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Anlage 1 - Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.12.1997 BGBl. I 1998 S. 5; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 1 (zu § 3) Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen
Lfd. Nr. | Bedarfsgegenstand | Verbotene Stoffe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. | Niespulver | Pulver aus der Panamarinde (Quillaja saponaria), ihre Saponine und deren Derivate Pulver aus der Wurzel der Christ-, Weihnachtsrose (Helleborus niger) - schwarzer Nieswurz Pulver aus der Wurzel des Bärenfußes (Helleborus viridis) - grüner Nieswurz Pulver aus der Wurzel des weißen Germers (Veratrum album) - weißer Nieswurz Pulver aus der Wurzel des schwarzen Germers (Veratrum nigrum) - schwarzer Nieswurz Holzstaub Benzidin und seine Derivate o-Nitrobenzaldehyd | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Stinkbomben | Ammoniumsulfid und Ammoniumhydrogensulfid Ammoniumpolysulfide | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Tränengas | Flüchtige Ester der Bromessigsäure: Methylbromacetat Ethylbromacetat Propylbromacetat Butylbromacetat | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die unter Verwendung von Textilien hergestellt sind, ausgenommen Schutzkleidung, sowie für entsprechend hergestellte Spieltiere und Puppen | Tri-(2,3-dibrompropyl)-phosphat (TRIS) Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA) Polybromierte Biphenyle (PBB) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. | Scherzspiele | Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung als gefährlich eingestuft oder einzustufen sind | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. | (weggefallen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7. | Textil- und Ledererzeugnisse, die längere Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt in Berührung kommen können, insbesondere: 1. Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke, 2. Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge, Brustbeutel, 3. Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung, 4. für den Endverbraucher bestimmte Garne und Gewebe | Azofarbstoffe, die bei Anwendung der in Anlage 10 Nr. 7 angegebenen Methode durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der nachfolgenden Amine in nachweisbaren Mengen freisetzen. Die Verwendung von Azofarbstoffen gilt als nachgewiesen bei Freisetzungsraten je Aminkomponente von mehr als 30 mg in einem Kilogramm Fertigerzeugnis oder gefärbten Teilen davon.
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8. | a) Spielzeug und Babyartikel | Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diesen Stoff betreffen): Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr. 117-81-7 EINECS-Nr. 204-211-0 Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr. 84-74-2 EINECS-Nr. 201-557-4 Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr. 85-68-7 EINECS-Nr. 201-622-7; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Spielzeug und Babyartikel, die von Kindern in den Mund genommen werden können | Di-isononylphthalat (DINP) CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0 EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9 Di-isodecylphthalat (DIDP) CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1 EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4 Di-n-octylphthalat (DNOP) CAS-Nr. 117-84-0 EINECS-Nr. 204-214-7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zu a) und b): Phthalate gelten als nicht verwendet, sofern ihre Konzentration im weichmacherhaltigen Material des Endproduktes insgesamt 0,1 % nicht übersteigt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9. | Materialien und Gegenstände aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und Lebensmittelbedarfsge- genstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschich- tung | 2,4,4'-Trichlor-2'- hydroxydiphenyl- ether CAS-Nr. 0003380-34-5 PEM/REF- Nr. 93930 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen V. v. 24. Juni 2013 BGBl. I S. 1682 m.W.v. 29. Juni 2013
Frühere Fassungen von Anlage 1 Bedarfsgegenständeverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.06.2013 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 24.06.2013 BGBl. I S. 1682 |
aktuell vorher | 29.09.2009 | Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 23.09.2009 BGBl. I S. 3130 |
aktuell vorher | 14.05.2008 | Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 30.04.2008 BGBl. I S. 784 |
aktuell vorher | 10.06.2006 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung vom 30.05.2006 BGBl. I S. 1279 |
aktuell | vor 10.06.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 Bedarfsgegenständeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BedGgstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BedGgstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BedGgstV Verbotene Stoffe
... dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Stoffe nicht verwendet ...
§ 12 BedGgstV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2024)
... oder fahrlässig 1. entgegen § 3 bei dem Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Stoffe verwendet, 2. entgegen ...
§ 16 BedGgstV Übergangsvorschriften (vom 01.07.2024)
... in den Verkehr gebracht werden. (2) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 7 Spalte 2, die bis zum 9. Januar 2004 nach den bis dahin geltenden Vorschriften dieser Verordnung ... verbracht worden sind und die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, dürfen noch bis zum 29. Februar 2004 in den Verkehr gebracht werden. ... des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht werden, wenn die in Anlage 1 Nr. 7 Spalte 3 genannten Azofarbstoffe, die aus den wiedergewonnenen gefärbten Fasern stammen, die ...
Anlage 14 BedGgstV (vom 24.06.2023)
... der
Summe an primären aromatischen Aminen
pro Kilogramm des Lebensmittels. Für die in
Anlage 1 Nummer 7 genannten primären
aromatischen Amine gilt zusätzlich je Einzelsubstanz
die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 30.04.2008 BGBl. I S. 784
Artikel 1 15. BedGgstVÄndV
... in der bis zum 13. Mai 2008 geltenden Fassung entsprechen." 8. In Anlage 1 wird nach der laufenden Nummer 8 die folgende Nummer 9 angefügt: ...
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3130
Artikel 1 17. BedGgstVÄndV
... nach dem 28. September 2009 noch in den Verkehr gebracht werden." 5. Der Anlage 1 wird folgende Nummer 10 angefügt: ...
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1682
Artikel 1 BedGgstVuaÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt." 8. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die laufende Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung
V. v. 30.05.2006 BGBl. I S. 1279
Artikel 1 2. BedGgstVuKosmetikVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... Bestände in den Verkehr gebracht werden. (7) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 8 Spalte 2, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 9. Juni 2006 geltenden ... 2007 sowohl hergestellt als auch in den Verkehr gebracht werden." 8. In der Anlage 1 wird die laufende Nummer 8 wie folgt gefasst: ...
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