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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben
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§ 42f - Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
G. v. 30.05.1908 RGBl. S. 263; aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-1 Versicherungsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-1 Versicherungsvertragsrecht
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§ 42f Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(2) Eine Bevollmächtigung des Versicherungsvermittlers durch den Versicherungsnehmer zur Annahme von Leistungen des Versicherers, die dieser auf Grund eines Versicherungsvertrags an den Versicherungsnehmer zu erbringen hat, bedarf einer gesonderten schriftlichen Erklärung des Versicherungsnehmers.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts G. v. 19. Dezember 2006 BGBl. I S. 3232 m.W.v. 22. Mai 2007
Frühere Fassungen von § 42f VVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.05.2007 | Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12.2006 BGBl. I S. 3232 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42f VVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42f VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42h VVG Sonstige Ausnahmen (vom 22.05.2007)
... §§ 42b bis 42f und 42k gelten nicht für Versicherungsvermittler im Sinn von § 34d Abs. 9 Nr. 1 der ...
§ 42i VVG Abweichende Vereinbarungen (vom 22.05.2007)
... den §§ 42b bis 42h kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen ...
§ 42j VVG Versicherungsberater (vom 22.05.2007)
... des § 42b Abs. 1 Satz 1, des § 42c Abs. 1, der §§ 42d und 42e, des § 42f Abs. 2 und der §§ 42g, 42i und 42k sind auf Versicherungsberater entsprechend ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
Artikel 2 VersVermRNeurG Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
... wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. § 42f Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers (1) Der Versicherungsvertreter ... § 42h Sonstige Ausnahmen Die §§ 42b bis 42f und 42k gelten nicht für Versicherungsvermittler im Sinn von § 34d Abs. 9 Nr. 1 der ... § 42i Abweichende Vereinbarungen Von den §§ 42b bis 42h kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. § ... des § 42b Abs. 1 Satz 1, des § 42c Abs. 1, der §§ 42d und 42e, des § 42f Abs. 2 und der §§ 42g, 42i und 42k sind auf Versicherungsberater entsprechend ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2969
Artikel 1 VersVermVÄndV Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung
... veröffentlicht." b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe § 42f Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Angabe § 64 des ...
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