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§ 8 - Fremdrentengesetz (FRG)
Artikel 1 G. v. 25.02.1960 BGBl. I S. 93, 94; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 824-2 Fremdrentenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 824-2 Fremdrentenrecht
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§ 8
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Als Jahresarbeitsverdienst im Sinne des § 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt der Betrag, der sich dadurch ergibt, daß
- 1.
- der Berechtigte in eine der in der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Qualifikationsgruppen eingestuft,
- 2.
- die Tätigkeit einem der in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Bereiche zugeordnet und danach
- 3.
- der sich aus den Tabellen in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebende Durchschnittsverdienst ermittelt und
- 4.
- dieser Durchschnittsverdienst um ein Fünftel erhöht wird.
(2) Soweit § 82 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden ist, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der für einen vergleichbaren Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7) festzusetzen gewesen wäre. Befand sich der Verletzte zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit noch in einer Schul- oder Berufsausbildung, ist unabhängig vom erzielten Entgelt der Jahresarbeitsverdienst nach § 85 oder 86 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch festzusetzen; § 90 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung der Jahresarbeitsverdienst nach Absatz 1 festzulegen ist. § 90 Abs. 2 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Jahresarbeitsverdienst ist mit dem Faktor 0,5 zu vervielfältigen.
Zitierungen von § 8 FRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8a FRG
... Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigt wird; für Teilzeitbeschäftigte findet § 8 Abs. 1 Satz 3 entsprechende Anwendung. Bei Personen, auf die § 8 Abs. 3 Anwendung findet, ist ... findet § 8 Abs. 1 Satz 3 entsprechende Anwendung. Bei Personen, auf die § 8 Abs. 3 Anwendung findet, ist der nach Satz 1 ermittelte Betrag mit dem Faktor 0,5 zu ...
Zitat in folgenden Normen
Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG)
G. v. 25.02.1960 BGBl. I S. 93; zuletzt geändert durch Artikel 303 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 2 FANG (vom 25.07.2017)
... § 8 des Fremdrentengesetzes in der vor dem 1. August 1991 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Berechtigte, die ... 2 Satz 1 neu festzusetzen und auf diese der Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (5) § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung finden weiter ...
§ 3 FANG
... 1 bis 13 des Fremdrentengesetzes finden auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der in § ...
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