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Änderung § 2 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt vom 29.05.2014
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2014 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Gliederung der Meisterprüfung | |
(1) Die Meisterprüfung umfasst einen praktischen Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil sowie den Teil 'Berufsausbildung und Mitarbeiterführung'. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei sind die Absätze 3 und 4 zu beachten. Außerdem ist sie im fachtheoretischen Teil in Form einer Meisterprüfungsarbeit durchzuführen. (3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsgespräch nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuß kann den Prüfungsteilnehmer von der mündlichen Prüfung in dem Prüfungsteil befreien, in dem er eine sehr gute schriftliche Leistung erbracht hat. § 6 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt. (4) Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann ihre Dauer vom Prüfungsausschuß gekürzt werden. | (Text neue Fassung) (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei ist der Absatz 3 zu beachten. Außerdem ist sie im fachtheoretischen Teil in Form einer Meisterprüfungsarbeit durchzuführen. (3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsgespräch nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuß kann den Prüfungsteilnehmer von der mündlichen Prüfung in dem Prüfungsteil befreien, in dem er eine sehr gute schriftliche Leistung erbracht hat. |
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