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Änderung § 19 FRG vom 17.11.2016
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§ 19 FRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.11.2016 geltenden Fassung | § 19 FRG n.F. (neue Fassung) in der am 17.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 | |
(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat. (2) (weggefallen) | |
(Text alte Fassung) (3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird. | (Text neue Fassung) (3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird. |
(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche. |
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