingestuft sind. 3Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind auch solche in Form von Nanomaterialien. 4Satz 1 gilt nicht für bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände, bei denen die Druckfarben bei einer normalen, vorhersehbaren Verwendung der Lebensmittelbedarfsgegenstände unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen, obwohl sie nicht dazu bestimmt sind.

(8) 1Im Übrigen dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen bedruckter Lebensmittelbedarfsgegenstände in den Druckfarben Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe sowie Additive verwendet werden, sofern sie

1.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ohne Gruppenbeschränkungen nach der dortigen Tabelle 1 Spalte 9 oder ohne Beschränkungen und Spezifikationen nach der dortigen Tabelle 1 Spalte 10 aufgeführt sind,

2.
den allgemeinen Anforderungen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und

3.
bezogen auf den bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenstand, die in Anhang I Tabelle 1 Spalte 8 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung genannten Grenzwerte für den Übergang auf das Lebensmittel einhalten.

2Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.

(9) 1Neben den nach Absatz 5 Satz 1 zulässigen Stoffen dürfen bei der Bedruckung von in § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenständen auch die in Anlage 14 Tabelle 2 genannten Pigmente unter den dort festgelegten Bedingungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen verwendet werden. 2Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(10) Die Absätze 5 bis 9 gelten nicht für bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände, bei denen ein Übergang von Stoffen, einschließlich solcher in Form von Nanomaterialien, aus der Druckfarbe auf das Lebensmittel ausgeschlossen ist.

(11) 1Sind in Druckfarben unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe vorhanden, die nicht in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 oder Tabelle 2 Spalte 8 aufgeführt sind, unterliegen sie den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. 2Ob diese Stoffe im bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenstand Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen, ist vom verantwortlichen Unternehmer gemäß international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen der Risikobewertung zu prüfen.





 

Frühere Fassungen von § 4 Bedarfsgegenständeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2024Artikel 1 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
aktuell vorher 08.12.2021Artikel 1 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 01.12.2021 BGBl. I S. 5068
aktuell vorher 29.06.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
vom 24.06.2013 BGBl. I S. 1682
aktuell vorher 22.10.2010Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 11.10.2010 BGBl. I S. 1393
aktuell vorher 29.09.2009Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 23.09.2009 BGBl. I S. 3130
aktuell vorher 14.05.2008Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 30.04.2008 BGBl. I S. 784
aktuell vorher 15.02.2008Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 11.02.2008 BGBl. I S. 154
aktuellvor 15.02.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Bedarfsgegenständeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BedGgstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BedGgstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BedGgstV Zugelassene Stoffe (vom 01.07.2024)
... den nach Absatz 5 Satz 1 zulässigen Stoffen dürfen bei der Bedruckung von in § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenständen auch die in Anlage 14 Tabelle 2 genannten ...
§ 7 BedGgstV Verwendungsverbote
... Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Anforderungen der §§ 4 bis 6 nicht entsprechen, dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von ...
§ 8 BedGgstV Übergang von Stoffen auf Lebensmittel (vom 08.12.2021)
... Lebensmittelbedarfsgegenständen darf aus Druckfarben ein Übergang von Stoffen, die nach § 4 Absatz 7 verwendet werden, auf Lebensmittel nicht nachweisbar sein. Für andere Stoffe als ...
§ 12 BedGgstV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2024)
... aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Stoffe verwendet, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie a) ... der dort genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet, 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, 2 oder 4 einen dort genannten Stoff verwendet oder 4. entgegen § 5 bei dem Herstellen der ...
§ 16 BedGgstV Übergangsvorschriften (vom 01.07.2024)
... und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 ist § 4 Absatz 3 für die Herstellung oder Einfuhr der dort bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenstände ... ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden; Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Anforderungen des § 4 Absatz 3b entsprechen, dürfen auch nach dem dort genannten Datum noch in den Verkehr gebracht ... in den Verkehr gebracht werden. (16) § 2 Satz 1 Nummer 7 bis 13, Satz 2 und 3, § 4 Absatz 5 bis 11 , § 8 Absatz 5 bis 7 und § 12 Absatz 2 Nummer 3 sind erst ab dem 1. Januar 2026 ... 7 und § 12 Absatz 2 Nummer 3 sind erst ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. (17) In § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichnete, unter Verwendung von in Anlage 14 Tabelle 2 genannten Pigmenten bedruckte ... nach Maßgabe dieser Vorschriften in den Verkehr gebracht werden. (18) § 4 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 14 Tabelle 2 ist ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr anzuwenden.  ...
Anlage 2 BedGgstV zu § 4 Abs. 1 und 1a und § 6 Satz 1 Nr. 1 Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind
Anlage 13 BedGgstV (zu § 4 Absatz 3 und 4) Vorläufiges Verzeichnis der Additive (vom 29.06.2013)
Anlage 14 BedGgstV (vom 24.06.2023)
... Ausgangsstoffe, Farbmittel, Lösungsmittel, Photoinitiatoren oder anderen Additive (zu § 4 Absatz 5, 6 und 7 , § 8 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6) (Tabelle in Bearbeitung, siehe BGBl.)  ... 2 Verzeichnis der Pigmente, die zusätzlich zu Tabelle 1 bei der Bedruckung von in § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendet werden dürfen (zu § 4 Absatz ... Absatz 7 Satz 4 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendet werden dürfen (zu § 4 Absatz 9 , § 8 Absatz 5 Satz 1) (Tabelle in Bearbeitung, siehe BGBl.) Tabelle ... Tabelle 2 Verzeichnis der Pigmente, die zusätzlich zu Tabelle 1 bei der Bedruckung von in § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendet werden dürfen (zu § 4 ... 7 Satz 4 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendet werden dürfen (zu § 4 Absatz 9 , § 8 Absatz 5 Satz 1) Calcium-Aluminium-Borosilikat 541 x NN auch Verwendung als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 01.12.2021 BGBl. I S. 5068
Artikel 1 21. BedGgstVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... mit einem oder mehreren Außenmaßen kleiner als ein Nanometer." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EG) ... Neben den nach Absatz 5 Satz 1 zulässigen Stoffen dürfen bei der Bedruckung von in § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenständen auch die in Anlage 14 Tabelle 2 genannten ... Lebensmittelbedarfsgegenständen darf aus Druckfarben ein Übergang von Stoffen, die nach § 4 Absatz 7 verwendet werden, auf Lebensmittel nicht nachweisbar sein. Für andere Stoffe als solche in ... in den Verkehr gebracht werden. (16) § 2 Satz 1 Nummer 7 bis 13, Satz 2 und 3, § 4 Absatz 5 bis 11 , § 8 Absatz 5 bis 7 und § 12 Absatz 2 Nummer 3 sind erst ab dem 1. Januar 2026 ... 7 und § 12 Absatz 2 Nummer 3 sind erst ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. (17) In § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichnete, unter Verwendung von in Anlage 14 Tabelle 2 genannten Pigmenten bedruckte ... nach Maßgabe dieser Vorschriften in den Verkehr gebracht werden. (18) § 4 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 14 Tabelle 2 ist ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr anzuwenden." ... Ausgangsstoffe, Farbmittel, Lösungsmittel, Photoinitiatoren oder anderen Additive (zu § 4 Absatz 5, 6 und 7 , § 8 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6) (Tabelle in Bearbeitung)  ... 2 Verzeichnis der Pigmente, die zusätzlich zu Tabelle 1 bei der Bedruckung von in § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendet werden dürfen (zu § 4 Absatz ... Absatz 7 Satz 4 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendet werden dürfen (zu § 4 Absatz 9 , § 8 Absatz 5 Satz 1) (Tabelle in Bearbeitung) Tabelle 3 ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 30.04.2008 BGBl. I S. 784
Artikel 1 15. BedGgstVÄndV
...  **) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... folgt geändert: aa) In der Nummer 3 wird nach der Angabe „entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1" die Angabe „, auch in Verbindung mit Satz 5," eingefügt. ... eingefügt. bb) In der Nummer 4 wird nach der Angabe „entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1" die Angabe „, auch in Verbindung mit Satz 4," eingefügt. ... Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: „6a. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen einen dort genannten ... Bestätigung erforderlich, dass der Lebensmittelbedarfsgegenstand den Anforderungen des § 4 Abs. 5 und des § 8 Abs. 1a entspricht. Die schriftliche Erklärung muss dem ...

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 11.10.2010 BGBl. I S. 1393
Artikel 1 19. BedGgstVÄndV
... (BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für diese Schichten dürfen ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3130
Artikel 1 17. BedGgstVÄndV
... (BGBl. I S. 1107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 3b ersetzt: „(3) Bei dem ... 2. In § 8 Absatz 1b wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a" ... Satzteil die Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a" ersetzt. 3. § 12 wird wie folgt ... Nummer 4 wird durch folgende neue Nummern 4 und 5 ersetzt: „4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 2, ... einen dort genannten Stoff verwendet, 5. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c, jeweils ... und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 ist § 4 Absatz 3 für die Herstellung oder Einfuhr der dort bezeichneten ... 1. Januar 2010 anzuwenden; Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Anforderungen des § 4 Absatz 3b entsprechen, dürfen auch nach dem dort genannten Datum noch in den Verkehr gebracht ... 7. Nach Anlage 12 wird folgende Anlage angefügt: „Anlage 13 (zu § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2) Vorläufiges Verzeichnis der Additive  ...

Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1682
Artikel 1 BedGgstVuaÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... oder Vinylchloridkopolymerisaten hergestellt sind;" 2. In § 4 werden die Absätze 2, 3, 3a, 3b, 4 und 5 durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt: ... aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Stoff verwendet oder". bb) Die Nummern 4 bis 6a werden ... geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2)" durch die Wörter „(zu § 4 Absatz 3 und 4)" ... „(zu § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2)" durch die Wörter „(zu § 4 Absatz 3 und 4)" ersetzt. b) Die Positionen „31335", ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 11.02.2008 BGBl. I S. 154
Artikel 1 14. BedGgstVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 3a wird aufgehoben. 2. § 8 Abs. 1b wird wie folgt gefasst:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung
V. v. 30.05.2006 BGBl. I S. 1279
Artikel 1 2. BedGgstVuKosmetikVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
...  9. In Anlage 3 wird in der Überschrift des Abschnitts 3 die Angabe „(zu § 4 Abs. 3a und § 8 Abs. 1a)" durch die Angabe „(zu § 4 Abs. 3a und § 8 Abs. ... Angabe „(zu § 4 Abs. 3a und § 8 Abs. 1a)" durch die Angabe „(zu § 4 Abs. 3a und § 8 Abs. 1b)" ersetzt. 10. Anlage 8 wird aufgehoben.  ...

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Artikel 1 22. BedGgstVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... mitzuteilen, wenn die Änderung zu diesem Zeitpunkt noch besteht." 2. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 ...