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Änderung § 2 Bedarfsgegenständeverordnung vom 10.06.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2006 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 30.05.2006 BGBl. I 1279
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Lebensmittelbedarfsgegenstände:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes;

(Text neue Fassung)

Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches;

2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie:

zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte

a) unbeschichtete Zellglasfolien,

b) beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Cellulose gewonnenen Beschichtung oder

c) beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung,

jeweils hergestellt aus regenerierter Cellulose, die aus nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus nicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle gewonnen worden ist, auch mit Beschichtung auf einer oder auf beiden Seiten; ausgenommen sind Kunstdärme aus regenerierter Cellulose;

3. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff:

zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff oder aus zwei oder mehr Schichten bestehen, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden. Kunststoff ist eine organische makromolekulare Verbindung, die durch Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren aus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht oder durch chemische Veränderung natürlicher Makromoleküle gewonnen wird. Dieser makromolekularen Verbindung können andere Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden. Als Kunststoff gelten jedoch nicht:

a) Zellglasfolien,

b) Elastomere und natürlicher oder synthetischer Kautschuk,

c) Papier und Pappe, auch wenn diese durch Zusatz von Kunststoff modifiziert worden sind,

d) Überzüge aus Paraffinwachs, einschließlich synthetischem Paraffinwachs und mikrokristallinem Wachs sowie deren Gemische miteinander oder mit Kunststoff,

e) Ionenaustauscherharze,

f) Silikone;

4. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik:

zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Gegenstände, die aus einer Mischung anorganischer Stoffe mit einem im allgemeinen hohen Gehalt an Ton oder Silikat unter möglichem Zusatz von geringen Mengen organischer Stoffe hergestellt und nach ihrer Ausformung gebrannt sind. Sie können hochgebrannt und mit Glasuren oder Dekor versehen sein;

5. Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten:

a) Lebensmittelbedarfsgegenstände,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,

c) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen und



b) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

c) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen und

die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -kopolymerisaten hergestellt sind.

6. Babyartikel:

vorherige Änderung

jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern.



jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern oder ihrer hygienischen Versorgung zu dienen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)