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Änderung § 19 FRG vom 17.11.2016

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§ 19 FRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.11.2016 geltenden Fassung
§ 19 FRG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
(Textabschnitt unverändert)

§ 19


(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(Text alte Fassung)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(Text neue Fassung)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.




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