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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben
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§ 13 - Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
G. v. 30.05.1908 RGBl. S. 263; aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-1 Versicherungsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-1 Versicherungsvertragsrecht
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§ 13
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, so endigt das Versicherungsverhältnis mit dem Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. Soweit das Versicherungsaufsichtsgesetz besondere Vorschriften über die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens enthält, bewendet es bei diesen Vorschriften.
Zitierungen von § 13 VVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 VVG
... verlangen. (3) Endigt das Versicherungsverhältnis nach § 13 oder wird es vom Versicherer auf Grund einer Vereinbarung nach § 14 gekündigt, so kann ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3103/a43780.htm