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§ 48e - Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

G. v. 30.05.1908 RGBl. S. 263; aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-1 Versicherungsvertragsrecht
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§ 48e Schlichtungsstelle


§ 48e wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird für die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die insbesondere bei der Beilegung grenzüberschreitender Rechtsstreitigkeiten mit den zuständigen Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenarbeitet. Die Beteiligten können diese Schlichtungsstelle anrufen; das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, das Verfahren der Schlichtungsstelle zu regeln; die Verordnung kann auch die Übertragung der Schlichtung auf private Stellen vorsehen. Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.



 

Zitierungen von § 48e VVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48e VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
VVG-Schlichtungsstellenverordnung (SStellV-VVG)
V. v. 16.02.2005 BGBl. I S. 257