Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt vom 29.05.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt, alle Änderungen durch Artikel 9 2. LwAusbVÄndV am 29. Mai 2014 und Änderungshistorie der PfWirtMeistPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2014 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil


(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

1. Wirtschaftslehre,

2. Rechnungswesen,

3. Rechts- und Sozialwesen.

(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft werden:

1. Prüfungsfach Wirtschaftslehre

a) Betriebs- und Arbeitsorganisation,

b) Betriebsanalyse und Betriebsplanung,

c) Investitionen und Finanzierungsfragen,

d) Markt und Absatz, insbesondere Vermarktungseinrichtungen,

e) Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der Wirtschaftspolitik.

2. Prüfungsfach Rechnungswesen

a) Kostenrechnung,

b) Buchführung und Bilanz,

c) Betriebserfolg,

d) Lohnberechnung,

e) Geld- und Kreditwesen.

3. Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen

a) Für den Bereich der Pferdezucht und -haltung sowie des Pferdesports wesentliche Rechtsvorschriften, insbesondere über Tierzucht, Tierhalterhaftung, Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung einschließlich Beseitigung tierischer Nebenprodukte, Umweltschutz, Rennwettrecht sowie einschlägige Bestimmungen der jeweiligen Fachorganisationen, ferner besonders wichtige Schuldverhältnisse wie Kauf, Pacht und Rechtsvorschriften aus dem Nachbarrecht und dem Erbrecht.

b) Aufbau und Aufgaben der für die Pferdezucht und -haltung sowie den Pferdesport wichtigen Behörden und Organisationen.

(Text alte Fassung)

c) Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und Arbeitsgerichtsverfahrensrecht.

(Text neue Fassung)

c) Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Absatz 12 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und Arbeitsgerichtsverfahrensrecht.

d) Versicherungswesen:

aa) Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte,

bb) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Pferdelebensversicherung.

e) Steuerwesen:

aa) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Zollvorschriften,

bb) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflichten, insbesondere Steuererklärung, Steuerstundung und Steuererlaß, Rechtsmittel.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015)