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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben
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§ 42e - Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
G. v. 30.05.1908 RGBl. S. 263; aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-1 Versicherungsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-1 Versicherungsvertragsrecht
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§ 42e Schadensersatzpflicht
Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 42b oder § 42c entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts G. v. 19. Dezember 2006 BGBl. I S. 3232 m.W.v. 22. Mai 2007
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Frühere Fassungen von § 42e VVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.05.2007 | Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12.2006 BGBl. I S. 3232 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42e VVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42e VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42c VVG Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers (vom 22.05.2007)
... auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 42e geltend zu ...
§ 42g VVG Großrisiken (vom 22.05.2007)
... §§ 42b bis 42e gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken ...
§ 42h VVG Sonstige Ausnahmen (vom 22.05.2007)
... §§ 42b bis 42f und 42k gelten nicht für Versicherungsvermittler im Sinn von § 34d Abs. 9 Nr. 1 ...
§ 42i VVG Abweichende Vereinbarungen (vom 22.05.2007)
... den §§ 42b bis 42h kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen ...
§ 42j VVG Versicherungsberater (vom 22.05.2007)
... Vorschriften des § 42b Abs. 1 Satz 1, des § 42c Abs. 1, der §§ 42d und 42e , des § 42f Abs. 2 und der §§ 42g, 42i und 42k sind auf Versicherungsberater ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
Artikel 2 VersVermRNeurG Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
... auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 42e geltend zu machen. § 42d Zeitpunkt und Form der Information (1) Dem ... Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen. § 42e Schadensersatzpflicht Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens ... § 42g Großrisiken Die §§ 42b bis 42e gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken ... Versicherungsvertrag. § 42h Sonstige Ausnahmen Die §§ 42b bis 42f und 42k gelten nicht für Versicherungsvermittler im Sinn von § 34d Abs. 9 Nr. 1 ... § 42i Abweichende Vereinbarungen Von den §§ 42b bis 42h kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. § ... Vorschriften des § 42b Abs. 1 Satz 1, des § 42c Abs. 1, der §§ 42d und 42e , des § 42f Abs. 2 und der §§ 42g, 42i und 42k sind auf Versicherungsberater ...
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