Tools:
Update via:
Anlage 11 - Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.12.1997 BGBl. I 1998 S. 5; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|
Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|
Anlage 11 (zu § 10a)
- 1.
- Begriffsbestimmung der Schuherzeugnisse:
Schuherzeugnisse sind Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, sowie die in Nummer 2 aufgeführten Bestandteile, sofern sie getrennt werden, und die jeweils dazu bestimmt sind, an die Verbraucherin oder den Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, wobei Gewerbetreibende, soweit sie einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher nicht gleichstehen, abgegeben zu werden. - 2.
- Begriffsbestimmung der einzelnen Schuhbestandteile mit den entsprechenden Piktogrammen beziehungsweise schriftlichen Angaben:
Piktogramm | Schriftliche Angaben | ||
1 | 2 | 3 | 4 |
a) | Obermaterial Äußerer Bestandteil des Schuhes, der mit der Laufsohle verbunden ist | Obermaterial | |
b) | Futter und Decksohle Oberteilfutter und Decksohle, die die Innenseite des Schuhwerkes ausmachen | Futter und Decksohle | |
c) | Laufsohle Unterer Teil des Schuherzeugnisse, der der Abnutzung ausgesetzt und mit dem Oberteil verbunden ist | Laufsohle |
- 3.
- Begriffsbestimmung der Materialien von Schuhbestandteilen mit den entsprechenden Piktogrammen beziehungsweise schriftlichen Angaben:
Piktogramm | Schriftliche Angaben | ||
1 | 2 | 3 | 4 |
a) | Leder Die allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute und Felle, deren ursprüngliche Faserstruktur im wesentlichen erhalten bleibt und durch die Gerbung unverweslich ist. Die Haare oder die Wolle können erhalten oder entfernt sein. Leder sind auch Spalte oder Teile der Haut, die vor oder nach der Gerbung abgetrennt wurden. Wenn jedoch eine mechanische oder chemische Auflösung in Fasern, kleine Stücke oder Pulver vorgenommen wird, so ist ein Material, das ohne oder mit Bindemitteln in Bahnen oder andere Formen gebracht wird, nicht Leder. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug aus Kunststoff oder mit einer aufgeklebten Schicht darf die aufgebrachte Schicht nicht stärker als 0,15 mm sein. Wird in zusätzlichen schriftlichen Angaben nach § 10a Abs. 1 der Ausdruck "Volleder" verwendet, so bezeichnet er Häute, die ihre ursprüngliche Narbenseite nach Entfernung der Oberhaut aufweisen, ohne daß Teile der Narbenschicht durch Schleifen, Schmirgeln oder Spalten verlorengegangen sind. | Leder | |
Beschichtetes Leder Erzeugnis, bei dem der Oberflächenüberzug oder die aufgeklebte Schicht nicht mehr als ein Drittel der Lederstärke ausmacht, aber stärker als 0,15 mm ist | Beschichtetes Leder | ||
b) | Natürliche und synthetische Textilien Textilien sind sämtliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Textilkennzeichnungsgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnung von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1) fallen. | Textil | |
c) | Sonstiges Material | Sonstiges Material |
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und zur Ablösung des Textilkennzeichnungsgesetzes G. v. 15. Februar 2016 BGBl. I S. 198 m.W.v. 24. Februar 2016
Frühere Fassungen von Anlage 11 Bedarfsgegenständeverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 24.02.2016 | Artikel 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und zur Ablösung des Textilkennzeichnungsgesetzes vom 15.02.2016 BGBl. I S. 198 |
aktuell vorher | 15.02.2008 | Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 11.02.2008 BGBl. I S. 154 |
aktuell | vor 15.02.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 11 Bedarfsgegenständeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 BedGgstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BedGgstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10a BedGgstV Kennzeichnung von Schuherzeugnissen (vom 22.12.2011)
... Schuherzeugnisse nach Anlage 11 Nr. 1 müssen von dem Hersteller oder seinem in der Europäischen Union niedergelassenen ... 3 bestimmten Materialien durch Piktogramme oder schriftliche Angaben nach Maßgabe der Anlage 11 Nr. 2 und 3 zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für 1. gebrauchte Schuhe, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 30.04.2008 BGBl. I S. 784
Artikel 1 15. BedGgstVÄndV
... 1991" durch die Angabe Stand März 2008" ersetzt. 11. Nach Anlage 11 wird folgende Anlage angefügt: Anlage 12 (zu § 10 Abs. 1 Satz 2) ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und zur Ablösung des Textilkennzeichnungsgesetzes
G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
Artikel 2 TextilKennzNeuG Folgeänderungen
... In Anlage 11 Nummer 3 Tabelle Zeile b Spalte 2 der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 11.02.2008 BGBl. I S. 154
Artikel 1 14. BedGgstVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... betreffende Angabe gestrichen. b) Abschnitt 3 wird aufgehoben. 5. In Anlage 11 Nr. 1 werden die Wörter an den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3096/a43644.htm