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§ 4 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt (PfWirtMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 04.02.1980 BGBl. I S. 131; aufgehoben durch § 24 V. v. 27.10.2015 BGBl. I S. 1825, 1934
Geltung ab 07.02.1980; FNA: 806-21-13-1 Berufliche Bildung
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Geltung ab 07.02.1980; FNA: 806-21-13-1 Berufliche Bildung
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§ 4 Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich in dem gemäß § 3 Abs. 2 gewählten Teilbereich auf folgende Prüfungsfächer:
- 1.
- Im Teilbereich Pferdezucht und -haltung:
- a)
- Pferdezucht,
- b)
- Futter und Fütterung,
- c)
- Pferdekunde,
- d)
- Tiergesundheit und -hygiene,
- e)
- Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft.
- 2.
- Im Teilbereich Reitausbildung:
- a)
- Reitlehre,
- b)
- Unterrichtserteilung, Sportlehre,
- c)
- Haltung, Fütterung und Züchtung,
- d)
- Tiergesundheit und -hygiene.
- 3.
- In den Teilbereichen Galopprenntraining und Trabrenntraining:
- a)
- Training und Trainingsmethoden,
- b)
- Rennen,
- c)
- Haltung, Fütterung und Züchtung,
- d)
- Tiergesundheit und -hygiene.
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll als schriftliche Hausarbeit erteilt werden. Für ihre Anfertigung wird ein Zeitraum von zwölf Wochen zur Verfügung gestellt. Bei der Aufgabenstellung sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Es sind Aufgaben zu stellen, die zu der Tätigkeit des Prüfungsteilnehmers in der Pferdehaltung in bezug stehen.
(3) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft werden:
- 1.
- Prüfungsfach Pferdezucht
- a)
- Vererbung,
- b)
- Bedeckung, Trächtigkeit und Abfohlung,
- c)
- Aufzucht und Vermarktung,
- d)
- Zuchtziele, Zuchtverfahren,
- e)
- Leistungsprüfungen bei Hengsten und Stuten, Eintragungsbestimmungen der Zuchtverbände.
- 2.
- Prüfungsfach Futter und Fütterung
- a)
- Futtermittel und deren Beurteilung,
- b)
- Futterbau, Weidewirtschaft,
- c)
- Futterplanung, Futterrationen,
- d)
- Fütterungstechnik.
- 3.
- Prüfungsfach Pferdekunde
- a)
- Körperbau des Pferdes und seine Beurteilung,
- b)
- Organe und ihre Funktionen,
- c)
- Verhaltensweisen und Umweltansprüche,
- d)
- Altersbestimmung und Identifizierung,
- e)
- Pferderassen.
- 4.
- Prüfungsfach Tiergesundheit und -hygiene
- a)
- Infektiöse und parasitäre Krankheiten,
- b)
- Fütterungsbedingte Krankheiten, sportspezifische Schäden, Hauptmängel,
- c)
- Gesundheitsvorsorge, Seuchenabwehr,
- d)
- Erste Hilfe,
- e)
- Hufpflege und Beschlag.
- 5.
- Prüfungsfach Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft
- a)
- Haltungsformen,
- b)
- Stallbau, bauliche Anlagen,
- c)
- Technische Einrichtungen, Maschinen, Geräte,
- d)
- Arbeitsverfahren, Arbeitsbedarf,
- e)
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung.
- 6.
- Prüfungsfach Haltung, Fütterung und Züchtung
- a)
- Haltungsformen, Arbeitswirtschaft,
- b)
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung,
- c)
- Futtermittel, Futterrationen, Fütterungstechnik,
- d)
- Vererbung, Zuchtverfahren, Aufzucht,
- e)
- Zuchtziele, Exterieurbeurteilung.
- 7.
- Prüfungsfach Reitlehre
- a)
- Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen bis zur Klasse S,
- b)
- Aufbau von Parcours, Geländeritten und Reitjagden,
- c)
- Longieren, Arbeit an der Hand, Freispringen, Fahren.
- 8.
- Prüfungsfach Unterrichtserteilung, Sportlehre
- a)
- Grundsituation der Unterrichtserteilung,
- b)
- Organisations- und Unterweisungsformen,
- c)
- Kriterien der Unterrichtserteilung in der Reitbahn,
- d)
- Allgemeine Sportlehre gemäß den Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbunds für die Trainer-A-Lizenz,
- e)
- Voltigieren.
- 9.
- Prüfungsfach Training und Trainingsmethoden
- a)
- Ausbildung,
- b)
- Konditions- und Leistungstraining,
- c)
- Arbeit in den verschiedenen Gangarten,
- d)
- Behandlung des Pferdes vor und nach der Trainingsarbeit,
- e)
- Behandlung des Pferdes vor und nach dem Rennen.
- 10.
- Prüfungsfach Rennen
- a)
- Arten der Rennen und Gewichtserlaubnisse,
- b)
- Durchführung der Rennen,
- c)
- Ausschreibungen und Nennungen,
- d)
- Sonstige Bestimmungen des Pferderennsports.
(4) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung soll für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PfWirtMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfWirtMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PfWirtMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung (vom 29.05.2014)
... (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ...
§ 7 PfWirtMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (vom 29.05.2014)
... von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 7 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt
... von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor ...
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