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Anlage 4 - Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.12.1997 BGBl. I 1998 S. 5; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 4 (zu § 5) Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen
Lfd. Nr. | Bedarfsgegenstand | Verfahren |
1 | 2 | 3 |
1. | a) Beruhigungs- und Flaschensauger aus Elasto- meren oder Gummi b) Spielzeug aus Natur- oder Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestim- mungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wird | Verfahren, die bewirken, dass aus dem Bedarfs- gegenstand N-Nitrosamine oder in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in eine Speichellösung in einer Menge abgegeben werden, die mit einer in An- lage 10 Nr. 6 beschriebenen Methode nachweis- bar sind |
2. | Bedarfsgegenstände aus Leder, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem mensch- lichen Körper in Berührung zu kommen, insbeson- dere Bekleidungsgegenstände, Uhrarmbänder, Taschen und Rucksäcke, Stuhlüberzüge, Brust- beutel sowie Lederspielwaren | Verfahren, die bewirken, dass in dem Bedarfsge- genstand Chrom(VI) mit der in Anlage 10 Nummer 8 beschriebenen Methode nachweisbar ist. |
Text in der Fassung des Artikels 1 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung V. v. 3. August 2010 BGBl. I S. 1138 m.W.v. 14. August 2010
Frühere Fassungen von Anlage 4 Bedarfsgegenständeverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.08.2010 | Artikel 1 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 03.08.2010 BGBl. I S. 1138 |
aktuell vorher | 08.07.2008 | Artikel 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 16.06.2008 BGBl. I S. 1107 |
aktuell | vor 08.07.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 4 Bedarfsgegenständeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 BedGgstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BedGgstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BedGgstV Verbotene Verfahren
... dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Verfahren nicht ...
§ 12 BedGgstV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2024)
... dort genannten Stoff verwendet oder 4. entgegen § 5 bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Verfahren anwendet. (2a) Nach ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV)
V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350, 1470; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 10 2. ProdSV Wesentliche Sicherheitsanforderungen (vom 28.10.2018)
... oder vorhersehbar in den Mund genommen wird, gilt § 5 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe b der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1138
Artikel 1 18. BedGgstVÄndV
... (BGBl. I S. 3130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Anlage 4 wird folgende Nummer 2 angefügt: ...
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1107
Artikel 1 16. BedGgstVÄndV
... Absätze 10 und 11 angefügt: (10) Bedarfsgegenstände nach Anlage 4 Nr. 1 Buchstabe b, die vor dem 8. Juli 2008 hergestellt oder eingeführt worden sind und den ... noch bis zum Ablauf des 31. August 2009 in den Verkehr gebracht werden." 2. Anlage 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: Lfd. Nr. ...
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