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Änderung § 9 FRG vom 01.01.2015

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§ 9 FRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 9 FRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 Abs. 2 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2014 BGBl. I S. 1311
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(1) 1 Zuständig für die Feststellung und Gewährung der Leistungen ist der Träger der Unfallversicherung, der nach der Art des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat, zuständig wäre, wenn sich der Arbeitsunfall dort, wo sich der Berechtigte in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit der Anmeldung des Anspruchs gewöhnlich aufhält, ereignet hätte. 2 Sind mehrere Hinterbliebene vorhanden, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des hinterbliebenen Ehegatten. 3 Ist ein solcher nicht vorhanden, so ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der jüngsten Waise maßgebend. 4 Im übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Hinterbliebenen, der zuerst einen Anspruch anmeldet.

(Text alte Fassung)

(2) Ergibt sich nach Absatz 1 die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand, so ist die Unfallkasse des Bundes zuständig.

(3) Die Unfallkasse des Bundes ist zuständig für die Feststellung und Gewährung von Leistungen an Umsiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ihres Herkunftslands haben.

(Text neue Fassung)

(2) Ergibt sich nach Absatz 1 die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand, so ist die Unfallversicherung Bund und Bahn zuständig.

(3) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist zuständig für die Feststellung und Gewährung von Leistungen an Umsiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ihres Herkunftslands haben.

(heute geltende Fassung) 

 
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