§ 56
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls (Unterversicherung), so haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert.
interne Verweise§ 63 VVG ... (2) Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur nach dem in den §§ 56 , 57 bezeichneten Verhältnis zu ...
§ 66 VVG ... sind die dem Versicherer zur Last fallenden Kosten nur nach dem in den §§ 56 , 57 bezeichneten Verhältnis zu ...
§ 178a VVG ... Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 49 bis 51, 55 bis 60 und 62 bis 68a anzuwenden. Die Vorschriften der §§ 23 bis 30 und des § 41 ...
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