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Fremdrentengesetz (FRG)

Artikel 1 G. v. 25.02.1960 BGBl. I S. 93, 94; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 824-2 Fremdrentenrecht
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I. Gemeinsame Vorschriften

§ 1



Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf

a)
Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind,

b)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können,

c)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden,

d)
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben,

e)
Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.


§ 2



Dieses Gesetz gilt nicht für

a)
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn

nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,

nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung oder

nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,

für die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuständig ist,

b)
Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, die

nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,

nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung oder

nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,

in einer Rentenversicherung des anderen Staates, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt werden, anrechnungsfähig sind oder nur deshalb nicht anrechnungsfähig sind, weil es Beschäftigungszeiten sind.

Satz 1 gilt nicht, soweit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach diesem Gesetz anrechenbare Versicherungszeiten oder zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unberührt bleiben.


§ 3



(1) Als deutsche Versicherungsträger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Versicherungsträger anzusehen, die ihren Sitz innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland haben oder hatten oder außerhalb dieses Gebiets die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt haben.

(2) Als Bundesrecht im Sinne dieses Gesetzes gilt das bis 31. Dezember 1991 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) geltende Recht und ab 1. Januar 1992 das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


§ 4



(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.


II. Gesetzliche Unfallversicherung

§ 5



(1) Nach den für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden bundesrechtlichen Vorschriften wird auch entschädigt

1.
ein außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetretener Arbeitsunfall, wenn der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls bei einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war;

2.
ein Arbeitsunfall, wenn

a)
der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war oder

b)
sich der Unfall nach dem 30. Juni 1944 in einem Gebiet ereignet hat, aus dem der Berechtigte vertrieben ist, und der Verletzte, weil eine ordnungsmäßig geregelte Unfallversicherung nicht durchgeführt worden ist, nicht versichert war.

(2) Unfälle, gegen die der Verletzte an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7) nicht versichert gewesen wäre, gelten nicht als Arbeitsunfälle im Sinne des Absatzes 1, es sei denn, der Verletzte hätte sich an diesem Ort gegen Unfälle dieser Art freiwillig versichern können.

(3) Auf Berufskrankheiten sind Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Als Zeitpunkt des Unfalls gilt der letzte Tag, an dem der Versicherte in einem Unternehmen Arbeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet sind, die Berufskrankheit zu verursachen.

(4) Die Leistungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, auf die Absatz 1 Nr. 1 anzuwenden ist, sind auch Personen zu gewähren, die nicht zu dem Personenkreis des § 1 Buchstaben a bis d gehören. Dies gilt auch für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, auf die Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a anzuwenden ist, wenn die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit entstandenen Verpflichtungen nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze auf einen deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen sind.


§ 6



Als gesetzliche Unfallversicherung gelten auf Gesetz beruhende Versicherungen gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten oder eines dieser Wagnisse.


§ 7



Für Voraussetzungen, Art, Dauer und Höhe der Leistungen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung, die anzuwenden wären, wenn sich der Unfall an dem Ort ereignet hätte, an dem der zuständige Träger der Unfallversicherung (§ 9) am 1. Januar 1992 seinen Sitz hat.


§ 8



(1) Als Jahresarbeitsverdienst im Sinne des § 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt der Betrag, der sich dadurch ergibt, daß

1.
der Berechtigte in eine der in der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Qualifikationsgruppen eingestuft,

2.
die Tätigkeit einem der in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Bereiche zugeordnet und danach

3.
der sich aus den Tabellen in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebende Durchschnittsverdienst ermittelt und

4.
dieser Durchschnittsverdienst um ein Fünftel erhöht wird.

Für jeden Teilzeitraum eines Kalenderjahres wird der entsprechende Anteil des für dieses Kalenderjahr in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch festgelegten Durchschnittsverdienstes zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, gilt der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit für die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes als an diesem Tage eingetreten. Für Kalenderjahre, für die in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs noch kein Durchschnittsverdienst festgelegt worden ist, wird der entsprechende Durchschnittsverdienst ermittelt, in dem der für das zuletzt aufgeführte Kalenderjahr festgesetzte Durchschnittsverdienst mit den Anpassungsfaktoren vervielfältigt wird, mit denen die Geldleistungen nach § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzupassen sind. § 22 Abs. 1 Satz 3 bis 7 in der am 1. Januar 1992 gültigen Fassung gilt.

(2) Soweit § 82 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden ist, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der für einen vergleichbaren Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7) festzusetzen gewesen wäre. Befand sich der Verletzte zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit noch in einer Schul- oder Berufsausbildung, ist unabhängig vom erzielten Entgelt der Jahresarbeitsverdienst nach § 85 oder 86 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch festzusetzen; § 90 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung der Jahresarbeitsverdienst nach Absatz 1 festzulegen ist. § 90 Abs. 2 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Jahresarbeitsverdienst ist mit dem Faktor 0,5 zu vervielfältigen.


§ 8a



(1) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die

1.
im Beitrittsgebiet während der Zeit, in der sie eine Tätigkeit ausgeübt haben, wegen der sie einem in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehörten, oder

2.
außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland während der Zeit, in der sie eine Tätigkeit ausgeübt haben, die zu einer Mitgliedschaft in einem der in Nummer 1 genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme geführt hätte, wenn die Tätigkeit zum Zeitpunkt ihrer Ausübung im Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre,

einen Arbeitsunfall erlitten haben oder bei denen auf Grund einer während dieser Zeit ausgeübten versicherten Tätigkeit eine Berufskrankheit eingetreten ist, wird als Jahresarbeitsverdienst höchstens der Betrag festgelegt, der sich für das Kalenderjahr, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5 Abs. 3 Satz 2 als eingetreten gilt, dadurch ergibt, daß das Entgelt, welches nach § 6 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes für die dort jeweils genannten Personengruppen in diesem Kalenderjahr höchstens zugrunde zu legen ist, mit den Faktoren nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigt wird; für Teilzeitbeschäftigte findet § 8 Abs. 1 Satz 3 entsprechende Anwendung. Bei Personen, auf die § 8 Abs. 3 Anwendung findet, ist der nach Satz 1 ermittelte Betrag mit dem Faktor 0,5 zu vervielfältigen.

(2) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprachen oder vergleichbar waren und während der Zeit ihrer Tätigkeit für diesen Staatssicherheitsdienst einen Arbeitsunfall erlitten haben oder bei denen eine Berufskrankheit auf Grund einer während dieser Zeit ausgeübten versicherten Tätigkeit eingetreten ist, wird als Jahresarbeitsverdienst höchstens der Betrag festgelegt wird, der 70 vom Hundert des Durchschnittsentgelts entspricht, welches sich aus der Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr ergibt, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5 Abs. 3 Satz 2 als eingetreten gilt. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung. Die Vorschriften über den Mindestjahresarbeitsverdienst sind nicht anzuwenden.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Berechtigte, bei denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festgestellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt, daß die Rente aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach Absätzen 1 und 2 gezahlt wird.


§ 9



(1) 1Zuständig für die Feststellung und Gewährung der Leistungen ist der Träger der Unfallversicherung, der nach der Art des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat, zuständig wäre, wenn sich der Arbeitsunfall dort, wo sich der Berechtigte in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit der Anmeldung des Anspruchs gewöhnlich aufhält, ereignet hätte. 2Sind mehrere Hinterbliebene vorhanden, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des hinterbliebenen Ehegatten. 3Ist ein solcher nicht vorhanden, so ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der jüngsten Waise maßgebend. 4Im übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Hinterbliebenen, der zuerst einen Anspruch anmeldet.

(2) Ergibt sich nach Absatz 1 die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand, so ist die Unfallversicherung Bund und Bahn zuständig.

(3) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist zuständig für die Feststellung und Gewährung von Leistungen an Umsiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ihres Herkunftslands haben.




§ 10



(weggefallen)


§ 11



(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für denselben Versicherungsfall eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.


§ 12



(1) Die Rente, die für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach § 5 zu gewähren ist, ruht, solange sich der Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhält. Die Gewährung von Sachleistungen in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ausgeschlossen.

(2) Wird der Antrag auf Rente während des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestellt, so ist für die Feststellung der Rente und die Entscheidung über das Ruhen der ursprünglich verpflichtete Versicherungsträger zuständig. Ist dieser nicht mehr vorhanden, so richtet sich die Zuständigkeit nach der Art des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat; § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Mehrere sachlich zuständige Versicherungsträger bestimmen durch Vereinbarung, welcher von ihnen örtlich zuständig ist.


§ 13



(1) Ist der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vor dem 9. Mai 1945 außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetreten und war der Berechtigte hierfür von einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen, so kann die Rente einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder einem früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, der sich im Gebiet eines auswärtigen Staates aufhält, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertretung hat, gezahlt werden. Eine solche Rente gilt nicht als Leistung der sozialen Sicherheit.

(2) Geht der Rentenzahlung nach Absatz 1 keine Leistung für Zeiten des Aufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland voraus, so ist für die Feststellung und Zahlung der Rente der ursprünglich verpflichtete Versicherungsträger zuständig. § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes stehen Personen gleich, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reiches oder in das Gebiet der Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß der gewöhnliche Aufenthalt in einem sonstigen Gebiet außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland dem gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines auswärtigen Staates gleichsteht, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertretung hat.


III. Gesetzliche Rentenversicherungen

§ 14



Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, richten sich die Rechte und Pflichten der nach diesem Abschnitt Berechtigten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften.


§ 14a



Bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 gehören, werden Zeiten nach diesem Gesetz nicht angerechnet. Dies gilt nicht für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.


§ 15



(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,

b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,

c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,

d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.


§ 16



(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.


§ 17



(1) (weggefallen)

(2) § 16 gilt auch für die vor dem 9. Mai 1945 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten verrichtete Beschäftigung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder eines früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, jedoch nur für eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach den reichsgesetzlichen Vorschriften wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei gewesen ist. Auf die in § 1 Buchstaben b und d genannten Personen und deren Hinterbliebene findet § 16 keine Anwendung.


§ 17a



Die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auch auf

a)
Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflußbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat,

1.
dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben,

2.
das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben und

3.
sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten

und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes verlassen haben,

b)
Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.


§ 18



(1) § 15 findet keine Anwendung, wenn die Beiträge als einmalige Einlage oder als laufende Beiträge zur Versicherung anderer als der Pflichtleistungen (Zusatzversicherung) entrichtet sind.

(2) § 16 findet keine Anwendung für Beschäftigungen während der in den Anlagen 2 und 3 angeführten Jahre, wenn der Beschäftigte nach Maßgabe der Anlage 1 in eine der in den Anlagen 2 und 3 genannten Leistungsgruppen fällt.

(3) § 16 findet keine Anwendung auf eine Zeit, die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Gewährung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen als ruhegehaltfähig berücksichtigt ist oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird oder für die die Nachversicherung als durchgeführt gilt. Wird bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen von einem Zeitraum nur ein Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt, so ist der nicht berücksichtigte Teil bei der Anwendung des § 16 so zu behandeln, als ob er vom Beginn dieses Zeitraums an zurückgelegt wäre. Sonstige Beschäftigungs- oder Beitragszeiten gelten für die Anwendung des § 32 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes als solche, für die die Prämienreserven an den Dienstherrn im Herkunftsland abgeführt sind.


§ 19



(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.




§ 20



(1) Zeiten der in den §§ 15 und 16 genannten Art werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die in § 15 genannten Beitragszeiten werden, sofern sie auf Grund einer Pflichtversicherung in einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung zurückgelegt sind, der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt hätte.

(3) Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zurückgelegt, ohne dass Beiträge zu einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung entrichtet sind, so werden sie der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 1924 an zugeordnet, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte. § 16 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz findet Anwendung.

(4) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(5) Für die Bewertung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten von Beschäftigten und versicherungspflichtigen Selbständigen nach den Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes erfolgt eine Zuordnung zur Rentenversicherung der Arbeiter, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend körperlicher Art, und zur Rentenversicherung der Angestellten, wenn sie überwiegend geistiger Art war. Pflichtversicherte Handwerker werden der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet. Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet.

(6) Die auf Grund einer freiwilligen Versicherung zurückgelegten Beitragszeiten werden dem Versicherungszweig zugeordnet, in dem sie zurückgelegt sind. Zeiten, für die Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung einer Pflichtversicherung entrichtet sind, werden dem Versicherungszweig zugeordnet, dem die Zeiten der Pflichtversicherung, deren Fortsetzung sie dienen, zuzuordnen sind. Im Übrigen werden Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die von nicht pflichtversicherten Personen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend körperlicher Art begonnen ist, der Rentenversicherung der Arbeiter, Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die von nicht pflichtversicherten Personen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend geistiger Art begonnen ist, der Rentenversicherung der Angestellten zugeordnet. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur für die Zuordnung von Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem 1. März 1957 zurückgelegt wurden.


§ 21



Vom 1. Januar 1992 an sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach dem vollendeten 14. Lebensjahr in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluß daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören.


§ 22



(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.


§ 22a



(1) (weggefallen)

(2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprechen oder vergleichbar sind, wird als maßgebendes Entgelt für anrechenbare Zeiten höchstens das jeweilige Durchschnittsentgelt der Anlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Berechtigte, bei denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festgestellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt, daß Zeiten nach Absatz 2 bei Feststellung der Rente berücksichtigt wurden.


§ 22b



(1) Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren. Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor sind vorrangig zu berücksichtigen.

(2) Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ergeben.

(3) Bei Ehegatten, Lebenspartnern und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Diese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden Entgeltpunkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Entgeltpunkte für einen Berechtigten.


§ 23



(1) Bei pflichtversicherten Selbständigen ist für die Zuordnung der Werte für die Ermittlung der Entgeltpunkte § 22 unter Berücksichtigung der Beitragsleistung entsprechend anzuwenden. Ist die Höhe der Beitragsleistung nicht nachgewiesen, sind anstelle der Beitragsleistung die Berufstätigkeit und die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(2) Bei freiwillig Versicherten werden Entgeltpunkte nur ermittelt, wenn die Beiträge nach einer Bemessungsgrundlage entrichtet sind, die bei Beschäftigten zur Versicherungspflicht geführt hätte. Für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 ist die jeweils niedrigste Beitragsklasse für freiwillige Beiträge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zugrunde zu legen und für Zeiten ab 1. März 1957 von einem Bruttoarbeitsentgelt auszugehen, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet entspricht. § 22 Abs. 3 ist anzuwenden.


§§ 24 und 25



(weggefallen)


§ 26



Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.


§§ 27 und 28



(weggefallen)


§ 28a



Zeiten, in denen der Berechtigte aus einem System der sozialen Sicherheit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters oder anstelle einer solchen Leistung eine andere Leistung bezogen hat, stehen Rentenbezugszeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch gleich, wenn der Rente Zeiten zugrunde liegen, die nach diesem Gesetz anrechenbar sind.


§ 28b


§ 28b wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich. Die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. Dezember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben. Die Zuordnung nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen.


§ 29



(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen eine in den §§ 15 und 16 genannte Beschäftigung oder Tätigkeit durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Leistungen zur Rehabilitation, Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen sowie eine nach dem 30. September 1927 liegende Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist; sind für solche Zeiten Beiträge an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsgebiet gezahlt worden, werden für diese Beiträge Entgeltpunkte nicht ermittelt. Für Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft sowie für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres ist eine Unterbrechung nicht erforderlich. Die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Vorschriften über die Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

(2) Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 werden wie entsprechende Zeiten ohne Leistungsbezug oder ohne Beitragszahlung bewertet.


§ 30



Für den Beginn einer Rente gilt § 99 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. Die dreimonatige Antragsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs.


§ 31



(1) 1Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. 2Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. 3§ 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.




Anlage 1


Anlage 1 wird in 8 Vorschriften zitiert

Definitionen der Leistungsgruppen

A. Rentenversicherung der Arbeiter

1. Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft

Leistungsgruppe 1

Arbeiter, die auf Grund ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten mit Arbeiten beschäftigt werden, die als besonders schwierig oder verantwortungsvoll oder vielgestaltig anzusehen sind. Die Befähigung kann durch abgeschlossene Lehre oder durch langjährige Beschäftigung mit entsprechenden Arbeiten erworben sein. In den Tarifen sind die Angehörigen dieser Gruppe meist als Facharbeiter, auch qualifizierte oder hochqualifizierte Facharbeiter, Spezialfacharbeiter, Facharbeiter mit meisterlichem Können, Meister und Vorarbeiter im Stundenlohn, Betriebshandwerker, gelernte Facharbeiter, Facharbeiter mit Berufsausbildung und Erfahrung und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter

Autoschlosser Automateneinrichter Bäcker Baumwollweber (gelernt) Bauschlosser Beizer Betonfacharbeiter Betonwerker (gelernt) Betriebsschlosser Böttcher (Holzküfer) Brauer Brenner (keramische Industrie) Buchbinder Buchdrucker Bügler (Bekleidungsgewerbe) Chemiebetriebsfachwerker Chemigraph Dachdecker Dekorateur Drechsler Drucker (Textilgewerbe) Eisendreher Elektriker Elektroinstallateur Färber Feinmechaniker Feintäschner Fernmeldemonteur Flachdrucker Fleischer Fliesenleger Former Fräser Gerber Gießer Gipser (Rabitzer) Glaser Glasmacher Graveur Großuhrenmacher Handschuhmacher Handsetzer Heizer (geprüft) Hutmacher Installateur Karosseriebauer Keramformer (Dreher, Gießer) Kerammaler Kernmacher Kleinuhrenmacher Klempner Koch Konditor Korrektor Kraftfahrer (Handwerker) Kürschner Laborant Lackierer Lithograph Maler Mälzer Maurer Maschinenschlosser 1. und 2. Maschinenführer Maschinensetzer Maschinist Mechaniker Metalldreher Modelltischler Molkerei- und Käsereigehilfe Müller Oberlederzuschneider Papiermaschinenführer Parkettleger Pflasterer Polierer Polsterer Porzellanmaler Reparaturschlosser Rohrleger Rotationsdrucker Rundfunkmechaniker Samt- und Plüschweber Sattler Schiffbauer Schlosser 1. Schmelzer Schneider Schornsteinfeger Schreiner Schriftsetzer Schweißer Seidenweber Sortierer (Tabakwarenherstellung) Stahlbauschlosser Starkstrommonteur Steinbrecher Steinmetz Stereotypeur Stukkateur Tischler Tuchweber Uhrmacher Verputzer (Ausbaugewerbe) 1. Walzer Werkzeugmacher Zigarrenmacher Zigarettenmaschinenführer Zimmerer Zuschneider

Weibliche Arbeiter

Baumwollweberin (gelernt) Futterstepperin Hutarbeiterin Näherin (gelernt) Seidenweberin (gelernt) Sortiererin (Tabakwarenherstellung) Stumpenrollerin Wickelmacherin Zigarrenmacherin Zigarrenrollerin Zuschneiderin

Leistungsgruppe 2

Arbeiter, die im Rahmen einer speziellen, meist branchegebundenen Tätigkeit mit gleichmäßig wiederkehrenden oder mit weniger schwierigen und verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigt werden, für die keine allgemeine Berufsbefähigung vorausgesetzt werden muß. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Arbeiten haben die Arbeiter meist im Rahmen einer mindestens drei Monate dauernden Anlernzeit mit oder ohne Abschlußprüfung erworben. In den Tarifen werden die hier erwähnten Arbeiter meist als Spezialarbeiter, qualifizierte angelernte Arbeiter, angelernte Arbeiter mit besonderen Fähigkeiten, angelernte Arbeiter, vollwertige Betriebsarbeiter, angelernte Hilfshandwerker, Betriebsarbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter Bahnunterhaltungsarbeiter Betonwerker (angelernt) Bohrer Brenner (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden) Chemiebetriebswerker Einschaler Eisenbieger und -flechter Former (angelernt) Fuhrmann (Kutscher) Hobler Hochbauhelfer Holländerarbeiter Kalander- und Querschneiderführer Kranführer Maschinenbauhelfer Metallschleifer Mitfahrer (Beifahrer) Papiermaschinengehilfe Rotten- und Gleisarbeiter Schiffsbauhelfer Schleifer (Putzer) Schweißer (angelernt) Steinbrecher (angelernt) Walzer

Weibliche Arbeiter

Anlegerin (Papiererzeugung und -verarbeitung) Baumwollweberin Büglerin Einrichterin Fleyerin Keramformerin Näherin (Wirk- und Strickerei Ringspinnerin Schaffnerin Spulerin Stepperin Stopferin Strickerin Verpackerin (Packerin) Zuarbeiterin Zwirnerin

Leistungsgruppe 3

Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Tätigkeiten beschäftigt sind, für die eine fachliche Ausbildung auch nur beschränkter Art nicht erforderlich ist. In den Tarifen werden diese Arbeiter meist als Hilfsarbeiter, ungelernte Arbeiter, einfache Arbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter

Bauhilfsarbeiter Belader Bunkerarbeiter Entlader Grubenarbeiter (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden) Hafenarbeiter Hilfsarbeiter Lagerarbeiter Platzarbeiter

Weibliche Arbeiter

Hilfsarbeiterin Näherin Reinmacherin Sortiererin


2. Arbeiter in der Landwirtschaft

Leistungsgruppe 1

Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter

Handwerksmeister und -gehilfe Hofmeister Landwirtschaftlicher Facharbeiter (mit Facharbeiterbrief) Landwirtschaftsmeister und -gehilfe Meister und Gehilfe der Tierzucht (Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schafzucht, Imkerei, Geflügelzucht, Pelztier- und Fischzucht) Meister und Gehilfe des Brennerei- und Molkereifaches Meister und Gehilfe der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Vorarbeiter

Weibliche Arbeiter

Landwirtschaftliche Gehilfin Wirtschafterin

Leistungsgruppe 2

Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter

Gespannführer Kraftfahrer Landarbeiter Schweinewärter Treckerführer

Weibliche Arbeiter

Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) Landarbeiterin


3. Arbeiter in der Forstwirtschaft

Leistungsgruppe 1

Männliche Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Haumeister Waldfacharbeiter

Leistungsgruppe 2

Männliche Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Regelmäßig beschäftiger Waldarbeiter Ständiger Waldarbeiter


B. Rentenversicherung der Angestellten

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis.

Leistungsgruppe 2

Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben. Außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichem Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte

Bauführer über 45 Jahre
Bilanzbuchhalter über 45 Jahre
Buchhalter (Lohnbuchhalter) über 45 Jahre
Chefkameramann
Einkäufer über 45 Jahre
Ingenieur (Bau- Betriebs- Bild- Film- Maschinen- Meß- Sender- Ton-) über 45 Jahre
Konstrukteur über 45 Jahre
Korrespondent über 45 Jahre
Leitender Wirtschafter (Landwirtschaft)
Mitglied von Kulturorchestern (Sonderklasse und Tarifklasse I)
Oberarzt
Polier (techn.) über 45 Jahre
Redakteur über 45 Jahre
Regisseur über 45 Jahre
Techniker über 45 Jahre
Tonmeister über 45 Jahre
Werkmeister über 45 Jahre

Weibliche Angestellte

Bilanzbuchhalterin über 45 Jahre
Buchhalterin über 45 Jahre
Korrespondentin über 45 Jahre

Leistungsgruppe 3

Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte

Aufnahmeleiter (Film, Funk, Fernsehen)
Bauführer 30 bis 45 Jahre
Beleuchter über 30 Jahre
Bibliothekar
Bilanzbuchhalter bis 45 Jahre
Buchhalter (Lohnbuchhalter) 30 bis 45 Jahre
Bühnenbildner
Einkäufer bis 45 Jahre
Fakturist über 45 Jahre
Förster
Gießereimeister
Gutsverwalter, -inspektor
Ingenieur (Bau- Betriebs- Bild- Film- Maschinen- Meß- Sender- Ton-) 30 bis 45 Jahre
Kaufm. Kalkulator über 30 Jahre
Kartothekführer über 30 Jahre
Konstrukteur 30 bis 45 Jahre
Kontorist über 30 Jahre
Korrespondent 30 bis 45 Jahre
Laborant über 30 Jahre
Lagerist über 30 Jahre
Lagerverwalter
Landwirtschaftlicher Fachangestellter
Maskenbildner
Medizinalassistent
Mitglied von Kulturorchestern
Polier (techn.) 30 bis 45 Jahre
Polier (Meister)
Pressestenograph
Redakteur bis 45 Jahre
Regieassistent
Regisseur bis 45 Jahre
Reisender
Richtmeister
Schachtmeister
Techniker 30 bis 45 Jahre
Technischer Zeichner über 45 Jahre
Tonmeister bis 45 Jahre
Verkäufer über 45 Jahre
Vertreter
Werkmeister 30 bis 45 Jahre
Werkstattmeister
Zuschneider

Weibliche Angestellte

Bilanzbuchhalterin bis 45 Jahre
Buchhalterin 30 bis 45 Jahre
Direktrice
Hebamme
Heilgymnastin
Kassiererin über 45 Jahre
Laborantin über 45 Jahre
Medizinisch-techn. Assistentin
Oberschwester
Operationsschwester
Physikalisch-techn. Assistentin
Sekretärin
Stationsschwester
Stenotypistin über 45 Jahre
Verkäuferin über 45 Jahre
Wirtschaftsleiterin

Leistungsgruppe 4

Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt. Außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte

Bauführer bis 30 Jahre
Beleuchter bis 30 Jahre
Buchhalter (Lohnbuchhalter) bis 30 Jahre
Bühnenmeister
Expedient
Fakturist bis 45 Jahre
Forstaufseher
Ingenieur (Bau- Betriebs- Bild- Film- Maschinen- Meß- Sender- Ton-) bis 30 Jahre
Inspizient
Kartothekführer bis 30 Jahre
Kaufm. Kalkulator bis 30 Jahre
Konstrukteur bis 30 Jahre
Kontorist bis 30 Jahre
Korrespondent bis 30 Jahre
Kostümbildner
Laborant bis 30 Jahre
Lagerist bis 30 Jahre
Landwirtschaftlicher Verwaltungsangestellter
Materialverwalter
Polier (techn.) bis 30 Jahre
Registrator
Requisiteur
Technischer Kalkulator
Technischer Zeichner 30 bis 45 Jahre
Verkäufer 30 bis 45 Jahre
Werkmeister bis 30 Jahre
Werkstattschreiber

Weibliche Angestellte

Buchhalterin bis 30 Jahre
Fakturistin über 30 Jahre
Haushälterin
Kassiererin bis 45 Jahre
Kindergärtnerin
Kontoristin über 30 Jahre
Kostümbildnerin
Krankenschwester
Laborantin bis 45 Jahre
Landwirtschaftliche Verwaltungsangestellte
Maschinenbuchhalterin
Sprechstundenhilfe
Stenotypistin 30 bis 45 Jahre
Technische Zeichnerin
Telefonistin über 30 Jahre
Verkäuferin 30 bis 45 Jahre

Leistungsgruppe 5

Angestellte in einfacher, schematischer oder mechanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung erfordert. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte

Fotokopist
Notenwart
Orchesterwart
Technischer Zeichner bis 30 Jahre
Verkäufer bis 30 Jahre

Weibliche Angestellte

Fakturistin bis 30 Jahre
Hauswirtschaftsangestellte
Kontoristin bis 30 Jahre
Stenotypistin bis 30 Jahre
Telefonistin bis 30 Jahre
Verkäuferin bis 30 Jahre



C. Knappschaftliche Rentenversicherung

I. Arbeiter

a) Arbeiter unter Tage

Leistungsgruppe 1

Hauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiter.

Leistungsgruppe 2

Gelernte Grubenhandwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.

Leistungsgruppe 3

Sonstige Schichtlohnarbeiter.

b) Arbeiter über Tage

Leistungsgruppe 1

Gelernte Handwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.

Leistungsgruppe 2

Sonstige Arbeiter.


II. Angestellte

a) Technische Angestellte unter Tage

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen, und Fahrsteiger.

Leistungsgruppe 2

Abteilungsleiter und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

Leistungsgruppe 3

Grubensteiger und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

Leistungsgruppe 4

Oberhauer, Fahrhauer und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.



b) Technische Angestellte über Tage

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.

Leistungsgruppe 2

Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger, denen die in Leistungsgruppe 3 aufgeführten technischen Angestellten über Tage unterstellt sind, sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

Leistungsgruppe 3

Sonstige Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

Leistungsgruppe 4

Meister und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.



c) Kaufmännische Angestellte

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.

Leistungsgruppe 2

Angestellte, die selbständig in eigener Verantwortung als erste Angestellte in den Geschäftsabteilungen der größeren Hauptverwaltungen und der selbständigen Zechenanlagen beschäftigt sind und nicht außerhalb der Tarifabkommen stehen. Voraussetzung ist, daß ihre Tätigkeit sich von derjenigen der übrigen Angestellten als eine übergeordnete abhebt und ihnen im allgemeinen mindestens drei Angestellte unterstehen.

Leistungsgruppe 3

Angestellte, die eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder entsprechende Vorbildung haben, alle in ihrem Geschäftsbereich vorkommenden Arbeiten selbständig verrichten und deren Tätigkeit über den Rahmen der übrigen Angestellten (Leistungsgruppen 4 und 5) hinausgeht. Sie müssen mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte auf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unternehmen beschäftigt sein.

Leistungsgruppe 4

Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung der in den Büros oder Verwaltungen üblicherweise vorkommenden Arbeiten besteht.

Leistungsgruppe 5

Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung einfacher Arbeiten besteht.


Anlage 2


Anlage 2 wird in 8 Vorschriften zitiert

Rentenversicherung der Angestellten

Kalenderjahre
Männliche Angestellte der LeistungsgruppeWeibliche Angestellte der Leistungsgruppe
121
1891 bis 19121906 bis 19121911 bis 1912
1949 bis 19671951 bis 19521951 bis 30. Juni 1965
 1955 bis 30. Juni 1965 



Anlage 3


Anlage 3 wird in 8 Vorschriften zitiert

Knappschaftliche Rentenversicherung - Angestellte -

Kalenderjahre
Technische Angestellte der LeistungsgruppeKaufmännische Angestellte
der Leistungsgruppe
unter Tage über Tage
12121
1926 bis 19281949 bis 195219271951 bis 19521951 bis 1952
1938 bis 19441954 bis 19671940 bis 19441956 bis 30. Juni 19651956 bis 30. Juni 1965
1948 bis 19671948 bis 1967   



Anlage 4


Anlage 4 wird in 7 Vorschriften zitiert



Anlage 5



Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
- in RM/DM -
JahrArbeiter außerhalb der Land- und
Forstwirtschaft der Leistungsgruppe
Arbeiter in der
Landwirtschaft der
Leistungsgruppe
Arbeiter in der
Forstwirtschaft der
Leistungsgruppe
 1231212
19422.988 2.604 2.004 1.608 9721.872 1.668
19433.012 2.616 2.040 1.632 9841.896 1.680
19442.964 2.580 2.028 1.620 9721.884 1.668
19452.268 2.028 1.596 1.320 7921.536 1.368
19462.220 2.052 1.620 1.380 8281.608 1.428
19472.256 2.064 1.704 1.428 8641.668 1.476
19482.688 2.520 2.112 1.668 1.008 1.944 1.728
19493.432 3.216 2.724 2.028 1.224 2.364 2.100
19503.840 3.588 2.976 2.184 1.308 2.544 2.256
19514.296 4.032 3.372 2.544 1.536 2.976 2.640
19524.632 4.320 3.600 2.796 1.692 3.264 2.904
19534.908 4.560 3.828 3.000 1.812 3.504 3.108
19545.064 4.776 3.960 3.144 1.896 3.672 3.264
19555.580 5.208 4.368 3.492 2.100 4.080 3.624
19565.868 5.520 4.692 3.768 2.268 4.392 3.900
19576.108 5.652 4.836 4.356 2.628 4.620 4.104
19586.420 5.916 5.088 4.620 2.784 4.884 4.332
19596.696 6.228 5.376 4.908 2.952 5.136 4.560
19607.284 6.804 5.844 5.184 3.120 5.592 4.968
19618.016 7.464 6.468 5.772 3.480 6.156 5.472
19628.736 8.064 7.080 6.480 3.900 6.720 5.964
19638.964 8.208 7.296 6.780 4.080 7.128 6.324
19649.792 8.868 7.884 7.392 4.452 7.764 6.888
196510.680 9.648 8.568 8.136 4.896 8.460 7.512
196611.448 10.344 9.156 9.036 5.448 9.060 8.052
196711.772 10.632 9.444 9.564 5.760 9.360 8.316
196812.492 11.304 10.068 9.912 5.964 9.936 8.820
196913.740 12.432 11.016 10.464 6.300 10.920 9.696
197015.588 13.992 12.492 11.508 6.936 12.360 10.980
197117.304 15.336 13.680 12.852 7.740 13.644 12.120
197218.672 16.548 14.832 13.920 8.376 14.748 13.104
197320.760 18.528 16.488 15.492 9.324 16.440 14.604
197422.656 20.232 18.012 17.988 10.824 18.000 15.984
197523.796 21.000 18.672 19.440 11.700 18.840 16.728
197625.428 22.812 20.256 21.216 12.768 20.328 18.048
197727.240 24.384 21.684 22.788 13.716 21.720 19.284
197828.512 25.464 22.608 23.796 14.328 22.716 20.172
197929.988 26.820 24.048 25.056 15.048 23.964 21.276
198031.776 28.308 25.344 26.844 16.164 25.368 22.524
198133.108 29.448 26.292 27.984 16.848 26.460 23.484
198234.140 30.228 27.168 29.400 17.700 27.264 24.204
198335.388 31.896 28.356 30.768 18.516 28.476 25.284
198436.228 32.940 29.208 31.884 19.200 29.232 25.956
198537.164 33.612 29.904 32.520 19.584 29.916 26.556
198638.328 34.572 30.876 33.264 20.028 30.840 27.384
198739.228 35.508 31.584 33.828 20.364 31.608 28.068
198840.284 36.516 32.640 34.188 20.580 32.472 28.824
198941.556 37.656 33.852 34.728 20.916 33.492 29.736
199043.608 39.216 35.364 35.376 21.300 35.052 31.116





Anlage 6


Anlage 6 wird in 7 Vorschriften zitiert



Anlage 7



Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen
Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter
- in RM/DM -
JahrArbeiterinnen außerhalb der Land- und
Forstwirtschaft der Leistungsgruppe
Arbeiterinnen in der
Landwirtschaft der
Leistungsgruppe
Arbeiterinnen
in der
Forstwirtschaft
 12312 
19421.428 1.452 1.428 1.008 768876
19431.476 1.500 1.404 1.008 768876
19441.476 1.488 1.380 996756876
19451.128 1.152 1.068 780588672
19461.080 1.104 1.032 756576660
19471.128 1.152 1.044 756576660
19481.392 1.428 1.260 888672780
19491.752 1.800 1.632 1.104 840972
19502.136 2.208 1.956 1.320 1.008 1.152
19512.460 2.472 2.220 1.596 1.224 1.404
19522.652 2.628 2.400 1.776 1.356 1.560
19532.796 2.772 2.484 1.932 1.464 1.680
19542.904 2.880 2.604 2.052 1.560 1.788
19553.144 3.108 2.820 2.268 1.728 1.980
19563.360 3.276 3.000 2.496 1.896 2.184
19573.504 3.396 3.156 2.892 2.208 2.304
19583.624 3.516 3.300 3.048 2.328 2.424
19593.840 3.708 3.468 3.204 2.436 2.556
19604.236 4.068 3.804 3.336 2.544 2.784
19614.680 4.500 4.176 3.672 2.796 3.060
19625.088 4.896 4.548 4.032 3.072 3.336
19635.172 4.944 4.560 4.104 3.132 3.540
19645.628 5.268 4.968 4.548 3.468 3.852
19656.120 5.736 5.376 5.016 3.828 4.200
19666.600 6.120 5.772 5.472 4.164 4.512
19676.684 6.276 6.012 5.724 4.368 4.656
19687.200 6.696 6.384 5.976 4.548 4.944
19698.064 7.524 7.200 6.432 4.908 5.580
19709.240 8.604 8.232 7.224 5.508 6.396
197110.620 9.900 9.516 8.376 6.384 7.380
197211.976 11.088 10.740 9.288 7.068 8.304
197313.692 12.828 12.312 10.692 8.148 9.540
197415.228 14.292 13.776 12.396 9.444 10.656
197516.404 15.156 14.484 13.392 10.200 11.304
197617.604 16.572 15.960 14.688 11.184 12.348
197718.984 17.760 17.136 15.792 12.024 13.236
197820.124 18.696 18.036 16.476 12.552 13.944
197921.168 19.560 19.008 17.340 13.200 14.628
198022.320 20.808 20.112 18.432 14.040 15.504
198123.424 21.720 20.916 19.260 14.664 16.248
198224.360 22.464 21.756 20.244 15.420 16.824
198325.368 23.748 22.632 21.156 16.116 17.604
198426.184 24.564 23.304 21.804 16.608 18.192
198527.300 25.248 24.096 22.416 17.076 18.696
198628.176 26.136 24.828 22.728 17.304 19.344
198729.112 26.724 25.584 23.088 17.592 19.884
198830.096 27.396 26.268 23.532 17.916 20.400
198931.224 28.188 27.024 23.880 18.180 21.048
199032.676 29.352 28.272 24.336 18.540 21.912





Anlage 8


Anlage 8 wird in 7 Vorschriften zitiert



Anlage 9



Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
- in RM/DM
JahrAngestellte der Leistungsgruppe
 12345
19426.996 4.884 3.948 2.604 2.028
19437.032 4.908 3.960 2.628 2.076
19446.936 4.848 3.900 2.604 2.064
19455.376 3.768 3.012 2.028 1.632
19465.328 3.732 2.976 2.016 1.632
19475.508 3.852 3.060 2.088 1.704
19486.660 4.668 3.684 2.544 2.088
19497.200 5.976 4.692 3.264 2.712
19507.200 6.588 5.148 3.612 3.024
19517.200 7.200 5.820 4.092 3.420
19527.800 7.800 6.228 4.380 3.648
19539.000 8.508 6.528 4.584 3.816
19549.000 8.904 6.756 4.740 3.936
19559.000 9.000 6.912 4.848 4.008
19569.000 9.000 7.320 5.124 4.224
19579.000 9.000 7.560 5.304 4.356
19589.000 9.000 7.944 5.532 4.572
19599.600 9.600 8.328 5.748 4.812
196010.200 10.200 8.988 6.228 5.364
196110.800 10.800 9.852 6.912 5.976
196211.400 11.400 10.692 7.572 6.504
196312.000 12.000 11.304 8.088 7.056
196413.200 13.200 12.264 8.880 7.656
196514.400 14.400 13.308 9.720 8.304
196615.600 15.600 14.208 10.428 8.904
196716.800 16.800 14.688 10.764 9.156
196819.200 19.200 15.528 11.340 9.828
196920.400 20.400 16.380 11.988 10.344
197021.600 21.600 17.820 13.212 11.460
197122.800 22.800 19.536 14.628 12.552
197225.200 25.200 20.964 15.852 13.536
197327.600 27.600 23.160 17.340 14.856
197430.000 30.000 25.872 19.548 16.800
197533.600 33.600 27.756 20.832 17.892
197637.200 37.200 29.232 21.828 18.708
197740.800 40.632 31.140 23.256 19.980
197844.400 42.624 32.688 24.408 20.988
197948.000 45.060 34.320 25.752 22.080
198050.400 48.348 36.612 27.444 23.616
198152.800 50.640 38.268 28.848 24.696
198256.400 53.160 39.888 30.084 25.848
198360.000 55.368 41.280 30.396 24.948
198462.400 57.156 42.396 31.008 25.692
198564.800 59.160 43.680 31.716 26.268
198667.200 61.308 45.168 32.760 27.096
198768.400 63.216 46.452 33.600 27.840
198872.000 65.052 47.508 34.236 28.308
198973.200 67.032 48.960 35.400 28.968
199075.600 69.828 51.264 37.248 30.420





Anlage 10


Anlage 10 wird in 7 Vorschriften zitiert



Anlage 11



Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
- in RM/DM -
JahrAngestellte der Leistungsgruppe
 12345
19424.884 3.396 2.544 1.776 1.296
19434.908 3.408 2.568 1.788 1.320
19444.836 3.360 2.544 1.764 1.320
19453.756 2.604 1.980 1.368 1.032
19463.648 2.520 1.920 1.332 1.020
19473.768 2.604 1.992 1.380 1.056
19484.560 3.144 2.412 1.668 1.296
19495.832 4.008 3.084 2.136 1.668
19507.092 4.872 3.768 2.604 2.052
19517.200 5.520 4.260 2.940 2.328
19527.800 5.988 4.584 3.156 2.520
19539.000 6.348 4.824 3.324 2.664
19549.000 6.672 5.028 3.456 2.784
19559.000 6.900 5.160 3.528 2.868
19569.000 7.404 5.496 3.744 3.072
19579.000 8.052 5.712 3.888 3.204
19589.000 8.508 6.024 4.104 3.408
19599.600 8.928 6.312 4.308 3.612
196010.200 9.600 6.768 4.668 4.068
196110.800 10.296 7.332 5.148 4.476
196211.400 11.040 7.932 5.616 4.860
196312.000 11.448 8.280 5.952 5.208
196413.200 12.480 9.012 6.468 5.640
196514.400 13.296 9.732 7.056 6.084
196615.600 14.040 10.344 7.524 6.420
196716.800 14.568 10.692 7.728 6.600
196819.200 15.432 11.364 8.136 6.996
196920.400 16.296 12.084 8.652 7.464
197021.600 17.820 13.392 9.636 8.304
197122.800 19.728 14.964 10.848 9.300
197225.200 21.252 16.320 11.940 10.236
197327.600 23.136 17.904 13.128 11.076
197430.000 26.412 20.196 14.928 12.600
197533.600 28.932 21.996 16.164 13.764
197637.200 30.396 23.124 17.064 14.712
197740.800 32.076 24.624 18.288 15.840
197844.400 33.528 25.824 19.332 16.800
197948.000 35.304 27.108 20.352 17.856
198050.400 37.872 29.004 21.732 19.224
198152.800 40.032 30.456 22.836 20.268
198256.400 42.012 31.908 23.916 21.324
198360.000 44.460 33.300 24.336 20.400
198462.400 46.068 34.260 25.008 21.072
198564.800 47.460 35.256 25.752 21.708
198667.200 48.972 36.468 26.604 22.884
198768.400 50.808 37.560 27.336 23.616
198872.000 52.188 38.376 28.044 24.120
198973.200 53.640 39.264 29.052 25.008
199075.600 55.764 41.076 30.516 26.568





Anlage 12


Anlage 12 wird in 7 Vorschriften zitiert



Anlage 13



Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in RM/DM
- Arbeiter -
JahrBergarbeiter der Leistungsgruppe
 unter Tage über Tage
 12312
19433.108 2.664 2.256 2.460 2.124
19443.072 2.628 2.220 2.436 2.088
19452.376 2.040 1.728 1.884 1.620
19462.376 2.040 1.728 1.884 1.620
19472.448 2.100 1.776 1.944 1.668
19482.964 2.544 2.160 2.352 2.028
19493.792 3.252 2.760 3.012 2.592
19504.224 3.624 3.072 3.348 2.880
19514.788 4.104 3.480 3.792 3.264
19525.148 4.416 3.744 4.080 3.516
19535.436 4.656 3.948 4.308 3.708
19545.664 4.860 4.116 4.488 3.864
19556.084 5.220 4.116 4.824 4.152
19566.720 5.772 4.884 5.328 4.584
19576.996 6.012 5.088 5.544 4.776
19587.104 6.108 5.172 5.628 4.848
19596.888 5.928 5.016 5.724 4.920
19607.452 6.420 5.424 6.216 5.340
19618.148 7.020 5.928 6.804 5.844
19628.772 7.560 6.384 7.248 6.228
19639.444 8.148 6.876 7.692 6.612
196410.044 8.664 7.308 8.208 7.056
196510.728 9.252 7.800 9.072 7.800
196610.776 9.300 7.836 9.324 8.016
196710.740 9.276 7.812 9.576 8.232
196811.508 9.936 8.364 10.212 8.772
196912.828 11.076 9.324 11.268 9.672
197014.736 12.732 10.716 12.600 10.812
197115.888 13.728 11.556 13.764 11.808
197216.872 14.580 12.276 14.772 12.672
197319.248 16.632 14.004 16.524 14.184
197422.536 19.476 16.404 18.972 16.284
197524.384 21.072 17.748 20.484 17.592
197625.116 21.708 18.276 21.588 18.540
197725.944 22.428 18.876 22.692 19.488
197826.700 23.076 19.428 23.196 19.920
197929.184 25.224 21.240 24.864 21.360
198033.360 28.836 24.276 26.376 22.668
198135.928 31.056 26.148 27.960 24.024
198236.900 31.896 26.856 28.968 24.888
198336.168 31.260 26.316 29.028 24.936
198436.672 31.692 26.688 30.048 25.812
198539.240 33.912 28.560 31.548 27.108
198639.912 34.488 29.040 32.592 28.008
198739.828 34.416 28.980 33.216 28.536
198840.944 35.376 29.796 34.176 29.364
198942.456 36.684 30.900 35.472 30.480
199046.020 39.768 33.492 37.596 32.304





Anlage 14


Anlage 14 wird in 7 Vorschriften zitiert



Anlage 15



Durchschnittliche Bruttojahresentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung in RM/DM
- Angestellte -
Jahr Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
der Leistungsgruppe
unter Tage über Tage
12341234 12345
19434.800 4.800 4.800 4.428 4.800 4.800 4.476 3.888 4.800 4.800 4.080 3.168 2.292
19444.800 4.800 4.800 4.368 4.800 4.800 4.476 3.840 4.800 4.800 4.020 3.120 2.256
19454.800 4.800 3.888 3.384 4.800 4.500 3.432 2.988 4.512 3.852 3.120 2.424 1.752
19464.800 4.800 3.888 3.384 4.800 4.500 3.432 2.988 4.512 3.852 3.120 2.424 1.752
19474.800 4.800 4.008 3.480 4.800 4.632 3.540 3.072 4.644 3.972 3.216 2.496 1.800
19484.800 4.800 4.800 4.224 4.800 4.800 4.284 3.720 4.800 4.800 3.888 3.024 2.184
19496.900 6.900 6.216 5.400 6.900 6.900 5.472 4.764 6.900 6.156 4.980 3.864 2.796
19508.400 8.400 6.924 6.024 8.400 7.980 6.096 5.304 8.028 6.852 5.544 4.308 3.120
19518.400 8.400 7.836 6.804 8.400 8.400 6.900 6.000 8.400 7.764 6.276 4.872 3.528
19529.600 9.600 8.424 7.332 9.600 9.600 7.428 6.456 9.600 8.352 6.756 5.244 3.792
195312.000 11.640 8.892 7.728 12.000 10.260 7.836 6.804 10.320 8.808 7.128 5.532 3.996
195412.000 12.000 9.264 8.052 12.000 10.692 8.160 7.104 10.764 9.192 7.428 5.772 4.176
195512.000 12.000 9.960 8.652 12.000 11.484 8.772 7.632 11.544 9.864 7.980 6.192 4.476
195612.000 12.000 10.728 9.324 12.000 12.000 9.456 8.220 12.000 10.608 8.592 6.672 4.824
195712.000 12.000 11.172 9.708 12.000 12.000 9.840 8.556 12.000 11.040 8.940 6.948 5.016
195812.000 12.000 11.340 9.864 12.000 12.000 9.996 8.688 12.000 11.208 9.084 7.056 5.088
195912.000 12.000 11.304 9.840 12.000 12.000 9.972 8.664 12.000 11.280 9.144 7.104 5.124
196012.000 12.000 11.880 10.344 12.000 12.000 10.476 9.108 12.000 11.772 9.552 7.416 5.352
196113.200 13.200 12.876 11.208 13.200 13.200 11.352 9.876 13.200 12.828 10.416 8.088 5.832
196213.200 13.200 13.200 12.168 13.200 13.200 12.324 10.728 13.200 13.200 11.316 8.784 6.336
196314.400 14.400 14.400 12.852 14.400 14.400 13.020 11.328 14.400 14.400 11.904 9.240 6.660
196416.800 16.800 16.092 14.004 16.800 16.800 14.196 12.348 16.800 15.504 12.600 9.780 7.044
196518.000 18.000 17.364 15.108 18.000 18.000 15.312 13.320 18.000 16.992 13.812 10.716 7.716
196619.200 19.200 17.856 15.528 19.200 19.200 15.744 13.692 19.200 17.844 14.508 11.256 8.100
196720.400 20.400 17.940 15.600 20.400 20.400 15.828 13.764 20.400 18.384 14.940 11.592 8.340
196822.800 22.800 19.020 16.536 22.800 21.948 16.776 14.592 22.596 19.272 15.660 12.144 8.736
196924.000 24.000 20.148 17.508 24.000 23.244 17.760 15.456 24.000 20.868 16.956 13.152 9.456
197025.200 25.200 23.712 20.604 25.200 25.200 20.904 18.192 25.200 24.288 19.740 15.312 11.004
197127.600 27.600 26.364 22.908 27.600 27.600 23.244 20.232 27.600 26.544 21.576 16.740 12.024
197230.000 30.000 29.364 25.524 30.000 30.000 25.896 22.536 30.000 30.000 24.768 19.212 13.800
197333.600 33.600 32.916 28.608 33.600 33.600 29.028 25.260 33.600 33.600 28.560 22.152 15.912
197437.200 37.200 37.200 32.988 37.200 37.200 33.468 29.124 37.200 37.200 32.136 24.924 17.904
197540.800 40.800 40.800 35.760 40.800 40.800 36.276 31.572 40.800 40.800 35.832 27.792 19.968
197645.600 45.600 42.876 37.260 45.600 45.600 37.800 32.904 45.600 45.600 37.764 29.292 21.048
197750.400 50.400 44.844 38.976 50.400 50.400 39.540 34.416 50.400 48.720 39.612 30.732 22.080
197855.200 55.200 47.316 41.124 55.200 54.600 41.712 36.312 55.200 50.964 41.436 32.148 23.100
197957.600 57.600 51.384 44.664 57.600 57.600 45.300 39.432 57.600 54.432 44.256 34.332 24.672
198061.200 61.200 55.500 48.240 61.200 61.200 48.924 42.588 61.200 58.248 47.352 36.732 26.400
198164.800 64.800 58.944 51.228 64.800 64.800 51.960 45.228 64.800 61.452 49.956 38.748 27.852
198269.600 69.600 61.596 53.532 69.600 69.600 54.300 47.268 69.600 64.464 52.404 40.644 29.220
198373.200 73.200 61.848 53.748 73.200 71.352 54.516 47.460 73.200 66.072 53.712 41.664 29.952
198476.800 76.800 64.260 55.848 76.800 74.136 56.640 49.308 76.800 68.712 55.860 43.332 31.152
198580.400 80.400 67.596 58.752 80.400 77.988 59.580 51.876 80.400 71.184 57.876 44.892 32.268
198682.800 82.800 69.084 60.048 82.800 79.704 60.888 53.016 82.800 73.464 59.724 46.332 33.300
198785.200 85.200 71.568 62.208 85.200 82.572 63.084 54.924 85.200 76.620 62.292 48.324 34.728
198887.600 87.600 72.504 63.012 87.600 83.640 63.900 55.644 87.600 79.068 64.284 49.872 35.844
198990.000 90.000 74.964 65.160 90.000 86.484 66.072 57.540 90.000 81.912 66.600 51.672 37.140
199093.600 93.600 78.636 68.352 93.600 90.720 69.312 60.360 93.600 86.256 70.128 54.408 39.108





Anlage 16


Anlage 16 wird in 7 Vorschriften zitiert



Anlage 17 Entgeltpunkte für jedes volle Kalenderjahr unterteilt nach Wirtschaftsbereichen und Leistungsgruppen



A.
Arbeiter

Wirtschaftsbereich  Männer Frauen
Leistungsgruppe123123
1. Land- und Forstwirtschaft (einschließlich gewerbliche Gärtnerei; Fischerei) 0,9000,8500,7400,7100,6900,650
2. Elektrizitäts-, Gas-, Femwärme- und Wasserversorgung 1,1751,0400,9250,9450,8550,810
3. Bergbau 1,1050,9450,7900,9600,8200,685
4. Chemische Industrie einschließlich Herstellung von Kunststoff- und Gummiwaren 1,1451,0250,8800,8650,7900,720
5. Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden, Feinkeramik, Glasindustrie 1,0650,9800,8850,7950,7250,680
6. Metallerzeugung und -bearbeitung einschließlich Herstellung von Eisen-, Blech-, Metallwaren 1,0750,9800,9000,8500,7500,770
7. Herstellung von Kraftfahrzeugen und Motoren 1,2101,1201,0351,0201,0150,955
8. Stahl-, Maschinen- und Fahrzeugbau ohne Herstellung von Kraftfahrzeugen und Motoren 1,1100,9850,9150,8850,8150,700
9. Elektrotechnik, Feinmechanik, Optik, Herstellung von Büromaschinen und
Datenverarbeitungsgeräten (ohne Herstellung von Eisen-, Blech-, Metallwaren)
1,0400,9000,8600,8650,7450,735
10. Holz-, Papier- und Druckindustrie 1,1000,9600,8750,9150,7250,685
11 Leder-, Textil- und Bekleidungsindustrie 0,9500,8650,7750,7100,6700,620
12. Ernährungsindustrie, Tabakverarbeitung 1,0850,9800,8700,7900.7400,640
13. Baugewerbe (einschließlich Handwerk) 1,0350,9500,8500,8400,7700,690
14. Großhandel einschließlich Handelsvermittlung 0,8850,8000,7150,7400,6850,650
15. Einzelhandel 0,8050,7250,6450,6550,6050,580
16. Verkehr 0,8200,7400.6600,8000,7400,705
17. Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe 0,8950,8050,7200,8600,7950,755
18. Hotel- und Gaststättengewerbe 0,8050,7250,6450,6550,6050,580
19. Gesundheits- und Veterinärwesen, Heime 0,950 0,840 0,810 0,950 0,840 0,810
20. Dienstleistungen in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Kultur, Sport, Unterhaltung; Verlagsgewerbe
21. Dienstleistungen, soweit nicht unter 18. bis 20. erfaßt 0,8050,7250,6450,6550,6050,580
22. Organisationen ohne Erwerbszweck 0,950 0,840 0,810 0,950 0,840 0,810
23. Gebietskörperschaften und Sozialversicherung
24. Handwerk, außer Bauhandwerk 0,9700,8750,7800,7900,7100,635


B.
Angestellte

Wirtschaftsbereich  Männer Frauen
Leistungsgruppe1234512345
1. Land- und Forstwirtschaft (einschließlich gewerbliche Gärtnerei; Fischerei) 1,8361,5051,1300,8700,7051,8361,3250,9900,7500,615
2. Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung 1,8361,8201,3550,9900,8501,836 1,5751,1350,9100,780
3. Bergbau 1,8361,8361,4851,2751,0951,8361,3701,1050,8900,830
4. Chemische Industrie einschließlich Herstellung von Kunststoff- und Gummiwaren 1,8361,8361,4151,1150,9251,8361,6451,2050,8950,735
5. Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden, Feinkeramik, Glasindustrie 1,8361,7101,2951,0150,8201,8381,3801,0600,8250,685
6. Metallerzeugung und -bearbeitung einschließlich Herstellung von Eisen-, Blech-, Metallwaren 1,8361,6801,3251,0250,8601,8361,3901,0550,8250,695
7. Herstellung von Kraftfahrzeugen und Motoren 1,8361,8361,5201,1550,8301,8361,7651,2500,9750,780
8. Stahl-, Maschinen- und Fahrzeugbau ohne Herstellung von Kraftfahrzeugen und Motoren 1,8361,7851,3651,0400,8001,8361,4851,1100,8550,700
9. Elektrotechnik, Feinmechanik, Optik, Herstellung von Büromaschinen und Datenverarbeitungsgeräten (ohne Herstellung von Eisen-, Blech-, Metallwaren) 1,8361,8301,3501,0300,8201,8361,5451,1350,8700,705
10. Holz-, Papier- und Druckindustrie 1,8361,7551,3651,0500,8051,8361,3951,0500,8150,680
11. Leder-, Textil- und Bekleidungsindustrie 1,8361,6351,2401,0100,7851,8361,3701,0150,7900,695
12. Ernährungsindustrie. Tabakverarbeitung 1,8361,7501,2901,0450,8751,8361,4551,0600,8350,720
13. Baugewerbe (einschließlich Handwerk) 1,8361,7951,4050,9850,7501,8361,3401,0550,7650,545
14. Großhandel einschließlich Handelsvermittlung 1,8361,6401,2250,8850,7101,8361,3300,9950,7400,625
15. Einzelhandel 1,8361,4151,0600,8050,6351,8361,2050,8400,6550,555
16. Verkehr 1,8361,5351,1300,8200,6801,8361,5101,1250,8200,700
17. Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe 1,8361,6351,1350,8950,9001,8361,4301,0500,8600,795
18. Hotel- und Gaststättengewerbe 1,8361,4151,0600,8050,6351,8361,2050,8400,6550,555
19. Gesundheits- und Veterinärwesen, Heime 1,836 1,510 1,100 0,945 0,840 1,836 1,510 1,100 0,945 0,840
20. Dienstleistungen in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Kultur, Sport, Unterhaltung;
Verlagsgewerbe
21. Dienstleistungen, soweit nicht unter 18. bis 20. erfaßt 1,8361,4151,0600,8050,6351,8361,2050,8400,6550,555
22. Organisationen ohne Erwerbszweck 1,836 1,510 1,100 0,945 0,840 1,836 1,510 1,100 0,945 0,840
23. Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen
24. Handwerk, außer Bauhandwerk 1,8361,4151,0600,8050,6351,8361,2050,8400,6550,555