Änderung § 1 Bedarfsgegenständeverordnung vom 10.06.2006

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2006 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 30.05.2006 BGBl. I 1279
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gleichstellung


(Text alte Fassung)

Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt und nicht Erzeugnisse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind, werden den Bedarfsgegenständen gleichgestellt.

(Text neue Fassung)

Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt und nicht Erzeugnisse im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind, werden den Bedarfsgegenständen gleichgestellt.

 



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