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§ 17 - Fremdrentengesetz (FRG)
Artikel 1 G. v. 25.02.1960 BGBl. I S. 93, 94; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 824-2 Fremdrentenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 824-2 Fremdrentenrecht
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§ 17
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) (weggefallen)
(2) § 16 gilt auch für die vor dem 9. Mai 1945 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten verrichtete Beschäftigung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder eines früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, jedoch nur für eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach den reichsgesetzlichen Vorschriften wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei gewesen ist. Auf die in § 1 Buchstaben b und d genannten Personen und deren Hinterbliebene findet § 16 keine Anwendung.
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Zitierungen von § 17 FRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 FRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FRG
... Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf a) Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
neugefasst durch Artikel 1 G. v. 22.12.1970 BGBl. I S. 1846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038
§ 21 WGSVG Wiedereröffnung eines außerordentlichen Nachentrichtungsrechts
... Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verfolgte, für die nach § 17 Abs. 1 Buchstabe b letzter Halbsatz des Fremdrentengesetzes in der vom 1. Januar 1990 an geltenden ...
§ 22 WGSVG Nachentrichtung für Zeiten der freiwilligen Versicherung
... erstmalig erlangen. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, für die nach § 17 Abs. 1 Buchstabe b letzter Halbsatz des Fremdrentengesetzes in der vom 1. Januar 1990 an geltenden ...
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