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§ 7 - Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.12.1997 BGBl. I 1998 S. 5; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7 Verwendungsverbote
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Anforderungen der §§ 4 bis 6 nicht entsprechen, dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden.
(2) Bedruckte Zellglasfolie darf gewerbsmäßig nur so verwendet werden, daß die bedruckte Seite nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommt.
Zitierungen von § 7 Bedarfsgegenständeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BedGgstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BedGgstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BedGgstV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2024)
... und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Bedarfsgegenstände verwendet. (2) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des ...
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