Tools:
Update via:
Anlage 2 - Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.12.1997 BGBl. I 1998 S. 5; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|
Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|
Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 und 1a und § 6 Satz 1 Nr. 1 Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind
Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Teil A Zellglasfolie ohne Lackbeschichtung
Stoff 1) | Verwendungsbeschränkung | Höchstmengen | Reinheitsanforderungen |
1 | 2 | 3 | 4 |
1. Regenerierte Cellulose | Der Anteil in der Folie muß mindestens 72% 2) betragen. | ||
2. Zusatzstoffe | |||
2.1 Feuchthaltemittel | Nicht mehr als insgesamt 27% 2) | ||
- Bis(2-hydroxyethyl) ether [Diethylenglykol] | Nur für zu beschichtendes Zellglas und für die Verpackung von nicht feuchten Lebensmitteln, d. h. die kein physikalisch freies Wasser an der Oberfläche haben | ||
- Ethandiol [Monoethylenglykol] | Auf das Lebensmittel, das mit der Folie in Berührung kommt, dürfen Mono- und Diethylenglykol insgesamt zu höchstens 30 mg/kg Lebensmittel übergehen. | ||
- 1,3-Butandiol | |||
- Glycerin | |||
- 1,2-Propandiol [1,2-Propylenglykol] | |||
- Polyethylenoxid [Polyethylenglykol] | Mittleres Molekulargewicht zwischen 250 und 1200 | ||
- 1,2-Polypropylenoxid [1,2-Polypropylenglykol] | Mittleres Molekulargewicht nicht größer als 400 mit einem Gehalt an freiem 1,3- Propandiol von nicht mehr als 1 Gewichts-% | ||
- Sorbit | |||
- Tetraethylenglykol | |||
- Triethylenglykol | |||
- Harnstoff | |||
2.2 Andere Stoffe | Nicht mehr als insgesamt 1% 2) | ||
Erste Gruppe | Der Gehalt der Folie an jedem Stoff oder jeder Stoffgruppe darf 2 mg/dm² nicht überschreiten. | ||
- Essigsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze | |||
- Ascorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze | |||
- Benzoesäure und ihr Natriumsalz | |||
- Ameisensäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze | |||
- geradkettige, gesättigte oder ungesättigte Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8 - C20, Behensäure, Rizinolsäure und deren Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium-, Natrium-, Aluminium- und Zinksalze | |||
- Citronensäure, d,l- Milchsäure, Maleinsäure, Weinsäure und ihre Natrium- und Kaliumsalze | |||
- Sorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze | |||
- Amide geradkettiger, gesättigter oder ungesättigter Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8 - C20, Behensäureamid und Rizinolsäureamid | |||
- Natürliche Stärke (Lebensmittelqualität) und Stärkemehl | |||
- Stärke (Lebensmittelqualität) und Stärkemehl, chemisch modifiziert | |||
- Amylose | |||
- Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Magnesiumchlorid, Calciumchlorid | |||
- Glycerinester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8 - C20 und/oder Adipinsäure, Citronensäure, 12-Hydroxystearinsäure [Oxystearin], Rizinolsäure | |||
- Ester des Polyoxyethylens (Anzahl der Oxyethylengruppen zwischen 8 und 14) mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette C8 - C20 | |||
- Sorbitester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette C8 - C20 | |||
- Mono- und/oder Diester der Stearinsäure mit Ethandiol und/oder Bis(2-hydroxyethyl) ether und/oder Triethylenglykol | |||
- Oxide und Hydroxide des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Siliciums, Silicate und Silicathydrate des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Kaliums | |||
- Polyethylenoxid [Polyethylenglykol] | Mittleres Molekulargewicht zwischen 1200 und 4000 | ||
- Natriumpropionat | |||
Zweite Gruppe | Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 1 mg/dm² und von jedem Stoff oder jeder Stoffgruppe höchstens 0,2 mg/dm² enthalten, sofern nicht geringere Mengen angegeben sind. | ||
- Alkyl-(C8 - C18)benzolsulfonat, Natriumsalz | |||
- Isopropylnaphthalinsulfonat, Natriumsalz | |||
- Alkyl-(C8 - C18)sulfat, Natriumsalz | |||
- Alkyl-(C8 - C18)sulfonat, Natriumsalz | |||
- Dioctylsulfosuccinat, Natriumsalz | |||
- Distearat des Dihydroxy- diethylentriamin- monoacetat | Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,05 mg/dm² enthalten. | ||
- Ammonium-, Magnesium-, Kaliumsalze des Laurylsulfats | |||
- N,N'-Distearoyldiaminoethan [N,N'- Distearoylethylendiamin] und N,N'-Dipalmitoyldiaminoethan [N,N'-Dipalmitoyl- ethylendiamin] und N,N'-Dioleyldiaminoethan [N,N'-Dioleylethylendiamin] | |||
- 2-Heptadecyl-4,4- bis-(Methylen- stearat)-oxazolin | |||
- Polyethylen- aminostear- amidethylsulfat | Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,1 mg/dm² enthalten. | ||
Dritte Gruppe - Verankerungsmittel | Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 1 mg/dm² enthalten. | ||
- Melamin-Formaldehyd, kondensiert, modifiziert oder nicht modifiziert: Kondensationsprodukt aus Melamin-Formaldehyd, modifiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte: Butanol, Diethylentriamin, Ethanol, Triethylentetramin, Tetraethylenpentamin, Tris-(2- hydroxyethyl)-amin, 3,3'-Diaminodipropylamin, 4,4'Diaminodibutylamin | Freier Formaldehyd: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,5 mg/dm² enthalten. Freies Melamin: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,3 mg/dm² enthalten. | ||
- Kondensationsprodukte aus Melamin-Harnstoff-Formaldehyd, modifiziert mit Tris-(2-hydroxyethyl)- amin | Freier Formaldehyd: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,5 mg/dm² enthalten. Freies Melamin: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,3 mg/dm² enthalten. | ||
- Kationische vernetzte Polyalkylenamine a) Polyamid- Epichlorhydrinharze auf Basis Diaminopropylmethylamin und Epichlorhydrin b) Polyamid- Epichlorhydrinharze auf Basis Epichlorhydrin, Adipinsäure, Caprolactam, Diethylentriamin und/oder Ethylendiamin c) Polyamid- Epichlorhydrinharze auf Basis von Adipinsäure, Diethylentriamin und Epichlorhydrin oder einer Mischung von Epichlorhydrin und Ammoniak d) Polyamid- Polyamin- Epichlorhydrinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Dimethyladipat und Diethylentriamin e) Polyamid- Polyamin- Epichlorhydrazinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Adipinsäureamid und Diaminopropylmethylamin | |||
- Polyethylenamine und Polyethylenimine | Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,75 mg/dm² enthalten. | ||
- Kondensationsprodukte aus Harnstoff-Formaldehyd, nicht modifiziert oder modifiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte: Methanol, Ethanol, Butanol, Diethylentriamin, Triethylentetramin, Tetraethylenpentamin, Guanidin, Natriumsulfit, Sulfanilsäure, Diaminodiethylamin, 3,3'-Diaminodipropylamin, Diaminopropan, Diaminobutan, Aminomethylsulfonsäure | Freier Formaldehyd: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,5 mg/dm² enthalten. | ||
Vierte Gruppe | Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf von diesen Stoffen und Stoffgruppen insgesamt höchstens 0,01 mg/dm² enthalten. | ||
- Reaktionsprodukte von aminierten Speiseölen und Polyethylenoxid | |||
- Laurylsulfat des Monoethanolamins |
---
- 1)
- Die üblichen technischen Bezeichnungen sind in eckigen Klammern angegeben.
- 2)
- Die angegebenen Prozentsätze beziehen sich auf das Gewicht und sind im Verhältnis zu der Menge an wasserfreier Zellglasfolie berechnet.
Teil B Beschichtete Zellglasfolie
Stoff | Verwendungsbeschränkung | Höchstmengen | Reinheitsanforderungen | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
A. In Teil A aufgeführte Stoffe | Siehe Teil A | Siehe Teil A | Siehe Teil A | |
B. Lacke | ||||
1. Polymere | ||||
- Ethyl-, Hydroxyethyl-, Hydroxypropyl- und Methylether der Cellulose | ||||
- Cellulosenitrat | Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 20 mg/dm² enthalten. | Der Stickstoffgehalt liegt zwischen 10,8% und 12,2%. | ||
2. Harze | Nur zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einem Lack aus Cellulosenitrat beschichtet sind | Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 12,5 mg/dm² enthalten. | ||
- Kasein | ||||
- Kolophonium und/ oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte und deren Ester mit Methyl-, Ethyl- und mehrwertigen C2 - C6 - Alkoholen oder Mischungen dieser Alkohole | ||||
- Kolophonium und/ oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte kondensiert mit Acrylsäure und/ oder Maleinsäure und/oder Citronensäure und/oder Fumarsäure und/oder Phthalsäure und/oder Bisphenolformaldehyd verestert mit Methyl-, Ethyl- und mehrwertigen C2 - C6 - Alkoholen oder deren Mischungen | ||||
- Ester des Bis- (2-hydroxy- ethyl)-ethers mit Additionsprodukten des ß-Pinen und/oder Dipenten und/oder Diterpen und Maleinsäureanhydrid | ||||
- Gelatine (Lebensmittelqualität) | ||||
- Rizinusöl und seine Dehydrations- oder Hydrierungsprodukte und die Kondensationsprodukte mit Polyglycerin, Adipinsäure, Maleinsäure, Citronensäure, Phthalsäure und Sebacinsäure | ||||
- Poly-ß-pinen [Terpenharze] | ||||
- Harnstoff-Formaldehydharze (siehe Verankerungsmittel) | ||||
3. Weichmacher | Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 6 mg/dm² enthalten. | |||
- Acetyltributylcitrat | ||||
- Acetyl-tri-(2- ethylhexyl)citrat | ||||
- Di-iso-butyl- und Di-n-butyladipat | ||||
- Di-n-hexylazelat | ||||
- Dicyclohexylphthalat | Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 4 mg/dm² enthalten. | |||
- Diphenyl-(2- ethylhexyl)- phosphat | Die Menge an Diphenyl-(2- ethylhexyl)- phosphat darf nicht überschreiten: a) 2,4 mg/kg im Lebensmittel, das mit der Folie in Berührung gekommen ist, oder b) 0,4 mg/dm² in der Beschichtung auf der mit dem Lebensmittel in Berührung kommenden Folienseite. | |||
- Glycerinmonoacetat [Monoacetin] | ||||
- Glycerindiacetat [Diacetin] | ||||
- Glycerintriacetat [Triacetin] | ||||
- Dibutylsebacat | ||||
- Di-n-butyl- und Di-iso-butyltartrat | ||||
4. Andere Zusatzstoffe | In der unbeschichteten Zellglasfolie und der Beschichtung zusammen insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm² Berührungsfläche mit den Lebensmitteln | |||
4.1 Zusatzstoffe, die in Teil A aufgeführt sind | Siehe Teil A | Die gleichen Höchstmengen wie in Teil A (die Mengen beziehen sich jedoch auf die unbeschichtete Zellglasfolie und die Beschichtung insgesamt) | Siehe Teil A | |
4.2 Spezielle Stoffe für Lacke | Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf von jedem Stoff oder jeder Stoffgruppe höchstens 2 mg/dm² des Lackes enthalten, sofern nicht geringere Mengen angegeben sind. | |||
- 1-Hexadecanol und 1-Octadecanol | ||||
- Ester der geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette von C8 - C20 und Rizinolsäure mit geradkettigen Ethyl-, Butyl-, Amyl- und Oleylalkoholen | ||||
- Montanwachs, Montansäuren C26 - C32) gereinigt und/oder deren Ester mit Ethandiol und/oder 1,3-Butandiol und/oder deren Calcium- und Kaliumsalze enthaltend | ||||
- Carnaubawachs | ||||
- Bienenwachs | ||||
- Espartowachs | ||||
- Candelillawachs | ||||
- Dimethylpolysiloxan | Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 1 mg/dm² des Lackes enthalten. | |||
- Epoxydiertes Sojaöl (mit einem Oxirangehalt zwischen 6 und 8%) | ||||
- Gereinigtes Paraffin und gereinigte mikrokristalline Wachse | ||||
- Pentaerythrittetrastearat | ||||
- Mono- und bis- (octadecyl- diethylenoxid)- phosphat | Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,2 mg/dm² des Lackes enthalten. | |||
- Aliphatische Säuren (C8 - C20) verestert mit Mono- und/oder bis(2-hydroxy- ethyl)-amin | ||||
- 2- und 3-tert- butyl-4-hydroxy- anisol [Buthylhydroxyanisol, BHA] | Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,06 mg/dm² des Lackes enthalten. | |||
- 2,6-Di-tert- butyl-4-methylphenol [Butylhydroxytoluol, BHT] | Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,06 mg/dm² des Lackes enthalten. | |||
- Di-n-octylzinn- bis-(2-ethylhexyl)-maleat | Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,06 mg/dm² des Lackes enthalten. | |||
5. Lösemittel | Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 0,6 mg/dm² des Lackes enthalten. | |||
- Butylacetat | ||||
- Ethylacetat | ||||
- Isobutylacetat | ||||
- Isopropylacetat | ||||
- Propylacetat | ||||
- Aceton | ||||
- Butylalkohol | ||||
- Ethylalkohol | ||||
- Isobutylalkohol | ||||
- Isopropylalkohol | ||||
- Propylalkohol | ||||
- Cyclohexan | ||||
- Ethylenglykolmonobutylether | ||||
- Ethylenglykolmono- butylether-acetat | ||||
- Methylethylketon | ||||
- Methylisobutylketon | ||||
- Tetrahydrofuran | ||||
- Toluol | Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 0,06 mg/dm² des Lackes enthalten. |
Zitierungen von Anlage 2 Bedarfsgegenständeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BedGgstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BedGgstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BedGgstV Zugelassene Stoffe (vom 01.07.2024)
... aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten ... in § 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien dürfen vor der Beschichtung nur die in Anlage 2 Teil A aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten ...
§ 6 BedGgstV Höchstmengen (vom 01.07.2024)
... werden 1. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, wenn sie die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe über die dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstmengen hinaus ...
§ 12 BedGgstV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2024)
... von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie a) andere als in der Anlage 2 aufgeführte Stoffe oder b) in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter ... a) andere als in der Anlage 2 aufgeführte Stoffe oder b) in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter Nichteinhaltung der dort genannten Verwendungsbeschränkungen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3096/a43634.htm