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§ 49
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben
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§ 49 - Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
G. v. 30.05.1908 RGBl. S. 263; aufgehoben durch
Artikel 12
Abs. 1 Nr. 1 G. v. 23.11.2007
BGBl. I S. 2631
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-1
Versicherungsvertragsrecht
5 weitere Fassungen
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wird in 23 Vorschriften zitiert
Zweiter Abschnitt Schadensversicherung
Erster Titel Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung
I. Inhalt des Vertrags
§ 48e
←
→
§ 50
§ 49
§ 49 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten.
§ 48e
←
→
§ 50
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Zitierungen von
§ 49 VVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VVG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 178a VVG
... nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§
49
bis 51, 55 bis 60 und 62 bis 68a anzuwenden. Die Vorschriften der §§ 23 bis 30 und des ...
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